Staat

Gesellschaftsordnung; mehrdeutiger Begriff verschiedener Geisteswissenschaften
(Weitergeleitet von Staatswesen)

Staat (umgangssprachlich bzw. nicht fachspr. auch Land[1]) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer) Macht, nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der Gesellschaft.

Frontispiz des Leviathan von Thomas Hobbes, eines Grundlagenwerks zur Theorie des modernen Staates

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs

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Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind:

  • eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die
  • in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet
  • unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung lebt.

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen Völkerrecht seit Georg Jellinek (1851–1911) herauskristallisiert (→ Drei-Elemente-Lehre).

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Staat in wissenschaftlicher, aber auch ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:

  1. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,[2] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst,[3] um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
  2. Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.[4] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
    1. aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschützen;
    2. aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) als Überbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll);
    3. aus anarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausübung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Händen zur Ausbeutung der Massen (Steuern, Lohnarbeitszwang) und Unterdrückung jedes Einzelnen (Fremdbestimmung anstelle von freier Selbstbestimmung im Konsens).
  3. Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Zum Staat gehört insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→ Primat der Politik). Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsangehörigkeit und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
  4. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).[5]

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültige Definition nicht herausbilden können.[6]

Staat und Gesellschaft

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Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In größeren Gemeinschaften entsteht dann „in dem Gefüge widerstreitender Interessenten- und Mächtegruppen […] das Bedürfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikulären gesellschaftlichen Kräften mit überlegener Entscheidungsmacht gegenübertritt“. Solch eine „staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten, sondern auch für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedürfnisse zu sorgen.[7]

Begriffsgeschichte

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Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische lo stato kam in der Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer Monarchie oder Republik. Für Niccolò Machiavelli (1469–1527) waren alle menschlichen Gewalten, die Macht über Menschen haben, Staat. Der status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, des Hofstaats. Die französische Übersetzung état konnte dann auch auf den ökonomischen Haushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit aller Staatsbürger (von der Ständeordnung hin zur bürgerlichen Gesellschaft) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Seit in Europa der neuzeitliche Staat aus den Bürgerkriegen der frühen Neuzeit hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewährleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allem Jean Bodin und Thomas Hobbes gelehrt.[8]

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhält der Staat seine moderne Bedeutung. Die persönliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute Souveränität, wurde durch die Schriften Lockes und Montesquieus zu einem funktionalen „Baustein des politischen Systems“.[9] Erst mit dieser Ablösung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als „Handlungssubjekt mit eigenem Willen“[10] gedacht werden. Seit etwa 1880 wird von Etatismus gesprochen, wenn eine Politik dem Staat eine weitreichende Steuerungsfunktion zuweist.

Seine heutige Bedeutung hat der Staat als äußerlicher, immer mächtigerer Organisations­zusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; aus staatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europäischen Neuzeit.[11] Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrer Geschichtsschreibung; Jacob Burckhardt (1818–1897) sah im Staat eine der wesentlichen Kräfte neben Religion und Kultur, die die menschliche Geschichte bestimmen.

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer Gebietskörperschaften, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf ältere Herrschaftsformen anwenden lässt. Dies wird zum Teil bejaht;[12] andere wollen den Begriff des Staates nur für politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden[13] und ältere Gebilde nach ihren ursprünglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweise polis („Stadtstaat“), civitas („Bürgerschaft“), res publica („öffentliche Angelegenheit“), regimen („Königsherrschaft“), regnum („Königreich“) oder imperium („Herrschaftsbereich“).

Entstehung

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Für Zehntausende von Jahren lebten die Menschen in Gesellschaften ohne formale politische Institutionen oder konstituierte Autorität. Erst vor etwa 6000 Jahren, mit den Anfängen der Zivilisation, nahmen die ersten Gesellschaften mit formalen Strukturen Gestalt an. Hierarchie, Führungs- und Gehorsams-Ideen begannen sich regional durchzusetzen. Über diese vorgeschichtliche Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien. Zunächst waren diese hierarchischen Gesellschaften relativ selten und auf das heutige Vorderasien und später auch auf Südasien (d. h. den Nahen und Mittleren Osten) beschränkt; die meisten Menschen lebten weiterhin in segmentären Stammesgesellschaften. Langsam vergrößerten hierarchische Gesellschaften Größe und Einfluss, manchmal eroberten sie umliegende segmentäre Gesellschaften und unterwarfen sie, meist in Form der Sklaverei. Teilweise unabhängig davon, teilweise als Reaktion des Drucks von außen entwickelten andere Stammesgesellschaften ebenfalls Hierarchien in der sozialen und politischen Organisation. Bis zur europäischen Expansion und Kolonisation blieb jedoch ein Großteil der Menschen in den verschiedenen Teilen der Welt im Wesentlichen nichtstaatlich organisiert, in einigen Regionen bis ins 19. Jahrhundert. Erst seit dem 20. Jahrhundert umfasst das staatliche Modell politischer Organisation die gesamte Erde.

Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Staatliche Gemeinschaften als rechtlich durchorganisierte Macht- und Wirkungsgefüge haben sich im Laufe der Geschichte allmählich herausgebildet.

