Reederei

Schifffahrtsunternehmen, kann in der Seeschifffahrt und/oder in der Binnenschifffahrt tätig sein
(Weitergeleitet von Schiffseigner)

Eine Reederei ist ein Schifffahrts­unternehmen. Sie darf gemäß Gesetz nur in der Seeschifffahrt tätig sein.

Allgemeines

Bearbeiten

Die Reederei ist gemäß § 476 HGB der Eigentümer eines oder mehrerer von ihr zwecks Erwerbstätigkeit durch Seefahrt betriebenen Schiffe. Reedereien gibt es mithin lediglich in der Seeschifffahrt, in der Binnenschifffahrt sind es die Partikuliere, die ihr Schiff auch selbst fahren dürfen. Reedereien und Partikuliere sind Verkehrsunternehmen[1], die auf dem Verkehrsmarkt als Anbieter von Verkehrsleistungen fungieren.

Seeschifffahrt

Bearbeiten

Ein Reeder kann eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder ein Kaufmann im Sinne des HGB sein.

Wird nur ein einzelnes Schiff betrieben, spricht man von einer Einschiffsgesellschaft. Die Mehrzahl der Schiffsfonds sind als Einschiffsgesellschaften organisiert, deren Dachgesellschaft als Vertragsreeder fungiert.[2] Daneben wird diese Betriebsform in der Partenreederei genutzt, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich ein Schiff zum Erwerb durch die Seeschifffahrt betreiben.

Ist ein Kapitän zugleich auch Eigentümer des von ihm geführten Schiffs, so spricht man von einem Kapitänsreeder.

Abgrenzung zur Partenreederei

Bearbeiten

Das HGB kannte bis zum 24. April 2013 als Reederei nur die Partenreederei[3] und die Baureederei.[4][5] Bei der Partenreederei handelte es sich um eine Gesellschaft, bei der mehrere Personen, Mitreeder genannt, immer ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt betreiben. Die Partenreederei war in den §§ 489–508 HGB a.F. geregelt, die Baureederei in § 509 HGB. Für Parten- oder Baureedereien, die bis zum 24. April 2013 entstanden sind, gilt das alte Recht fort (Übergangsregelung in Art. 71 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)).

Abgrenzung zur Linienreederei

Bearbeiten

Als Linienreederei (auch Linienreeder) wird ein Unternehmen bezeichnet, das sich mit der Linienfahrt beschäftigt. Liniendienste gibt es heute insbesondere in der Containerfahrt, der Stückgutfahrt und für rollende Ladungen. Die Schiffe, die die Linienreederei einsetzt, müssen dem Unternehmen nicht gehören, eine Linienreederei ist also nicht zwingend auch Reeder. Sie wird allerdings, wenn sie gecharterte Schiffe einsetzt, im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.

Zweck der Reederei

Bearbeiten

Die Reederei beschäftigt sich in erster Linie mit der Ausrüstung, Bemannung, Unterhaltung und dem Einsatz ihres Schiffes bzw. ihrer Schiffe. Diese zur Bereederung gehörenden Aufgaben können auch an ein anderes Unternehmen, den sog. Vertragsreeder, abgegeben werden.

Neben der Bereederung kann sich die Reederei auch mit der Befrachtung (auch Charter) beschäftigen. Dies kann auch durch einen beauftragten Schiffsmakler erledigt werden.

Binnenschifffahrt

Bearbeiten

Schiffseigner ist nach § 1 Binnenschiffahrtsgesetz in Deutschland der Eigentümer eines zur Schifffahrt auf Flüssen oder anderen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

Ein selbstständiger Schiffseigner, der auch selbst fährt, wird als Partikulier bezeichnet.

Siehe auch

Bearbeiten

Literatur

Bearbeiten
  • zum deutschen Recht: (Rechtslage bis zum 24. April 2013)
    • Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. 19. neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichwort: Reeder.
    • Rolf Herber: Seehandelsrecht. Systematische Darstellung. de Gruyter, Berlin u. a. 1999, ISBN 3-11-016311-X.
    • Rolf Herber: Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag. Aktuelle Entwicklungen. 2. neubearbeitete Auflage. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2000, ISBN 3-8145-9170-4 (RWS-Skript, 170).
    • Heinz Prüssmann: Seehandelsrecht. Fünftes Buch des Handelsgesetzbuches. Mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen. Bearbeitet von Dieter Rabe. 4. neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45510-7 (Beck’sche Kurz-Kommentare, 9b).
    • Hans-Jürgen Puttfarken: Seehandelsrecht. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3-8005-1171-1 (Schriftenreihe Recht der internationalen Wirtschaft, 53).
  • zum deutschen Recht: (neue Rechtslage ab dem 25. April 2013)
    • Beate Czerwenka: Das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts. Einführung, Erläuterungen, Synopse, Materialien. Bundesanzeiger-Verlag, 2014, ISBN 978-3-89817-967-6
Bearbeiten
Commons: Reedereien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Reederei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Anette Schlimm, Ordnungen des Verkehrs, 2011, S. 96
  2. Jan Christian Ohlsen: Schiffsfinanzierung in Deutschland. GRIN Verlag, 2009, S. 30/31.
  3. Begriff der Reederei; Partenreederei (Memento vom 25. Juli 2014 im Internet Archive), § 489 HGB, Beck-Online. Abgerufen am 30. Mai 2013.
  4. Gegenüberstellung $ 509 HGB bei der Änderung vom 25. April 2013. In: buzer.de. Abgerufen am 11. November 2023.
  5. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 wurden die Partenreederei und die Baureederei im deutschen Recht aufgehoben. Zur Begründung vergleiche den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9. Mai 2012 (BT-Drs. 17/10309), dort S. 82.