Tagenbaren
niedersächsischer Rechtsbegriff
Ursprünglich ist Tagenbaren ein niedersächsischer Rechtsbegriff des 16. und 17. Jahrhunderts mit der Bedeutung von freien Eltern gezeugt und geboren.[1][2] Seit dem 19. Jahrhundert[2] wird die Bezeichnung auf Bremer bezogen, die von in Bremen geborenen Eltern abstammen und auch selbst in Bremen aufgewachsen sind.[1] Das Wort wird auch als Adjektiv (tagenbaren Bremer) verwendet.
Der Begriff ist nur eine der Definitionen des „echten Bremers“ in der Tradition der sozialen Abgrenzung (z. B. Achtklassenwahlrecht).[3] Andere sind mündlich überliefert[4], womit sich engere Auslegungen des Tagenbaren erklären.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b Werner Kloos, Reinhold Thiel: Bremer Lexikon. 3. Auflage. Hauschild Verlag, Bremen 1997, ISBN 3-931785-47-5, S. 340.
- ↑ a b Herbert Schwarzwälder: Das Große Bremen-Lexikon. 2., aktualisierte, überarbeitete und erweiterte Auflage. Edition Temmen, Bremen 2003, ISBN 3-86108-693-X, S. 873.
- ↑ Herbert Schwarzwälder: Wirtschaftliche, soziale, politische Strömungen in Bremen um 1900. In: Hartmut Roder (Hrsg.): Bremen – Handelsstadt am Fluss. Hauschild, Bremen 1995, ISBN 3-929902-87-7, S. 18–24 (Text zu einem Bild von 1890: Der Arbeiter galt noch nicht als „echter Bremer“.).
- ↑ Beispiel: Man muss schon drei Generationen auf dem Riensberger Friedhof (liegen) haben, um echter Bremer zu sein.