Stiftung (Frankreich)
In Frankreich ist die Stiftung eine seit Jahrhunderten bekannte und historisch verwurzelte Einrichtung. Durch das Loi Le Chapelier wurden Stiftungen von 1791 bis 1983 fast gänzlich verboten (Stiftungsverbot).[1]
Anzahl der Stiftungstypen
BearbeitenStiftungstype (Auswahl) | Anzahl[2] |
---|---|
Fondation reconnues d’utilité publique (dt. Gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts) | ca. 570 |
Fondation d’entreprise (Unternehmensstiftungen) | ca. 280 |
Fondation abritées / Fondation sous ègide (nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen) | ca. 1600 |
Jährlich werden in Frankreich durchschnittlich zehn Stiftungen neu gegründet. Seit der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen 2003[3] und 2005[4] wurden die Gründungen etwas einfacher.
Kirchliche Stiftungen
BearbeitenWährend in den deutschsprachigen Ländern den kirchlichen Stiftungen[5] eine wesentliche Bedeutung zukommt, ist diese in Frankreich fast bedeutungslos. Der Grund dürfte in der wesentlich stärker ausgeprägten Säkularisierung liegen.
Fonds de Dotation
BearbeitenDiese Rechtsform wurde 2009 in Frankreich eingeführt und wird im Stiftungsverzeichnis geführt. Es handelt sich dabei um eine juristische Person zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke oder der Unterstützung einer juristischen Person (ohne Erwerbszweck). Die Anzahl der jährlichen Neugründungen beträgt über 300.
Die Gründung des Fonds de Dotation erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Präfektur (Préfecture). Dadurch, dass eine Zustimmung des Innenministeriums nicht erforderlich ist, ist die Gründung somit weitaus einfacher, als die Gründung einer Stiftung im engeren Sinn.
Räumliche Verteilung
BearbeitenÜber 50 % aller französischen Stiftungen sind auf die Region Île-de-France konzentriert.
Stiftungsaufsicht
BearbeitenDie Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen (Fondation reconnues d’ utilité publique) ist dem französischen Innenministerium übertragen, wobei weitere Ministerien hinzugezogen werden können. Die Stiftungsaufsicht wird unter anderem durch die zwingende Aufnahme von staatlichen Vertretern in den Stiftungsrat gesetzlich normiert und wahrgenommen.
Siehe auch
Bearbeiten- Stiftung (Deutschland)
- Stiftung (Schweiz)
- Stiftung (Liechtenstein)
- Privatstiftung in Österreich
- Vakuf, Stiftungswesen im islamischen Recht
Literatur
Bearbeiten- Klaus J. Hopt, Dieter Reuter (Hrsg.): Stiftungsrecht in Europa. Stiftungsrecht und Stiftungsrechtsreform in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein und den USA (= Schriftenreihe des Instituts für Stiftungsrecht. 1, 1). Carl Heymann, Köln 2001, ISBN 3-452-24942-5.
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Die weiteren Angaben basieren weitgehend auf der Untersuchung von Felix Neumann, zusammengefasst in Dokumente /Documents 3/2011, Pulsierendes Stiftungswesen? S. 71 ff, ISSN 0012-5172.
- ↑ Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen, zitiert in Dokumente /Documents 3/2011 durch Felix Neumann in Pulsierendes Stiftungswesen? S. 72, ISSN 0012-5172.
- ↑ Loi Aillagon.
- ↑ Loi Dutreil.
- ↑ Stiftungen mit überwiegend sozialem Zweck und kirchenrechtlichen / kirchenorganisatorischem Hintergrund.