 
Inkorporation im Gegensatz zur Fusion

Weil es heute kaum ein staatenloses Gebiet für eine Neugründung mehr gibt, entstehen neue Staaten auf drei Arten:

  • Durch Sezession (Abspaltung gegen den Willen des bisherigen Staates) oder (einvernehmliche) Entlassung eines Staatsteils aus dem früheren Staatsverband,
  • durch Dismembration, also Zerfall eines bisherigen Staates und sein Untergang, es bilden sich Neustaaten.
  • Umgekehrt können sich durch Fusion (z. B. bei einer Neugliederung des Bundesgebietes) zwei oder mehrere Staaten zu einem neuen zusammenschließen; häufiger kommt es allerdings zum Beitritt zu einem bestehenden Staatsverband und schließlich zur Eingliederung des betroffenen Territoriums in die Staats- und Verfassungsordnung des Inkorporanten;[14][15] zum Beispiel führte auch die deutsche Wiedervereinigung zu keiner Staatsneugründung, sondern das Beitrittsgebiet wurde in die weiterbestehende Bundesrepublik inkorporiert, die als vereintes Deutschland bezeichnet wird.

Staatennamen

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Die meisten Staaten haben zwei Namen, einen Protokollnamen und einen geografischen Namen oder Kurznamen.[16][17] Es gibt nur zwei Staaten, die einen Namen in einer toten Sprache aufweisen (Latein):

Mit der amtlichen Vollform (amtliche Bezeichnung, protokollarische Bezeichnung) wird ein Staat als Rechtsgebilde bezeichnet. Bei mehrfacher Anführung der amtlichen Vollform in einem Text kann mit dem Hinweis „im Folgenden [Kurzform]“ nach erstmaliger Verwendung der Vollform im weiteren Text auf die Kurzform zurückgegriffen werden.[20]

Mit der amtlichen Kurzform (geografische Bezeichnung) wird ein Staat als geografische oder wirtschaftliche Einheit bezeichnet: z. B. die Wanderarbeitnehmer in Deutschland, die Ausfuhren nach Österreich usw.

Einige Staaten haben nur eine Bezeichnung für die Voll- und Kurzform: z. B. Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Irland, Jamaika, Japan, Kanada, Malaysia, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Salomonen, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu, Ungarn, Rumänien, Turkmenistan, Ukraine.

Staatssymbole

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Staatsformen

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In der modernen Politikwissenschaft wird unterschieden zwischen Staatsformen, Herrschaftsformen und Regierungssystemen; eine Unterscheidung, die in der Antike noch unüblich war. In der Antike wurden Staatsformen und Herrschaftsformen synonym verwendet. Die bekannteste Einteilung stammt von Aristoteles und ordnet die sechs Herrschaftsformen in gute und schlechte Formen der Herrschaftsausübung: Die guten Formen sind Monarchie, Aristokratie und Politie, die entarteten Formen sind Tyrannis, Oligarchie und Demokratie. Cicero ließ nur die drei positiven Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) als res publica gelten (Cicero zählt die Demokratie zu den guten Herrschaftsformen).

Seit dem 20. Jahrhundert werden in der Politikwissenschaft Herrschaftsformen und Staatsformen getrennt betrachtet und dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Es sind zwei grundlegende Staatsformen zu unterscheiden: Monarchie und Republik. Die Staatsform gibt den verfassungsgemäßen Aufbau eines Staates an – also den De-jure-Zustand. Wie genau der Staat tatsächlich regiert wird, ist jedoch von der jeweiligen Herrschaftsform abhängig (De-facto-Zustand). So werden viele Monarchien demokratisch regiert, wohingegen in einer Republik die Herrschaft nicht zwingend vom Volke ausgehen muss. Um die politische Ordnung eines Staates charakterisieren zu können, sind folglich beide Begriffe nötig.

Die in der Europäischen Union und Nordamerika vorherrschende Herrschaftsform ist durch Parlamentarismus und repräsentative Demokratie geprägt (→ Staatsmodell).

Soziologie

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Ferdinand Tönnies ordnet in Gemeinschaft und Gesellschaft den Staat in der politischen Sphäre der „Gesellschaft“ zu.[21] Max Weber folgt dem, indem er in seiner Herrschaftssoziologie „Staat“ als eine menschliche Gemeinschaft definiert, deren Verwaltungsstab innerhalb eines bestimmten Territoriums erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol des Staates) für die Durchführung der Ordnungen beansprucht.[22] Für den modernen Staat sind nach Weber Territorialität, Gewaltmonopol, Fachbeamtentum und bürokratische Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spätestens seit der Epoche des Kolonialismus global verbreitet.[23]

Als System verwendet Niklas Luhmann den Begriff „Staat“ nur in Anführungszeichen.[24] Luhmann definiert den Begriff als eine semantische Einrichtung: Der Staat sei kein politisches System, sondern die Organisation eines politischen Systems zur Selbstbeschreibung dieses politischen Systems.[25]

Zur Abgrenzung (bzw. Kongruenz) der Begriffe „Staat“ und „Gesellschaft“ siehe Staat und Gesellschaft.

Ökonomie

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Als Staat oder Volkswirtschaft bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine Regierung, eine öffentliche Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis. Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tätigkeit aller politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher öffentlicher Einrichtungen).

Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger der Wirtschaftspolitik an.[26] Über Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitik soll er die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystems sicherstellen.

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des Wirtschaftskreislaufs. Er greift mittels monetärer Transaktionen in Marktabläufe ein, indem er Waren und Dienstleistungen produziert, kauft und verkauft, Steuern, Abgaben und Zölle erhebt und Transferzahlungen leistet (z. B. Subventionen, Sozialleistungen).

