Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Lehre zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.[1]
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.
Die Subordinationstheorie wird trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft, in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt.[2] Sie lässt sich auf Otto Mayer zurückführen, der in Anlehnung an das französische Recht den Verwaltungsakt in das deutsche Recht eingeführt hat. Dabei definierte er den Verwaltungsakt als „obrigkeitlichen Ausspruch […]“ und definierte somit mittelbar das Verwaltungshandeln als grundsätzliches Über-/Unterordnungsverhältnis.[3]
Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte:
- Sie basiere nach Ansicht ihrer Kritiker auf einer obrigkeitsstaatlichen Vorstellung, die mit den heutigen Vorstellungen des Staates nicht in Einklang zu bringen sei.
- Sie sei weder in der Lage, den Bereich des Organisationsrechts als öffentliches Recht zu erklären, noch Privatrechtverhältnisse, in denen ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe, aus dem öffentlichen Recht auszugliedern.
- Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung seien zu komplex, um sie mit dem schlichten Raster von Über- und Unterordnung zu erklären.
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2000, Rn. 21 ff.
- Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 4. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2000, S. 3 ff.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Christian Ernst, Jörn Axel Kämmerer: Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. Auflage. München 2016, S. 7.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, Az. IV ZR 76/09, Volltext.
- ↑ Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht, Band II, 3. Auflage 1924, S. 268.