Suburbicariis sedibus

Motu proprio von Papst Johannes XXIII.'

Suburbicariis sedibus war ein Motu proprio von Papst Johannes XXIII. Es wurde am 11. April 1962 veröffentlicht.

Die Neuordnung hatte der Papst bereits im Motu proprio Ad suburbicarias dioeceses im Jahr zuvor angekündigt. In diesem Schreiben legte der Papst fest, dass er in Zukunft die Kardinalbischöfe frei ernennen wird. Zuvor wurden sie nach Seniorität besetzt. Somit waren jeweils die sieben dienstältesten Kardinäle Vorsteher der Suburbikarischen Bistümer.

Bestimmungen

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Der Papst legte mit Suburbicariis sedibus fest, dass die Suburbikarischen Bistümer Albano, Ostia, Porto und Santa Rufina, Palestrina, Sabina und Poggio Mirteto, Frascati und Velletri künftig eigene residierende Diözesanbischöfe erhalten sollen. Sie sollen die volle Bischofsgewalt über ihre Bistümer haben. Die Kardinalbischöfe sollen zukünftig nur noch eine Schirmherrschaft über ihre Titularsitze ausüben, wie die Kardinalpriester über ihre Titelkirchen.[1][2]

Der Papst legte fest, dass die Kardinalbischöfe in ihren jeweiligen Kathedrale eine Messe mit Thron und Baldachin feiern dürfen, was im tridentinischen Ritus für gewöhnlich ein Vorrecht des Ortsbischofs war. Er musste sich also im Gegensatz zu einem Weihbischof oder eins ortsfremden Bischofs nicht des Faldistoriums bedienen. Anderen Bischöfen das Privileg der Nutzung des Throns zu gewähren wurde dem Diözesanbischof zugeordnet. In den anderen Kirchen ihres Bistums bedürfen sie der Zustimmung des Diözesanbischofs. Sie dürfen sich wie zuvor in der jeweiligen Kathedrale bestatten lassen. Sie wurden von der Verpflichtung, die jeder Diözesanbischof zu erfüllen hat, befreit, für ihr Bistum jeden Sonntag die Messe zu feiern (Applikationspflicht). Die Kardinalbischöfe nehmen immer noch in feierlicher Form Besitz von ihrem jeweiligen Bistum, sind jedoch an der Verwaltung der Diözese nicht mehr beteiligt.

Für das Bistum Ostia, welches der jeweilige Kardinaldekan zusätzlich innehatte, wurde bis heute kein eigener Bischof ernannt. Der jeweilige Kardinalvikar führt das Bistum als Apostolischer Administrator.

Außerdem wurde bestimmt, dass die Suburbikarischen Bistümer mit dem Bistum Rom eine eigene regionale Bischofskonferenz bilden.

Zusammen mit dem Motu proprio Cum gravissima vom 15. April 1962, das festlegte, dass die Kardinaldiakone zukünftig zu Bischöfen geweiht werden sollten, bewirkte Suburbicariis sedibus, dass die drei Kardinalklassen zu einer reinen Ehrenrangfolge wurden.[1]

Vorausgegangene Regelungen

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Durch die Industrialisierung zogen immer mehr Menschen in die Nähe von Rom. Die suburbikarischen Bistümer, die bis dahin wenige Einwohner hatten, wurden zu großen Siedlungen. Dadurch wuchsen auch die bischöflichen Aufgaben. Da die Kardinalbischöfe als Kurienkardinäle den Papst in der Leitung der Weltkirche unterstützen, war es für die Kardinalbischöfe mit einer großen Arbeitslast verbunden oder die Bistümer waren ihres Hirten beraubt. Für gewöhnlich waren es die dienstältesten Kardinäle und daher bereits im hohen Alter, als sie sich in das Amt eines Diözesanbischofs einarbeiteten. Papst Pius X. stellte ihnen, da sie wegen der Kurienämter in Rom residierten (CIC 1917 can. 238), Suffragane zur Seite. Hierbei handelte es sich nicht um einen Suffraganbischof, also einen Diözesanbischof, der nicht Metropolit ist, sondern einen Bischof, der das Bistum eines anderen mit Jurisdiktion verwaltete.[3]

Papst Benedikt XV. machte dies wieder rückgängig (CIC 1917 can. 240). Die Kardinalbischöfe erhielten jedoch Weihbischöfe zur Seite gestellt, die den Großteil der pastoralen und verwaltungstechnischen Aufgaben übernahmen.[4]

Tabellarische Übersicht der suburbikarischen Bistumer

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Suburbikarisches Bistum Damaliger Amtsinhaber Amtszeit Nachfolger als Kardinalbischof Amtszeit Nachfolger als Diözesanbischof Amtszeit
Albano Giuseppe Pizzardo 1948–1970 Krikor Bedros XV. Agagianian 1970–1971 Raffaele Macario 1966–1977
Ostia Eugène Tisserant 1951–1972 Amleto Giovanni Cicognani 1972–1973 Wird seither vom Kardinalvikar als Apostolischer Administrator verwaltet.
Porto und Santa Rufina Eugène Tisserant 1946–1972 Paolo Marella 1972–1984 Andrea Pangrazio 1967–1984
Palestrina Benedetto Aloisi Masella 1948–1970 Carlo Confalonieri 1972–1986 Pietro Severi 1966–1975
Sabina und Poggio Mirteto Giuseppe Ferretto 1961–1973 Antonio Samorè 1974–1983 Marco Caliaro 1962–1988
Frascati vakant 1962 Amleto Giovanni Cicognani 1962–1973 Luigi Liverzani 1962–1989
Velletri Clemente Micara 1946–1965 Fernando Cento 1965–1973 Dante Bernini 1975–1982
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Einzelnachweise

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  1. a b Martin Bräuer: Handbuch der Kardinäle, 1846–2012. Walter de Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-026944-4, S. 12 (online).
  2. Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2015, ISBN 978-3-7917-2723-3, S. 487 (online).
  3. Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche. Herder, 1964 (google.de [abgerufen am 4. September 2020]).
  4. Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche. Herder, 1964 (google.de [abgerufen am 14. Juli 2020]).