Die Fiskalpolitik legt fest, wie viel Geld für welche Haushaltstitel eingenommen und ausgegeben wird; ihre Entscheidungen beeinflussen unter anderem den Haushaltsplan, die Staatsverschuldung und das Wirtschaftswachstum. Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich nur auf Einrichtungen, die von einer Regierung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Demnach gehören unabhängige Zentralbanken nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischen Staats- und Unternehmenssektor; allgemein werden beispielsweise Staatsunternehmen, die einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tätigkeit zumeist dem Staatssektor zugerechnet. Dessen Anteil am Bruttoinlandsprodukt wird durch die volkswirtschaftliche Kennzahl der Staatsquote ermittelt. Die volkswirtschaftliche Abgrenzung zwischen dem Inland und dem Ausland wird durch eine geschlossene (nur Inland, also Staat) oder offene Volkswirtschaft (zuzüglich Ausland) dargestellt.[27]

Geografie

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In der Geographie unterscheidet man je nach Staatsfläche oder geographischer Lage zwischen Flächenstaaten, Mittelstaaten, Kleinstaaten, Stadtstaaten, Binnenstaaten, Küstenstaaten und Inselstaaten.[28]

Völkerrecht

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Merkmale von Staaten

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Das klassische Völkerrecht kennt drei Merkmale des Staates (nach der Drei-Elemente-Lehre):[29]

Ein Staat gilt als untergegangen, wenn eines dieser Elemente, die ihn konstituieren, weggefallen ist.

Diese Merkmale treffen in Bundesstaaten auch auf deren Teilstaaten zu, die allerdings nur Staatsrechtssubjekte, d. h. Staaten gemäß innerstaatlicher Rechtsordnung sind und deshalb nicht als Staaten im Sinne des Völkerrechts gelten. Beispiele für diese Gattung von Staaten sind die Länder der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich, die Kantone der Schweiz oder die Staaten der USA.

Diese Drei-Elemente-Lehre wurde von dem Staats- und Völkerrechtler Jellinek entwickelt und gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfüllung der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Völkerrechts und damit ein Völkerrechtssubjekt vor.

Die Konvention von Montevideo benennt als zusätzliches Kriterium die Fähigkeit, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Diese Auffassung hat sich aber in der Völkerrechtswissenschaft nicht durchsetzen können. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums beschränkt sich tatsächlich auf einen Teilaspekt der Staatsgewalt, nämlich die Fähigkeit, nach außen selbstständig und rechtlich unabhängig nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln. Diese äußere Souveränität ist eine Eigenschaft der Staatsgewalt, nicht aber ein zusätzliches, viertes Staatsmerkmal. Diese Beschränkung auf nur drei Elemente soll ermöglichen, eine möglichst große Bandbreite an Herrschaftsformen realer Staaten in die Definition einzubeziehen.

Anerkennung von Staaten

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Von der Staatsqualität zu unterscheiden ist die Anerkennung von Staaten. Eine solche Anerkennung hat nach der überwiegend vertretenen Auffassung in der Lehre und der Staatenpraxis eine rein deklaratorische Wirkung, das heißt, sie ist für die Eigenschaft des anerkannten Staates, ein Staat zu sein, nicht konstitutiv. Allerdings kommt der Anerkennung rein faktisch eine starke Indizwirkung zu, durch die auf die völkerrechtliche Existenz als Staat geschlossen werden kann, wobei auf die Völkerrechtssubjektivität und nicht allein „auf Staatlichkeit“ abgestellt wird. Nach der konstitutiven Lehre ist die Anerkennung durch Drittstaaten ein konstituierendes Element der Staatlichkeit.

Von der Anerkennung von Staaten wiederum zu unterscheiden ist die Anerkennung von Regierungen. Diese bedeutet die Feststellung, dass ein bestimmtes Regime rechtmäßiger Inhaber der Staatsgewalt eines Staates ist. Da die Anerkennung einer Regierung begrifflich bereits die Anerkennung des jeweiligen Staates voraussetzt, kommt ihr nur bei einer Verweigerung der formellen Anerkennung eigenständige Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere Fälle der Machtübernahme einer nicht (demokratisch) legitimierten Regierung – was auch ursächlich für ein sogenanntes stabilisiertes De-facto-Regime sein kann, also „Herrschaftsverbände, die sich für längere Zeit auf einem bestimmten Gebiet behaupten und dieses unter Ausschluß anderer Mächte effektiv beherrschen“[31] – zum Beispiel infolge eines Militärputsches.

Feststellen lässt sich, dass bei der Anerkennung von Staaten immer häufiger politische Kriterien eine wichtige Rolle spielen. Dies hat insbesondere die Anerkennung der Republik Kosovo gezeigt. Beobachten lässt sich zudem, dass Staaten zunehmend nur dann international anerkannt werden, wenn sie elementare Standards beachten, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Dazu gehört zum Beispiel eine demokratische Verfasstheit. Vergleichbare Beobachtungen lassen sich außerdem hinsichtlich der Anerkennung von Regierungen machen.[32]

Bernd Loudwin schrieb 1983, auf zwei Quellen verweisend: „Ebenso wie die Tobar-Doktrin, die sich nicht durchgesetzt hat, blieb die Estrada-Doktrin [Anm.: von 1930] im wesentlichen auf eine historisch-politische Rolle beschränkt.“[33]

Kasuistik der weltweiten Anerkennung

Insgesamt gibt es 194 (von der UNO bzw. den UN-Mitgliedern) anerkannte souveräne Staaten, siehe Liste der Staaten der Erde und die Norm ISO 3166. Darunter fallen die 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie der Vatikanstaat. Dem Heiligen Stuhl (nicht dem Staat der Vatikanstadt)[34] und dem Staat Palästina gewährt die UN-Generalversammlung einen Beobachterstatus. Nicht jeder Staat braucht also souverän zu sein, um als existenter Staat angesehen zu werden.

