Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

deutsches Bundesgesetz zur Liberalisierung des Rechts auf Selbstbestimmung über die eigene Geschlechtsidentität
(Weitergeleitet von Selbstbestimmungsgesetz)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) (nichtamtlich auch Selbstbestimmungsgesetz) soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen in Deutschland erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.[1]

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Kurztitel: Selbstbestimmungsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: SBGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG
Rechtsmaterie: Bürgerliches Recht, Personenstandsrecht
Fundstellennachweis: 211-10
Erlassen am: 19. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 206)
Inkrafttreten am: überwiegend 1. November 2024
GESTA: I013
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Seit Mai 2023 lag ein Referentenentwurf des Gesetzes vor, der nach Detailänderungen am 23. August als Regierungsentwurf beschlossen[2][3] und nach weiteren Änderungen am 12. April 2024 vom Bundestag und am 17. Mai 2024 vom Bundesrat[4] angenommen wurde. Das Gesetz wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.[5]

Die Änderung von Geschlecht und Vornamen kann seit dem 1. August 2024 angemeldet und nach frühestens drei Monaten tatsächlich erklärt werden.[6]

Geschlechtsangleichende Maßnahmen werden durch das SBGG nicht geregelt.

Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 trat das Transsexuellengesetz außer Kraft,[7] das für die Änderung des Geschlechtseintrags und Namens ein aufwendiges Gutachterverfahren und die gerichtliche Anerkennung der Änderungen vorschrieb.[8]

Regelungsumfang

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Das SBGG[9] vereinheitlicht die Regelungen für trans- und intergeschlechtliche Personen. Zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist lediglich eine Erklärung vor dem Standesamt notwendig (§ 2 Abs. 1), sowie die Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Vornamen der Geschlechtsidentität am besten entsprechen (§ 2 Abs. 2). Für Minderjährige über 14 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (oder des Familiengerichts) notwendig (§ 3 Abs. 1), für Minderjährige unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter selbst die Erklärung abgeben (§ 3 Abs. 2). Die Erklärung muss dem Standesamt drei Monate zuvor angekündigt werden (§ 4). Dokumente, die noch die alten Vornamen bzw. den alten Geschlechtseintrag enthalten, müssen auf Anfrage neu ausgestellt werden (§ 10). Nach der Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, während der keine weitere Änderung vorgenommen werden kann (§ 5).

Hausrecht (§ 6 Abs. 2) und Sport (§ 6 Abs. 3) sind vom Geschlechtseintrag unabhängig. Auch medizinische Maßnahmen werden vom SBGG nicht geregelt (§ 6 Abs. 4).

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall bleibt im Bezug auf die Wehrpflicht die vorherige Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen (§ 9), wenn die Änderung des Geschlechtseintrags nicht mehr als zwei Monate vor Feststellung des Spannungs- bzw. Verteidigungsfalls erklärt worden ist.

Das SBGG enthält ein Offenbarungsverbot, nach welchem es untersagt ist, den früheren Geschlechtseintrag und frühere Vornamen zu offenbaren oder auszuforschen (§ 13). „Bei besonderen Gründen des öffentlichen Interesses“, z. B. für Strafverfolgung, ist dieses Verbot ausgesetzt (§ 13 Abs. 1 Punkt 2). Wer gegen das Offenbarungsverbot verstößt und den Betroffenen dadurch absichtlich schädigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt (§ 14).

Die Bundesregierung ist verpflichtet, das Gesetz innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen und dem Bundestag darüber zu berichten.

Entstehungsgeschichte

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Seit September 2014 gibt es unter Vorsitz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine interministerielle Arbeitsgruppe zur Situation inter- und transgeschlechtlicher Menschen. Unter Einbindung von Interessenverbänden sollen weitere Gesetzesänderungen beraten werden.[10]

Im Mai 2017 legte die Grünen-Fraktion im Bundestag einen Gesetzentwurf vor, der vorsah, das aktuelle Transsexuellengesetz (TSG) durch ein sogenanntes Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen.[11] Am 2. Juni 2017 wurde in Folge einer durch die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*-geschlechtlichkeit (dgti) e. V. initiierten und von zahlreichen Interessenverbänden unterstützen Unterschriftenaktion[12][13] im Bundesrat beschlossen, das Recht auf Selbstbestimmung zu stärken: „Der Bundesrat fordert […] die Bundesregierung auf, […] darauf hinzuwirken, dass unverzüglich das TSG in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gutachten aufgehoben und durch ein entsprechendes modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung ersetzt wird.“[14] Ob und wie schnell ein neuer Gesetzentwurf umgesetzt werden soll, wird jedoch offen gelassen.

