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Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz - StAbwG) ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze verkündet worden und nach dessen Art. 13 am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
Kurztitel: Steueroasen-Abwehrgesetz
Abkürzung: StAbwG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht
Fundstellennachweis: 610-1-29
Erlassen am: 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2021
Letzte Änderung durch: Art. 8 Abs. 2 G vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2730)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
GESTA: D024
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Steueraufkommens, der Steuergerechtigkeit und des fairen Wettbewerbs gegenüber Staaten und Gebieten, die internationale Steuerstandards nicht erfüllen und deswegen auf die sog. EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt wurden.[1] Diese Liste wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 StAbwG als Steueroasen-Abwehrverordnung - StAbwV[2] erlassen, in der die "nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete" im Sinne des Gesetzes und Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des Gesetzes auf das jeweilige Gebiet benannt sind. Um die nicht kooperativen Länder und Gebiete zur Einhaltung der festgelegten Steuerstandards bewegen, sieht das Steueroasen-Abwehrgesetz für Geschäftsbeziehungen Steuerpflichtiger mit solchen Gebieten vier Abwehrmaßnahmen[1] vor:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG),
  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG),
  • Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG) und
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG).

In § 12 StAbwG schreibt der Gesetzgeber erweiterte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten fest, die über die nach der Abgabenordnung ohnehin bestehenden Verpflichtungen hinausgehen. Das Bundesfinanzministerium hat weitere Details zu diesem Gesetz in einem BMF-Schreiben Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 14. Juni 2024[3] geregelt.

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Einzelnachweise

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  1. a b Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb - Bundesfinanzministerium - Themen. Abgerufen am 2. Juli 2024.
  2. Steueroasen-Abwehrverordnung - StAbwV - aktueller Wortlaut und frühere Fassungen
  3. Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes - Bundesfinanzministerium - BMF-Schreiben 14. Juni 2024, GZ: IV B 5 - S 1308/22/10008 :004 DOK: 2024/0299051. Abgerufen am 3. Juli 2024.