Weitere Staaten und staatsähnliche Einheiten werden nicht von den Vereinten Nationen anerkannt, jedoch von einem Teil der weltweit anerkannten Staaten (→ Liste der von den Vereinten Nationen nicht als selbstständige Staaten anerkannten Gebiete):

Nachfolge in völkerrechtliche Verträge oder Identität eines Staates

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Staatennachfolge bzw. Staatensukzession ist die Übernahme der Rechte und Pflichten eines Staates durch einen anderen bzw. Nachfolgestaat. Die Frage nach der Staatennachfolge, wann und in welchem Umfang neue Staaten in die rechtlichen Positionen ihrer Vorgängerstaaten eintreten, stellt sich regelmäßig dann, wenn ein Staat die völkerrechtliche Identität seines Vorgängerstaates nicht fortsetzt, sondern ein neues Subjekt des Völkerrechts darstellt. Bei einer Identität mit dem jeweiligen Vorgängergebilde handelt es sich also tatsächlich gar nicht um einen Vorgängerstaat im völkerrechtlichen Sinne, sondern um denselben Staat. Änderungen in der Regierung oder der Verfassung eines Staates unterbrechen die Staatskontinuität nicht, weil sie keinen Endpunkt von Staatlichkeit markieren; sie können aber einen Staatsformwechsel herbeiführen. Erst bei einem Staatsuntergang erlöschen mit dem Staat auch dessen Rechte und Pflichten. Jedoch kennt die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978[38] auch Konstellationen, wo eine Nachfolge in Verträge oder die Geltung eines Vertrages bei einer gleichbleibenden völkerrechtlichen Identität nicht eintreten kann oder einer Klärung bedarf. So verlangten die Niederlande bei Beitritt der DDR zur Bundesrepublik unter Berufung auf Artikel 31 der Konvention eine vertragliche Regelung über die Geltung der bilateralen Verträge im Gebiet der neuen Bundesländer.[39]

In welchem Umfang ein Nachfolgestaat die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Vorgängers übernimmt, wird gewöhnlich ausdrücklich vertraglich vereinbart oder ergibt sich konkludent.

Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dieser Rechtskomplex bei der Auflösung der Sowjetunion und dem Zerfall Jugoslawiens. Die Staatennachfolge wird ganz überwiegend nach Völkergewohnheitsrecht geregelt. Zwar sind mit der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge von 1978 sowie der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten vom 8. April 1983[40] entsprechende völkerrechtliche Übereinkommen geschlossen worden, doch ist erstgenannter Vertrag aufgrund der niedrigen Zahl seiner Vertragsstaaten von nur geringer praktischer Bedeutung und ist letztgenannter Vertrag in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von Ratifikationen bislang nicht in Kraft getreten.

Beispiel Deutschland ab 1945

Nach heute ganz herrschender Auffassung ist die Bundesrepublik Deutschland als durch die Wiedervereinigung 1990 vereintes Deutschland subjektidentisch mit dem 1945 besiegten Deutschen Reich (siehe Rechtslage Deutschlands nach 1945).[41] Als Folge besteht die Bindung an die bis 1945 eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands fort und muss nicht erneuert werden.[42]

Beispiel Russische Föderation ab 1991

Die Russische Föderation (Rossijskaja Federazija) ist als Völkerrechtssubjekt nicht Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion, sondern ihr „Fortsetzerstaat“; am 8. Dezember 1991 unterzeichneten bei Brest die sich mittlerweile zu von der Sowjetunion unabhängigen Staaten erklärten Republiken der Ukraine und Belarus sowie Russland ein „Abkommen über die Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten“ (GUS; russ.: Sodruschestwo Nesawissimych Gossudarstw). Zwar heißt es in der Präambel des GUS-Gründungsabkommens, dass „die UdSSR als Völkerrechtssubjekt und als geopolitische Realität ihre Existenz beendet“ habe,[43] aber dennoch ist auf die Russische Föderation nach der Auflösung der Union deren „Verbindungsfaden mit der Außenwelt übergegangen“.[44] Die Russische SFSR hatte zuvor – anders als die übrigen ehemaligen Sowjetrepubliken – ihrerseits keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben.[45]

Auf der GUS-Konferenz in der damaligen kasachischen Hauptstadt Alma-Ata hieß es in einer Deklaration von elf Nachfolgestaaten (acht weitere Staaten wurden mittlerweile über das Protokoll als „Gründungsmitglieder“ in die Gemeinschaft aufgenommen), dass „mit der Schaffung der Gemeinschaft unabhängiger Staaten […] die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre Existenz beendet“ habe. Am 22. Dezember 1991 verständigte man sich mit dem sowjetischen Staatspräsidenten Michail Gorbatschow, den nunmehr zum Torso gewordenen Sowjetstaat endgültig aufzulösen. Nun hatten bereits sämtliche Unionsrepubliken außer die RSFSR im Rahmen des Augustputsches von 1991 explizit ihre Unabhängigkeit vom Zentralstaat erklärt. Die neugegründete Russische Föderation übernahm die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber der übrigen Welt. So hieß es in der „Zirkularnote“ des russischen Außenministeriums am 13. Januar 1992, die allen diplomatischen Vertretungen in Moskau zugestellt wurde, dass die Russische Föderation ihrerseits alle Rechte und Pflichten, die durch die Sowjetregierung geschlossenen Verträge entstanden, übernehmen werde. („[…] Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Verträge fort. Demzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der UdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahrnehmen. […]“[46])

Russland ist somit das auf föderativer Basis neuorganisierte Völkerrechtssubjekt und als Staat identisch mit der damaligen RSFSR. Diese neue Basis war folgerichtig nach dem Ende der Sowjetunion Gegenstand von Verhandlungen zwischen Moskau und den einzelnen Republiken.[47] Der Schritt erfolgte einseitig und ohne Rücksprache mit den anderen Staaten der GUS. So wurde dann auf dem GUS-Treffen am 20. März 1992 in Kiew per Beschluss klargestellt, „dass alle Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten Rechtsnachfolger in Rechten und Pflichten der ehemaligen UdSSR sind“.[46] Der Eintritt der übrigen ehemaligen sowjetischen Teilrepubliken z. B. in das Vermögen der UdSSR musste jeweils gesondert geregelt werden, in der Regel durch Vertrag mit der Russischen Föderation und betroffenen Drittstaaten.