Mit Wirkung zum 22. Dezember 2018 wurde in § 22 Abs. 3, § 45b PStG n. F. für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit geschaffen, den Personenstandsfall mit der Geschlechtsangabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Die Neuregelung gilt nur für intergeschlechtliche Menschen, doch auch transgeschlechtliche Personen haben von dem Antragsrecht Gebrauch gemacht.[15] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geht das TSG von einem binären Geschlechtssystem aus, indem es in § 8 Abs. 1 TSG nur zwischen „dem im Geburtseintrag angegebenen“ und dem „anderen Geschlecht“ unterscheidet. Die Vorschrift ist jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen.[16][17]

Im Mai 2019 legte das Bundesinnenministerium gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium einen weiteren Referentenentwurf vor.[18][19] Mit dem Entwurf sollten die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt werden (§§ 18–20 BGB-E).[20]

Dieser Entwurf stieß auf heftige Kritik,[21] weil Fachverbände unter anderem dazu aufgerufen wurden, binnen 48 Stunden eine Stellungnahme abzugeben. Mehr als 30 Stellungnahmen wurden eingereicht, alle lehnten den neuen Entwurf ab, weil er im Verfahren weiterhin eine Ungleichbehandlung zwischen trans- und intergeschlechtlichen Menschen vorsehe. Während Intergeschlechtliche ihren Vornamen und Personenstandseintrag durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern können, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 22 Abs. 3, § 45b PStG), sollten Transmenschen als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung an einer „qualifizierten Beratung“ teilnehmen, die die im TSG vorgeschriebenen zwei medizinischen Gutachten ersetzen sollte, und danach weiterhin ein Gericht entscheiden. Außerdem wurde kritisiert, dass zusätzlich Ehepartner angehört und eine dreijährige Sperrfrist nach einem abgelehnten Antrag eingeführt werden sollte. Das Transsexuellengesetz würde man größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch verlagern. Aufgrund erheblicher Proteste wurde dieser Referentenentwurf bei einem Termin im BMJV mit der Justizministerin Katarina Barley diskutiert, anschließend aber nicht weiter verfolgt. Unter Interessenverbänden besteht der Verdacht, dass das Bundesinnenministerium mit diesem Referentenentwurf die neue Möglichkeit nach § 45b PStG wieder schließen wollte.

Entwürfe für Selbstbestimmungsgesetze 2020 und 2021

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2020 unternahmen Oppositionsparteien einen weiteren Vorstoß zur Reform des Trans*-Rechts und präsentierten neue Gesetzesentwürfe. Diese fanden bei den Interessenvertretungen breite Zustimmung,[22] welche nun auch im Bundestag zum Thema gemacht wurden. Die Unionsparteien hielten eine Nachweispflicht jedoch weiterhin für erforderlich.[23]

Der Deutsche Bundestag debattierte am 19. Juni 2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und zur Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes sowie über einen Gesetzentwurf der FDP „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“.[24] Diese Gesetzesentwürfe wurden schließlich 2021 mit den Stimmen der Großen Koalition mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.[25][26] Das Verhalten der SPD wurde dabei von Oppositionspolitikern kritisiert, weil sie – unter Einhaltung des Koalitionsvertrages – gegen die Gesetzesentwürfe der Opposition stimmte.[27]

Nach TSG ist für die amtliche Namens- und Personenstandsänderung ein mit Kosten (durchschnittlich 1.900 €[28]) verbundenes Gerichtsverfahren erforderlich. Wesentliche mit den Gesetzesentwürfen verbundene Änderungen betreffen insbesondere eine Vereinfachung dieser für Betroffene als entwürdigend empfundenen und kostenintensiven amtlichen Verfahren, zu denen eine umfangreiche psychologische Begutachtung gehört.[29]

Eckpunktepapier für ein Selbstbestimmungsgesetz 2022

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Die Bundesregierung legte am 30. Juni 2022 ein Eckpunktepapier[30] zu einem Selbstbestimmungsgesetz vor, wonach volljährigen Personen die Möglichkeit zur Personenstands- und Vornamensänderung als Verwaltungsakt ohne weitere Nachweise ermöglicht werden soll. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die Sorgeberechtigten einen Antrag stellen; 14 bis unter 18-jährige können den Antrag selbst stellen, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Die Eckpunkte sehen weiterhin ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot, eine Übergangslösung im Abstammungsrecht für Geburtsurkunden von Kindern transgeschlechtlicher Eltern und die Absicht einer Entschädigung für von unfreiwilliger Sterilisation (vor 2011) und Zwangsscheidung (vor 2008) betroffene transgeschlechtliche Personen vor.[31][32]

Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz 2023

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Im Mai 2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften durch das Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerium vorgelegt. Demnach soll jede transgeschlechtliche Person mit lediglich einer „Erklärung mit Eigenversicherung“ beim Standesamt den Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister ändern können (§ 2). Diese Änderung wird nach einer Frist von drei Monaten wirksam und ist maximal einmal pro Jahr möglich. Eine absichtliche Schädigung einer Person durch die Offenbarung früherer Geschlechtseinträge oder Vornamen soll bußgeldbewehrt sein. Das Hausrecht, der Zugang zu geschützten Räumlichkeiten und die Autonomie des Sports sollen nicht angetastet werden. Für die Dauer eines Spannungs- und Verteidigungsfalls soll indes eine bestehende Zuordnung zum männlichen Geschlecht, „soweit es den Dienst mit der Waffe“ nach Art. 12a Grundgesetz (Wehrpflicht) betrifft, gültig bleiben, sofern eine Änderung des Geschlechtseintrages erst ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung dieses Spannungs- oder Verteidigungsfalls erklärt wird.[33][34] Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes soll das Transsexuellengesetz außer Kraft treten.[7]

Allerdings legte das Bundesinnenministerium Einspruch gegen den Entwurf ein, da Strafverfolgungsbehörden weiterhin Zugriff auf frühere Vornamen und Geschlechtseinträge haben müssten, damit Kriminelle nicht untertauchen könnten.[3][8] Das Gesetz wurde vor der Sommerpause 2023 somit nicht beschlossen;[35] nach kleinen Änderungen, die den Wünschen des Bundeskriminalamts nachkommen,[36] wurde es stattdessen am 23. August vom Bundeskabinett gebilligt.[2][37]

Am 20. Oktober beschloss der Bundesrat im ersten Durchgang eine Stellungnahme; er kritisierte darin unter anderem, dass nach dem Gesetzentwurf die Eltern allein über die Änderung des Geschlechtseintrags von Kindern unter 14 Jahren entscheiden dürfen, „ohne jede Beratung, Prüfung und Erforschung des Kindeswohls und -willens von außen“.[38][39] Das Selbstbestimmungsgesetz ist kein Zustimmungsgesetz[40] und bedarf daher nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Am 15. November 2023 erfolgte die Erste Lesung im Bundestag.[39][41]

Beschluss des Gesetzes 2024

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Am 10. April 2024 legte der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine geänderte Form des Gesetzentwurfs vor und empfahl dem Bundestag, diesen anzunehmen.[42] Ersatzlos gestrichen wurde die Vorschrift, nach der Meldebehörden das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, den Verfassungsschutz und verschiedene andere Bundesbehörden über die Änderung eines Geschlechtseintrags zu unterrichten hatten. Am 12. April 2024 fand die 2. und 3. Lesung im Parlament statt[43] und der Gesetzentwurf wurde durch namentliche Abstimmung in der geänderten Form angenommen (374 Ja-, 251 Nein-Stimmen, 11 Enthaltungen).[44] Das Gesetz soll am 1. November 2024 in Kraft treten;[45] Änderungen eines Geschlechtseintrags und damit zusammenhängend von Vornamen können bereits ab dem 1. August 2024 bei einem Standesamt angemeldet werden.[42]

Am 17. Mai 2024 passierte das Gesetz den Bundesrat. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.[4]

Das Gesetz wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.[5]

Rezeption

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Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes meldeten mehrere tausend Menschen eine Änderung des Geschlechtseintrags an. Der Queer-Beauftragte der Bundesregierung Sven Lehmann (Grüne) begrüßte das Gesetz[46] ebenso wie die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman.[47]

Die UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen, Reem Alsalem, kritisierte das Selbstbestimmungsgesetz. Sie warnte vor einem unzureichenden Schutz von Frauen und Mädchen vor männlichen Gewalttätern und vor der Möglichkeit, dass Minderjährige ab 14 Jahren den Geschlechtseintrag ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ändern könnten. Zudem sah sie im Offenbarungsverbot eine Gefährdung der Meinungsfreiheit. Die Bundesregierung wies die Vorwürfe zurück.[48] Alsalem wird seit Jahren von queeren Verbänden vorgeworfen, ihre Position für die Verbreitung transfeindlicher Politik zu missbrauchen.[49]

