Sukzessive Mittäterschaft (von lateinisch succedere: nachrücken, nachfolgen) bedeutet, dass die Mittäter ihr erforderliches Einvernehmen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend (konkludent) und auch noch während der Tatausführung herstellen können. Folge der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass dem Eintretenden das bisher Geschehene nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird.

Beispiel: A entwendet in einem Kaufhaus einen MP3-Player und eine kleine Fotokamera. Er hat sie schon in seiner Jackentasche verstaut. Dabei wird er vom Kaufhausdetektiv B beobachtet. A zeigt erst auf den MP3-Player und dann auf B. B nickt und hilft A, die Geräte an der Kasse vorbei zu schmuggeln. B handelt als Mittäter.

Umstritten ist, bis in welches Deliktsstadium eine sukzessive Mittäterschaft möglich ist. Nach der in Teilen der Literatur vertretenen Tatherrschaftslehre sei dies nur bis zur tatbestandlichen Vollendung möglich.[1][2] Nach der Vollendung könne das Geschehen nicht mehr „in Händen gehalten“ werden. Der Bundesgerichtshof vertritt hingegen vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen subjektiven Theorie die Meinung, eine solche Mittäterschaft sei sogar noch bis zur (materiellen) Beendigung der Tat denkbar.[3][4][5]

Literatur

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  • Stefan Grabow/Stefan Pohl: Die sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe, JURA 2009, S. 656–661

Einzelnachweise

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  1. Claus Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 221
  2. Kristian Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018 § 25 Rn. 12.
  3. BGH, Urteil vom 24. April 1952, Aktenzeichen 3 StR 48/52 = BGHSt 2, 344.
  4. BGH, Urteil vom 7. August 1984, Aktenzeichen 1 StR 385/84 = NStZ 1984, 548.
  5. BGH, Urteil vom 3. November 1995, Aktenzeichen 2 StR 225/95 = BGH NStZ 1996, 227, 228.