Kritik der staatlichen Funktion

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Die meisten politischen Theorien neigen dazu, den Staat als eine neutrale Stelle von Gesellschaft und Wirtschaft getrennt zu sehen.

Anarchismus

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IWW-Plakat „Pyramid of the Capitalist System“ (1911), depicting an anti-capitalist perspective on statist/capitalist social structures.

Der Anarchismus ist eine politische Philosophie, welche den Staat als unmoralisch, unnötig oder schädlich erachtet und stattdessen eine staaten- und klassenlose Gesellschaft oder Anarchie fordert.

Anarchisten glauben, dass der Staat von Natur aus ein Instrument der Herrschaft und Unterdrückung darstellt, dabei ist es logisch betrachtet völlig egal, wer die Kontrolle über einen Staat ausübt. In der Tat sind die Linien, welche die Regierung und den Privathandel trennen, oft so verschwommen, als könnten sie genauso gut nicht vorhanden sein. Anarchisten weisen darauf hin, dass der Staat über das Monopol auf die rechtliche Anwendung von Gewalt verfügt und somit den Menschen ihre natürlichen Rechte stets hinfort nehmen kann. Sie sind der Meinung, dass die revolutionäre Eroberung der Staatsmacht nicht ein politisches Ziel sein darf. Dagegen sind Anarchisten überzeugt davon, dass der Staatsapparat komplett zerlegt werden sollte und soziale Beziehungen auf eine andere Weise geschaffen werden müssen, welche nicht die Staatsmacht zur Grundlage haben darf. Modelle für eine weltweite Bewegung in Richtung echter staatenloser, d. h. klassenloser anarchistischer Basis-Demokratie, Genossenschaftswirtschaft und die allmähliche Auflösung der bürokratischen Nationalstaaten samt all seiner hierarchischen Institutionen existieren. Organisation begründet auf Räte, Versammlungen und Volksmilizen, das Eigentum des Regimes (des Staates) geht bei einer solchen staatenlosen Organisationsform allen Orts in den Besitz der arbeiterselbstverwalteten Genossenschaften über, wie ein Beispiel in Rojava, dem kurdischen Siedlungsgebiet in Syrien, zeigt.

Innerhalb eines Staates, welcher immer mehr oder weniger zentralisiert ist und somit immer eine hierarchische Klassengesellschaften darstellt (das liegt im Wesen des Kapitalismus und ist inhärenter Bestandteil des Wirtschaftssystems), kann es logischerweise keinerlei klassenlose Gesellschaften geben. Denn allein Geld schafft bereits Ungleichheiten. Folglich kann es somit innerhalb eines Staates niemals eine klassenlose Gesellschaft geben, geschweige denn möglich sein. Daher wollen Anarchisten Staaten abschaffen und im Idealfall auch das Geld durch die Solidarwirtschaft ersetzen, um egalitäre, d. h. klassenlose Gesellschaften der vollständigen Autonomie und einer möglichst großen Autarkie wiederherzustellen. Alle Aufgaben, die diese autonomen Gemeinschaften, Städte, Dörfer und Gemeinden nicht selbst erledigen können und die bisher vom Staat erledigt wurden, wie z. B. Umweltschutz, Raumfahrt, Verteidigung usw., sollen nach dem kropotkinschen Modell der „Vereinten Föderation“ von ebendieser Föderation erledigt werden. Ihr dürfen die freien Gemeinden, ohne dazu gezwungen oder genötigt zu werden, beitreten, was den Staat in all seinen Funktionen, die Privilegien Einzelner zu bewahren, ersetzen und komplett überflüssig machen soll. Dass dieses System eine höhere Form der Ordnung darstellt und auch in der Realität sogar besser funktionierte als in der bloßen Theorie Kropotkins, bewies Katalonien während der spanischen Revolution in den 1930er Jahren und beweisen derzeit die Kurden in Rojava. So gut wie alles, was der Staat heute erledigt, könne eben auch durch eine klassenlose Föderation (= staatenlose Organisationsform) vollständig ersetzt werden, und zwar ohne hierarchische, zentralisierte oder gar monopolisierte Strukturen der herrschenden Minoritäten; so könne eine soziale Organisationsform ebenso in freier Vereinbarung der basisdemokratischen Gruppen, welche sich zur Föderation zusammenschließen, vollständig erledigt werden.[48][49][50]

„Wenn das Volk zu den Herren seines eigenen Schicksals wird… und die Hände auf die Reichtümer legen wird, die es selbst erstellt hat, und die ihnen von rechts wegen gehören – werden sie dann wirklich damit beginnen, diesen Blutsauger, den Staat wieder herzustellen? Oder werden sie nicht eher versuchen, sich vom Einfachen zum Komplexen zu organisieren, nach gegenseitigem Einvernehmen und auf eine klassenlose Gesellschaft begründend, sich ständig verändernder Bedürfnisse des jeweiligen Ortes einzugehen, um den Besitz dieser Reichtümer für sich selbst zu sichern, um diese sich sowohl gegenseitig das Leben zu garantieren als auch anderen und stattdessen damit anfangen zu produzieren, was für das Leben notwendig befunden wird?“[51]