Der Bundesverband Trans* kritisierte schon während des Gesetzgebungsprozess, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall gemäß § 9 SBGG die amtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht auch für transgeschlechtliche Frauen und nichtbinäre Menschen bestehen bleibt. Das Risiko, dass Männer das Gesetz zum Umgehen der Wehrpflicht nutzen würden, sei in Anbetracht der grundgesetzlich bereits bestehenden Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung gering.[50]

Literatur (Auswahl)

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  • Jule Halbach, Frido Uebachs: Normative Prinzipien und individuelle Realitäten: Geschlechtliche Selbstbestimmung im Schatten des SBGG. In: Rechtswissenschaft. Band 15, Nr. 1, 2024, ISSN 1868-8098, S. 30–58, doi:10.5771/1868-8098-2024-1-30 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 1. November 2024]).
  • Annette Vanagas, Waldemar Vanagas: Das Selbstbestimmungsgesetz. Über die Diskurse um Transgeschlechtlichkeit und Identitätspolitik (= Queer studies. Nr. 35). Transcript, Bielefeld 2023, ISBN 978-3-8376-6719-6.
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Einzelnachweise

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  1. Aktuelle Gesetzgebungsverfahren: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesministerium der Justiz, Stand: 23. August 2023.
  2. a b Fatina Keilani: Betreiber entscheiden selbst, wen sie in ihre Sauna lassen: Verändertes Selbstbestimmungsgesetz soll am Mittwoch beschlossen werden. In: Neue Zürcher Zeitung. 18. August 2023;.
  3. a b Selbstbestimmungsgesetz: Kritik von LGBTI-Aktivist*innen und Trans-Gegner*innen. Abgerufen am 22. August 2023 (deutsch).
  4. a b Bundesrat billigt Selbstbestimmungsgesetz. In: Bundesrat. 17. Mai 2024, abgerufen am 17. Mai 2024.
  5. a b BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024. In: Bundesgesetzblatt. Bundesamt für Justiz, 21. Juni 2024, abgerufen am 21. Juni 2024.
  6. Art. 13 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften in Verbindung mit § 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG).
  7. a b Art. 14 des Entwurfs eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften.
  8. a b Sophie Garbe: (S+) Klimaschutz, Einbürgerung, Cannabis: Welche Vorhaben der Ampelkoalition noch offen sind. In: Der Spiegel. 16. Juli 2023, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 16. Juli 2023]).
  9. Deutscher Bundesrat: Drucksache 195/24: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln 17. Mai 2024 (bundesrat.de [PDF]).
  10. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Arbeitsgruppe "Intersexualität/Transsexualität". Mitteilung vom 29. Oktober 2015.
  11. Volker Beck u. a.: Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der selbst bestimmten Geschlechtsidentität und zur Änderung anderer Gesetze (Selbstbestimmungsgesetz ‒ SelbstBestG). (PDF) 10. Mai 2017, abgerufen am 18. Juli 2017.
  12. Unterschriftenliste mit der Forderung nach Abschaffung der Begutachtung nach TSG. (PDF) Abgerufen am 5. Januar 2018.
  13. Initiative mit der Forderung nach Abschaffung der Begutachtung nach TSG. (PDF) Abgerufen am 5. Januar 2018.
  14. Entschließung des Bundesrates zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung. (PDF) Bundesrat, 2. Juni 2017, abgerufen am 18. Juli 2017.
  15. Valerie Höhne: Änderung der Geschlechtsangabe per Attest: Transsexuelle nutzen Gesetzeslücke. In: Spiegel Online. 26. April 2019 (spiegel.de [abgerufen am 2. September 2019]).
  16. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 Rdnr. 35.
  17. Jessica Heun: BGH zur Geschlechtsidentität: Das selbstbestimmte Geschlecht Legal Tribune Online, 25. Mai 2020.
  18. Juliane Loeffler: Wir veröffentlichen den Gesetzentwurf für eine Reform des Transsexuellengesetzes. In: Buzzfeed News DE. Abgerufen am 2. September 2019.
  19. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags.
  20. Geschlecht ins BGB? FamRZ 15. Mai 2019.
  21. Julia Monro: Community und Verbände echauffieren sich über den Entwurf zur TSG-Reform. In: §45b PStG. 10. Mai 2019, abgerufen am 2. September 2019 (deutsch).
  22. Entwürdigend: Transfrau wird über Masturbationsverhalten befragt. Abgerufen am 3. August 2020.
