Steuergesetzgebungshoheit
Die Steuergesetzgebungshoheit beinhaltet das Recht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), Steuersätze und Bemessungsgrundlagen einer Steuer zu bestimmen bzw. zu ändern und damit die eigenen Staatseinnahmen selbst zu beeinflussen.
Grundlagen
BearbeitenDie Steuergesetzgebungshoheit des Bundes ergibt sich aus Art. 105 GG, wonach unterschieden werden
- die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG).
- die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer, sowie über andere Steuern, wenn ihm deren Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder die Bedingungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. (Art. 105 Abs. 2 GG).
- die Gesetzgebungskompetenz der Länder erstreckt sich auf die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG).
- Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG).
In der Praxis wird die Gesetzgebungskompetenz überwiegend durch den Bund ausgeübt, der die konkurrierende Gesetzgebung an sich gezogen hat, um einheitliche Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse in Deutschland zu schaffen.