Verschiedene christliche Anarchisten wie Jacques Ellul haben darauf hingewiesen, dass mit dem Tier in der Offenbarung des Johannes Staat und politische Macht gemeint seien.[52][53] Offenbarung des Johannes 13: Das erste Tier kommt aus dem Meer … 7 … und ward ihm gegeben alle Gewalt und Macht über alle Geschlechter und Sprachen und Heiden. (Daniel 7.21) (Offenbarung 11.7) 8 Und alle, die auf Erden wohnen, beten es an, deren Namen nicht geschrieben sind in dem Lebensbuch des Lammes, das erwürgt ist, von Anfang der Welt. 15 … und machte, dass alle, welche nicht des Tiers Bild anbeteten, getötet würden. Politische Macht kann kaum ausdrücklicher beschrieben werden, denn es ist diese Kraft, die Behörde, die militärische Gewalt kontrolliert, und die Anbetung (d. h. absoluten Gehorsam) erzwingt.

Marxismus

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Karl Marx und Friedrich Engels stimmten darin überein, dass es das kommunistische Ziel sei, eine klassenlose Gesellschaft zu schaffen, in der der Staat „verdorren“ und durch eine „Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen“ ersetzt werden müsse.[54][55] Es gibt keine „marxistische Theorie des Staates“, sondern einzelne Marxisten entwickelten verschiedene theoretische Ansätze.[56][57][58]

Marx’ frühe Schriften porträtierten den Staat als „parasitär“, auf der Basis der Wirtschaft gebaute Institution, die die Arbeit in privaten Produktionsverhältnissen gefangen hält. Der Staat widerspiegele Klassenverhältnisse, reguliere und unterdrücke Klassenkämpfe und fungiere als ein Werkzeug, mit dem die herrschende Klasse politische Macht ausübe.[59]

Für marxistische Theoretiker ist die Rolle des modernen bürgerlichen, mithin nicht-sozialistischen Staates durch seine Funktion in der kapitalistischen Weltordnung bestimmt. Ralph Miliband argumentiert, dass die herrschende Klasse den Staat als gesellschaftliche Institution aufgrund der zwischenmenschlichen Beziehungen und Interessenverflechtungen zwischen Staatsbeamten und wirtschaftlichen Eliten instrumentalisiert und dominiert. Für Miliband wird der Staat von einer Elite, die aus dem gleichen Hintergrund wie die kapitalistische Klasse kommt, beherrscht. Staatsbeamte teilen daher die gleichen Interessen wie Kapitalbesitzer und sind immer mit ihnen verknüpft durch eine breite Palette von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen.

Gramscis Theorien des Staates betonen, dass der Staat nur eine der Institutionen in der Gesellschaft sei, welche die Hegemonie der herrschenden Klasse aufrechtzuerhalten helfen, und dass die Staatsmacht durch die ideologische Herrschaft der Institutionen der Zivilgesellschaft, wie Kirchen, Schulen und Massenmedien, verstärkt herbeigeführt wird.[60]

Siehe auch

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Literatur

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  • Daron Acemoğlu, James A. Robinson: Warum Nationen scheitern. Die Ursprünge von Macht, Wohlstand und Armut. S. Fischer, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-10-000546-5 (Übersetzung: Bernd Rullkötter, Originaltitel: Why Nations Fail).
  • Louis Althusser: Ideologie und ideologische Staatsapparate. (Neuausgabe) VSA, Hamburg 2010.
  • Arthur Benz: Der moderne Staat. Grundlagen der politologischen Analyse. Oldenbourg, München 2001, ISBN 3-486-23636-9.
  • Gotthard Breit, Peter Massing (Hrsg.): Der Staat. Ideengeschichtliche Grundlagen, Wandel der Aufgaben, Stellung des Bürgers. Eine Einführung. Wochenschau, Schwalbach 2003, ISBN 3-89974-072-6.
  • Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien. Rowohlt, Reinbek 1998, ISBN 3-499-55593-X.
  • Stefan Breuer: Der charismatische Staat. Ursprünge und Frühformen staatlicher Herrschaft. WBG, Darmstadt 2014, ISBN 978-3-534-26459-9.
  • Pierre Clastres: La Société contre l’État. Minuit, 1974; dt. Staatsfeinde: Studien zur politischen Anthropologie. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1976 (zur Entstehung des Staates).
  • James R. Crawford: The Creation of States in International Law. 2. Auflage, Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 0-19-826002-4.
  • Petra Dobner: Bald Phoenix – bald Asche. Ambivalenzen des Staates. Wagenbach, Berlin 2009, ISBN 978-3-8031-2623-8.
  • S. E. Finer: The History of Government from the Earliest Times. 3 Bände. Oxford University Press, Oxford 1999, ISBN 0-19-820802-2.
  • Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. 2. Auflage, Beck, München 1971.
  • Michael Gal: Der Staat in historischer Sicht. Zum Problem der Staatlichkeit in der Frühen Neuzeit. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht. Band 54, 2015, Heft 2, S. 241–266 (online).
  • Michael Gal: Staaten, Reiche, Dependanten. Grundlegung einer Theorie der Politate. In: ders.: Internationale Politikgeschichte. Konzeption – Grundlagen – Aspekte. 2. Auflage, Thelem, Dresden/München 2021, ISBN 978-3-95908-446-8, S. 247–301.
  • Heide Gerstenberger: Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt. Westfälisches Dampfboot, Münster 1990.
  • Helmut Kuhn: Der Staat. Eine philosophische Darstellung. Kösel, München 1967.
  • Ernst Meyer: Einführung in die antike Staatskunde. 6. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992.
  • Axel Montenbruck: Zivilisation. Eine Rechtsanthropologie. Staat und Mensch, Gewalt und Recht, Kultur und Natur. 2. Auflage 2010, Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin (PDF).
  • Robert Chr. van Ooyen: Der Staat der Moderne. Hans Kelsens Pluralismustheorie. Berlin 2003.
  • Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. Beck, München 2002, ISBN 3-406-45310-4.
  • Murray N. Rothbard: The Anatomy of the State (PDF; 124 kB).
  • Bernd Marquardt: Universalgeschichte des Staates. Von der vorstaatlichen Gesellschaft zum Staat der Industriegesellschaft. Lit Verlag, Münster 2009, ISBN 978-3-643-90004-3.
  • Klaus Schlichte: Der Staat in der Weltgesellschaft. Politische Herrschaft in Asien, Afrika und Lateinamerika. Campus, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-593-37881-7.
  • Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen. 7. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-08725-9.
  • Gunnar Folke Schuppert: Verflochtene Staatlichkeit. Globalisierung als Governance-Geschichte. Campus, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-593-50180-2.
  • Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten. Grundlagen und Rechtsfolgen einer international koordinierten Sanktion, dargestellt am Beispiel der Türkischen Republik Nord-Zypern. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5.
  • Hans-Peter Waldrich: Der Staat. Das deutsche Staatsdenken seit dem 18. Jahrhundert. Olzog, München 1973, ISBN 3-7892-7063-6.
  • Weltbank (Hrsg.): Weltentwicklungsbericht 1997. Der Staat in einer sich ändernden Welt. Washington, D.C. 1997, ISBN 0-8213-3772-6.
  • Der blaue Reiter (Zeitschrift). Themenheft: Mythos Staat. Nr. 7, 1997, ISBN 978-3-9804005-6-5.
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71296-8.
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Wiktionary: Staat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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Anmerkungen

