Öffentliche Verwaltung

Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Rechtes wahrnehmen
(Weitergeleitet von Staatsverwaltung)

Die öffentliche Verwaltung ist die Tätigkeit des Staates oder andere öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

Allgemeines

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Als organisationstheoretisches Leitbild für die öffentliche Verwaltung fungiert die Bürokratietheorie nach Max Weber. Die Ergebnisse der öffentlichen Verwaltung werden als Verwaltungsleistung bezeichnet. Die öffentliche Verwaltung als interdisziplinäres Untersuchungsobjekt ist der Gegenstand der Verwaltungswissenschaft.[1]

Nationales

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Deutschland

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Entsprechend der föderalen Verwaltungsgliederung in Deutschland sind die Träger der öffentlichen Verwaltung der Bund, die Länder und die Gemeinden.

Österreich

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Besondere Bedeutung hat in Österreich die mittelbare Bundesverwaltung, bei der Landesbehörden Aufgaben im Auftrag des Bundes übernehmen.

In der Schweiz wird aufgrund des föderalistischen Systems zwischen der Bundesverwaltung, den kantonalen Verwaltungen und den kommunalen Verwaltungen unterschieden.

Vereinigte Staaten von Amerika

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In der Standard Industrial Classification der USA ist die öffentliche Verwaltung unter Buchstabe J nach den Dienstleistungen kategorisiert.

Internationale Organisationen

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Europäische Union

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Europäischer Verwaltungsraum

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Die Europäische Union strebt nicht nur eine Rechtsgemeinschaft an, etwa mit dem Konzept eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sondern entwickelt sich auch zunehmend zu einer Verwaltungsgemeinschaft.[2] In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff des Europäischen Verwaltungsraums (englisch European Administrative Space) einerseits eine Harmonisierung der nationalen Verwaltungen durch die Entwicklung gemeinsamer Standards im Verwaltungsverfahren, im Rechtsschutz und der Verwaltungsorganisation,[3] andererseits eine Verflechtung von nationalen Verwaltungen mit der EU-Administration sowie eine bi- oder multinationale Zusammenarbeit nationaler Verwaltungsräume,[4] etwa in geographischen Grenzregionen. Ein weiterer Gegenstand sind die Handlungsformen der EU-Eigenverwaltung gegenüber den Unionsbürgern, einer mitgliedstaatlichen Behörde oder auch einem Mitgliedstaat selbst.[5]

Angestoßen durch den Vertrag von Maastricht und die jüngste EU-Osterweiterung ist der Europäische Verwaltungsraum gegenwärtig weniger durch eine gemeinsame Politik, als vielmehr durch eine intensive wissenschaftliche Erforschung der einzelnen Entwicklungen und den Versuch, diese zu systematisieren und zu steuern gekennzeichnet.[6][7]

EU-Administration

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Art. 41 der Grundrechtecharta (GRCh) normiert das Recht auf eine gute Verwaltung. Danach hat „jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (Art. 41 Abs. 1 GRCh).[8] Das Recht umfasst insbesondere ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht und auf Entscheidungsbegründung (Art. 41 Abs. 2 GRCh). Art. 41 Abs. 3 GRCh sieht einen Amtshaftungsanspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vor, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.[9]

Die Unionsbürger haben außerdem das Recht, sich im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden (Art. 43 GRCh). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, wendet der Bürgerbeauftragte den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis an, der auf den Prinzipien des europäischen Verwaltungsrechts beruht, die sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs finden.[10]

Einzelnachweise

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  1. Jörg Bogumil, Werner Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden 2005.
  2. Ulrich Stelkens: Der Europäische Verwaltungsraum (Memento vom 5. März 2016 im Internet Archive) Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, abgerufen am 4. März 2016.
  3. SIGMA-Projekt der OECD, Webseite abgerufen am 4. März 2016.
  4. vgl. beispielsweise Abschnitt III Europäische Verwaltungszusammenarbeit §§ 8a bis 8e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) (Memento vom 5. März 2016 im Internet Archive) vom 23. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 1 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458)
  5. Ulrich Stelkens: Handlungsformen der EU-Eigenverwaltung beim direkten Vollzug des EU-Rechts (und im Europäischen Verwaltungsverbund) (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, abgerufen am 4. März 2016
  6. Eckhard Schröter: Europäischer Verwaltungsraum und Reform des öffentlichen Sektors. In: Handbuch zur Verwaltungsreform. Wiesbaden 2005, ISBN 978-3-8100-4082-4, S. 510–518.
  7. Wolfgang Kahl: Der Europäische Verwaltungsverbund: Strukturen – Typen – Phänomene. Der Staat, Vol. 50, Nr. 3 (2011), S. 353–387.
  8. Kai-Dieter Classen: Gute Verwaltung im Recht der Europäischen Union. Eine Untersuchung zu Herkunft, Entstehung und Bedeutung des Art. 41 Abs. 1 und 2 der Europäischen Grundrechtecharta. Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 49, 2008, ISBN 978-3-428-12449-7.
  9. Siegfried Magiera: Das Recht auf eine gute Verwaltung in der Europäischen Union. In: Jürgen Meyer (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 3. Aufl. 2011, S. 518–528, abgerufen am 31. August 2024.
  10. Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis. Europäische Gemeinschaften, 2005, abgerufen am 31. August 2024.