Die Saatgutverordnung ist eine deutsche Verordnung. Sie regelt das Verfahren für die Anerkennung von Saatgut landwirtschaftlicher Arten (außer Kartoffel und Rebe) und für Saatgut von Gemüsearten. Dabei setzt sie EU-Recht in nationales Recht um:

  1. Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
  2. Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut
  3. Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut
  4. Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
  5. Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Basisdaten
Titel: Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Kurztitel: Saatgutverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Saatgutverkehrsgesetz
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 7822-6-3
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Januar 1986
(BGBl. I S. 146)
Inkrafttreten am: 29. Januar 1986
Neubekanntmachung vom: 8. Februar 2006
(BGBl. I S. 344)
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 13. Juli 2022
(BGBl. I S. 1186)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juli 2022
(Art. 3 VO vom 13. Juli 2022)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Saatgut muss nach nachprüfbaren Kriterien sortenecht und sortenrein sein.

Die Sortenechtheit soll genetisch fixierte Qualitätsmerkmale garantieren.[1] Dies kann mit gendiagnostischen Methoden überprüft werden. Sortenreinheit bezieht sich auf den Anteil von Fremdsorten im Saatgut, der eine bestimmte Höchstschwelle (sortenabhängig) nicht überschreiten darf.

In Deutschland existieren 15 Anerkennungsstellen.[2]

Die Verordnung regelt auch Kennzeichnung und Verpackung.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. z-saatgut.de
  2. ag-akst.de