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  1. Nach Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage 1921, Neudruck 1959, S. 131 legt die Bezeichnung als Land „den Schwerpunkt des Staates in dessen territoriales Element […]. Obwohl für große und kleine Staaten anwendbar, fehlt diesem Terminus die volle Bestimmtheit und Abgrenzung, weil er einerseits Stadtstaaten nicht mitumfaßt und anderseits auch nichtstaatliche Bildungen, Landschaften und Provinzen, mit ihm bezeichnet wurden.“
  2. Siehe hierzu im Einzelnen Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln (= Jus Publicum, Bd. 194), Mohr Siebeck, Tübingen 2010, § 3 B.III, S. 77 ff.; vgl. auch Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-8252-8339-9 (UTB), Kap. 9 § 1, S. 278–295 (278 f.) und § 3.II Rn. 111–113.
  3. Vgl. Josef Isensee, Staat und Verfassung. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Heidelberg 1987, § 13 Rn. 30.
  4. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. Auflage, Tübingen 1980, S. 822 (online).
  5. Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlagen der Philosophie des Rechts, S. 399 u. 403.
  6. Vgl. Alfred Katz: Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht. 18. Auflage, C.F. Müller/Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg/München 2010, § 3 Rn. 21, 22. Vgl. ebenso Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären. Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg. VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. (35).
  7. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, § 27.
  8. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, §§ 9 III 1, 17 II; Rechtsphilosophie, 6. Auflage 2011, § 28 I.
  9. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 122.
  10. Reinhart Koselleck, zitiert nach Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik (= Kröners Taschenausgabe, Bd. 404). Kröner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-40401-X, Eintrag „Staat“.
  11. Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg, 1. Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1, S. 36 m.w.N.; s. hierzu insbesondere Josef Isensee, Paul Mikat, Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner, Staat, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Bd. 5, 7. Auflage, Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff.
  12. Vgl. die Literatur zum Lemma „Staatsentstehung
  13. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 16.
  14. Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession (Schriften zum Völkerrecht; Bd. 120), Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 42 f. m.w.N.
  15. Zu den zwei Alternativen bei der Vereinigung zweier Staaten siehe Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, Kap. 3.IV.1, S. 114 f.; zur Dismembration s. S. 67 sowie Kap. 1.C.I, S. 303 ff.
  16. Verzeichnis der Länder, Gebiete und Währungen
  17. der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland
  18. Schweizerische Bundeskanzlei (Hrsg.): Wappen, Siegel und Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, 1948, S. 21–58.
  19. Ioannes Paulus PP. II, Libreria Editrice Vaticana, 1987 (auf vatican.va), abgerufen am 20. Dezember 2021.
  20. Zu verwendende Länderbezeichnungen und Kürzel
  21. 1887, Buch 3, § 29; im Kontrast dazu ist bei Tönnies der politischen Sphäre der „Gemeinschaft“ etwa die Polis zuzuordnen.
  22. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17.
  23. Vgl. Schlichte 2005.
  24. Niklas Luhmann: Macht, 1975, ISBN 3-8252-2377-9.
  25. Niklas Luhmann: Die Politik der Gesellschaft. 2000, ISBN 3-518-58290-9.
  26. Roland Dillmann: Die Ganzheit von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, 1977, S. 392.
  27. Wolfgang Cezanne: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2005, S. 239.
  28. Otto Blum: Verkehrsgeographie, Springer, Berlin 1936, S. 47 f.
  29. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Recht des modernen Staates, Band 1, Berlin, 2. Auflage, 1905, S. 381–420 (Digitalisat); 3. Aufl. 1914, S. 394–434 (Digitalisat).
  30. Grenzfall eines Staates ohne Staatsgebiet ist der Souveräne Malteserorden (umstritten).
  31. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Kap. 1 § 7.II Rn. 119.
  32. Frithjof Ehm: Demokratie und die Anerkennung von Staaten und Regierungen. In: Archiv des Völkerrechts, Bd. 49, 2011, S. 64–86.
  33. Bernd Loudwin: Die konkludente Anerkennung im Völkerrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1983, ISBN 3-428-45338-7, S. 58 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  34. Im Rechtsverhältnis zwischen Vatikanstadt und Hl. Stuhl nimmt erstere eine akzessorische, dienende Rolle ein (d. h. sie ist dessen Autorität unterstellt) und hat ihren Zweck darin, die Unabhängigkeit des Heiligen Stuhls zu sichern (und zugleich die Souveränität des Papstes sichtbar zu machen), während dieser die Vatikanstadt nach außen vertritt, siehe Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 320 f. Der Heilige Stuhl selbst kann nicht UN-Mitglied werden, da er keine Staatsqualität hat.
