Soltau (Fluss)
Zufluss der Böhme im Landkreis Heidekreis, Niedersachsen
Die Soltau ist ein 7,8 km langer, rechter Zufluss der Böhme im Landkreis Heidekreis, Niedersachsen (Deutschland).
Soltau | ||
Der Fluss Soltau im Stadtgebiet von Soltau an der Straße "Am Alten Stadtgraben" | ||
Daten | ||
Gewässerkennzahl | DE: 489416 | |
Lage | Landkreis Heidekreis, Niedersachsen, Deutschland | |
Flusssystem | Weser | |
Abfluss über | Böhme → Aller → Weser → Nordsee | |
Quelle | nordwestlich von Ellingen 53° 1′ 23″ N, 9° 46′ 49″ O | |
Quellhöhe | 82 m ü. NN | |
Mündung | im Zentrum von SoltauKoordinaten: 52° 59′ 1″ N, 9° 50′ 25″ O 52° 59′ 1″ N, 9° 50′ 25″ O | |
Mündungshöhe | 59 m ü. NN | |
Höhenunterschied | 23 m | |
Sohlgefälle | 2,9 ‰ | |
Länge | 7,8 km | |
Linke Nebenflüsse | Kuhbach | |
Rechte Nebenflüsse | Alm-Aue | |
Mittelstädte | Soltau | |
Geographie
BearbeitenVerlauf
BearbeitenDie Soltau entspringt zwischen den kleinen Ortschaften Ellingen und Leverdingen und fließt in südöstlicher Richtung durch Wiedingen nach Soltau. Im Zentrum der Stadt Soltau mündet der Fluss Soltau von rechts und Westen in die Böhme.
Nebenflüsse
Bearbeiten-
Fußgängerbrücke über die Soltau im Stadtbereich von Soltau
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Rathsmühle Soltau, hier fließen die Böhme und die Soltau zusammen
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Die Soltau im Zentrum der Stadt Soltau an der Marktstraße
Zustand
BearbeitenDie Gewässerqualität der Soltau hat die Güteklasse II: mäßig belastet.[1]
Befahrungsregeln
BearbeitenZur Sicherung und möglichst naturnaher bis natürlicher Entwicklung erließ der Landkreis Heidekreis 2020 eine Verordnung unter anderem für die Böhme mit ihren Nebengewässern. Seitdem ist das Befahren der Soltau ganzjährig verboten.[2]
Weblinks
BearbeitenCommons: Soltau (Böhme) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Karte der Soltau, auf openstreetmap.org
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Gewässergütekarte nördliche Böhme mit Nebenflüssen
- ↑ https://www.heidekreis.de/ResourceImage.aspx?raid=24188 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Böhmeaue" im Landkreis Heidekreis vom 25.09.2020 §4 (6)