  23. deutschlandfunk.de: Geschlechteridentität – Der schwierige Weg zu einem neuen Transsexuellenrecht. Abgerufen am 8. August 2023.
  24. FDP, Grüne und Linke kritisieren das Transsexuellengesetz Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. August 2020.
  25. Wayback Machine. (PDF) 24. Februar 2021, archiviert vom Original am 24. Februar 2021; abgerufen am 21. Mai 2021.
  26. Wayback Machine. (PDF) 24. April 2021, archiviert vom Original am 24. April 2021; abgerufen am 21. Mai 2021.
  27. Selbstbestimmungsgesetz für trans Menschen gescheitert. Abgerufen am 21. Mai 2021.
  28. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium der Justiz: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Begründung (S. 18). 9. Mai 2023 (bmj.de [PDF; 520 kB]).
  29. Muri Darida: Transsexuellengesetz: „Die Message ist: Eure Existenz ist nicht genug wert.“ Interview mit Felicia Ewert. In: zeit.de. 21. Mai 2021, abgerufen am 24. August 2021.
  30. Eckpunkte Selbstbestimmungsgesetz. (PDF) 30. Juni 2022, abgerufen am 30. Juni 2022.
  31. Lisa Caspari: Reform mit Sprengkraft. Trans Menschen können bald selbst über ihren amtlichen Geschlechtseintrag bestimmen. Betroffene haben die Reform herbeigesehnt, doch es bleiben Fragen beim Jugendschutz. Die Zeit, 30. Juni 2022.
  32. Fragen und Antworten zum Selbstbestimmungsgesetz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abgerufen am 7. Juli 2022.
  33. Änderung des Geschlechtseintrags: eine Erklärung beim Standesamt soll künftig reichen. Bundesministerium der Justiz, 9. Mai 2023, abgerufen am 9. Mai 2023.
  34. Selbstbestimmung – Bundesregierung veröffentlicht Entwurf für Selbstbestimmungsgesetz. In: deutschlandfunk.de. Deutschlandfunk, 10. Mai 2023, abgerufen am 9. Mai 2023.
  35. mdr.de: Warten auf das Selbstbestimmungsgesetz | MDR.DE. Abgerufen am 6. August 2023.
  36. Jeja Klein: Bremsen Innenministerin Faeser und das BKA das Selbstbestimmungsgesetz aus? Abgerufen am 22. August 2023 (deutsch).
  37. Kabinett beschließt neue Regeln zur Änderung des Geschlechtseintrags, Die Welt, 23. August 2023.
  38. Stellungnahme des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. (PDF) In: Drucksache 432/23. Bundesrat, 20. Oktober 2023, abgerufen am 23. Oktober 2023.
  39. a b Familie. Gesetzentwurf zur Änderung des Geschlechtseintrags debattiert. Deutscher Bundestag, 16. November 2023, abgerufen am 16. November 2023.
  40. Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 13. Februar 2024.
  41. Heike Schmoll: Hitzige Debatte um das Selbstbestimmungsgesetz. faz.net, 15. November 2023, abgerufen am 16. November 2023.
  42. a b Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/9049 – Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. 10. April 2024, abgerufen am 12. April 2024.
  43. Deutscher Bundestag (Hrsg.): 164. Sitzung vom 12.04.2024, TOP ZP 14, 15 Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag. 12. April 2024 (bundestag.de [abgerufen am 12. April 2024]).
  44. Abstimmung über das Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag. Deutscher Bundestag, 12. April 2024, abgerufen am 12. April 2024.
  45. Selbstbestimmungsgesetz: Bundestag beschließt neues Gesetz. In: Der Spiegel. 12. April 2024, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 12. April 2024]).
  46. Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft: „Wichtiger Tag für eine offene Gesellschaft“. In: Der Tagesspiegel Online. ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 4. November 2024]).
  47. Rita Lauter, dpa, KNA Katholische Nachrichten-Agentur KNA: Geschlechtseintrag: Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft. In: Die Zeit. 1. November 2024, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 4. November 2024]).
  48. Anna Kröning: Brief an Baerbock – UN-Sonderberichterstatterin kritisiert Selbstbestimmungsgesetz. In: Die Welt. 13. August 2024, abgerufen am 13. August 2024.
  49. UN-Sonderberichterstatterin kritisiert Deutschland wegen SBGG. In: queer.de. 13. August 2024, abgerufen am 16. August 2024 (deutsch).
  50. Jayrôme C. Robinet: Neues Selbstbestimmungsgesetz: Trans im Verteidigungsfall. In: Die Tageszeitung: taz. 13. Juni 2023, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 4. November 2024]).