  35. Daniel Wechlin: Kaukasischer Zwist um die Pazifikinsel Vanuatu. In: Neue Zürcher Zeitung, 11. Juni 2011. Zu Vanuatu siehe Manfred Quiring: Der vergessene Völkermord. Sotschi und die Tragödie der Tscherkessen. Ch. Links, Berlin 2013, S. 175; Friedrich Schmidt: Abchasien: Ein Umsturz von Moskaus Gnaden? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28. Mai 2014.
  36. Presse- und Informationsamt der deutschen Bundesregierung: Beitrittskandidat Türkei (Memento vom 8. Dezember 2008 im Internet Archive). Abgerufen am 5. September 2008.
  37. AFP: Nicaragua erkennt Abchasien und Südossetien an (Memento vom 7. September 2008 im Internet Archive), 4. September 2008. Abgerufen am 5. September 2008.
  38. Vienna Convention on Succession of States in respect of Treaties, 23. August 1978 (PDF).
  39. Georg Dahm, Jost Delbrück: Völkerrecht. Band I/3. Walter de Gruyter, 2002, ISBN 978-3-89949-024-4, S. 606.
  40. Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten (Memento vom 10. Februar 2012 im Internet Archive) (PDF; 309 kB).
  41. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973, Az. 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, S. 1 ff.: „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“ Vgl. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, S. 336 f., Rn. 213.
  42. Michael Schweitzer: Staatsrecht III, 10. Auflage, Heidelberg 2010, § 5 A V 6 (Die Rechtslage Deutschlands nach der Wiedervereinigung).
  43. Nach Theodor Schweisfurth, Das Recht der Staatensukzession; Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Band 35. Heidelberg 1995, S. 58.
  44. Zitiert n. russ. Außenminister Andrej Kosyrew im Januar 1992; vgl. auch Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Springer, 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 91, Fn. 325.
  45. So etwa Antonowicz, Disintegretation of the USSR, S. 9; Bothe/Schmidt, Questions de succession, S. 824.
  46. a b Schweisfurth, S. 65.
  47. Claudia Willershausen, Zerfall der Sowjetunion: Staatennachfolge oder Identität der Russländischen Föderation, Kovač, Hamburg 2002.
  48. youtube.com
  49. graswurzel.net
  50. Vgl. Saul Newman: The Politics of Postanarchism. Edinburgh University Press, 2010, ISBN 978-0-7486-3495-8, S. 109 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  51. Peter Kropotkin: Anarchism: Its Philosophy and Ideal. CreateSpace Independent Publishing Platform, 2009, ISBN 978-1-4495-9185-4.
  52. Alexandre Christoyannopoulos: Christian Anarchism: A Political Commentary on the Gospel. Imprint Academic, Exeter 2010, S. 123–126 (Revelation).
  53. Jacques Ellul, Jacques Ellul: Anarchy and Christianity. W. B. Eerdmans, Michigan 1988, S. 71–74 („The first beast comes up from the sea… It is given ‘all authority and power over every tribe, every people, every tongue, and every nation’ (13:7). All who dwell on earth worship it. Political power could hardly, I think, be more expressly described, for it is this power which has authority, which controls military force, and which compels adoration (i.e., absolute obedience).“).
  54. Friedrich Engels: Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft. In: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW). Band 19. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987, S. 224: „Das Eingreifen einer Staatsgewalt in gesellschaftliche Verhältnisse wird auf einem Gebiete nach dem andern überflüssig und schläft dann von selbst ein. An die Stelle der Regierung über Personen tritt die Verwaltung von Sachen und die Leitung von Produktionsprozessen. Der Staat wird nicht „abgeschafft“, er stirbt ab.“
  55. Friedrich Engels: Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft. In: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Karl Marx Friedrich Engels Werke (MEW). Band 19. Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1987, S. 228: „Die Entwicklung der Produktion macht die fernere Existenz verschiedner Gesellschaftsklassen zu einem Anachronismus. In dem Maß wie die Anarchie der gesellschaftlichen Produktion schwindet, schläft auch die politische Autorität des Staats ein. Die Menschen, endlich Herren ihrer eignen Art der Vergesellschaftung, werden damit zugleich Herren der Natur, Herren ihrer selbst – frei.“
  56. Flint & Taylor 2007, S. 139.
  57. Joseph 2004, S. 15.
  58. Barrow 1993, S. 4.
  59. Mark J. Smith: Rethinking state theory. Routledge, London/New York 2000, ISBN 0-415-20892-0, S. 176.
  60. Joseph 2004, S. 44.