Unter Schandlohn versteht man das Entgelt, das für Geschlechtsverkehr und andere Sexualleistungen im Rahmen der Prostitution bezahlt wird. In Deutschland wurden dafür früher die Begriffe Dirnenlohn oder Hurenlohn verwendet.

Entwicklung des Begriffes

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Da Prostitution prinzipiell am Rande der Legalität steht, gab es für Prostituierte lange Zeit keine rechtliche Handhabe gegen Schandlohn-Prellerei. Schon Karl Kraus mokierte sich in den 1900ern über seines Erachtens unmoralische Rechtsprechung um den Schandlohn.[1]

Österreich

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Der Oberste Gerichtshof hatte 1990 überhaupt entschieden, dass die Entgeltleistung an Prostituierte absolut nichtig sei (OGH SZ 62/123). Erst in einem Entscheid von 2012 sprach der OGH aus, dass Prostitution nicht per se sittenwidrig ist (OGH 18. April 2012 3 Ob 45/12g).[2] Seither besteht für legal gemeldete Prostituierte eine Möglichkeit, den Lohn einzuklagen.[3]

Der Schandlohn ist als Einkunft aus der Prostitution nach der Rechtsprechung des VwGH einkommensteuerpflichtig (VwGH 30. November 1987, 7/14/0165 = VwSlg 6263F/1987),[4] und auch umsatzsteuerpflichtig.[5]

Deutschland

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In Deutschland wird das Entgelt für Prostitution seit 2002 im Prostitutionsgesetz geregelt. Danach hat die Prostituierte einen rechtlichen Anspruch aus dem Prostitutionsvertrag auf das vereinbarte Entgelt.

Einzelnachweise

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  1. Karl Kraus: In München tagte neulich ein Kongreß zur Bekämpfung des Mädchenhandels. In: Die Fackel, Nr. 171, VI. Jahr, Wien, 17. Dezember 1904;
    derslb.: Bezirksgericht Josefstadt in Strafsachen. In: Die Fackel, Nr. 193, VII. Jahr, Wien, 19. Jänner 1906;
    beide wiedergeben in Karl Kraus: Sittlichkeit und Kriminalität. Ausgewählte Schriften I, 1908, Kapitel Rund um den Schandlohn (online auf textlog.de).
  2. Wolf-Georg Schärf: Schandlohn nicht mehr nichtig? o. D. (pdf, auf sexworker.at).
  3. Nach OGH-Urteil: Neues Gesetz zu Sexarbeit gefordert. In: der Standard online, 8. Juni 2012.
  4. Schärf: Schandlohn nicht mehr nichtig? S. 2.
  5. Vergl. Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 19. November 2003, RV/0677-W/02 (auf findok.bmf.gv.at).