Value Gap

Ungleichgewicht zwischen den Inhabern von Urheberrechten und den Betreibern von Internetseiten

Das „Value Gap“ (wörtlich „Wertlücke“; sinngemäß Wertschöpfungslücke[1]) ist ein Schlagwort aus der rechtspolitischen Debatte um das Urheberrecht. Der Begriff verweist auf ein behauptetes Wertschöpfungsungleichgewicht zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf der einen Seite und den Betreibern von Internetseiten, auf denen von Nutzern hochgeladene Medieninhalte bereitgehalten werden, auf der anderen Seite: Die Kreativwirtschaft leiste durch die Schaffung von Inhalten den Löwenanteil an der Wertschöpfung, doch würden die Verwertungserlöse in erheblichem Umfang von den Plattformbetreibern an sich gezogen.[2] Aufgrund zu weitgehender gesetzlicher Haftungs- und Überwachungserleichterungen sei es diesen nämlich möglich, die von ihren Nutzern unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte umfassend kommerziell auszuwerten, ohne die Rechteinhaber an den so erzielten Einnahmen zu beteiligen.[3] Der so behaupteterweise hervorgerufene „Wertabfluss“ wird bisweilen auch als Transfer of Value bezeichnet.[4]

Begriffsgeschichte

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Die Verwendung des Begriffs „Value Gap“ im beschriebenen Sinn ist relativ neu.[5] Wimmers/Barudi sehen den Ursprung in einer Kampagne großer amerikanischer Musiklabels, die damit 2015 anlässlich von Vergütungsverhandlungen mit einigen Hosting-Plattformen für höhere Vergütungssätze warben.[6] Auch die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) prangerte in ihrem Digital Music Report 2015 das „Value Gap“ als „Marktverzerrung“ an, die dadurch verursacht werde, dass die digitalen Diensteanbieter die üblichen Regeln der Lizenzierung von Musik umgingen.[7] Eine Reihe von Musikern sprach sich, dezidiert mit Bezug auf ein „Value Gap“, für höhere Vergütungen durch Google, den Betreiber des weltweit größten Videoportals YouTube, aus.[8]

Später wurde das „Value Gap“ vor allem auch im Kontext von Gesetzesänderungen bemüht, um Vorschläge über gesteigerte Pflichten für Plattformbetreiber zu rechtfertigen.[9] In der 2016 eingereichten Stellungnahme von 18 Vereinigungen und Organisationen aus der Musikindustrie für eine Reform des amerikanischen Digital Millennium Copyright Act wurde ein „inakzeptables Value Gap zwischen der Nachfrage nach Musik und den an Urheber und Eigentümer zurückfließenden Erlösen“ kritisiert, das in erheblichem Maße von einer dysfunktionalen Gesetzeslage begünstigt werde.[10] Haftungsfreistellungen, die eigentlich für „passive Intermediäre“ im Internet gedacht gewesen seien, bewahrten tatsächlich auch „aktive Anbieter digitaler Musik“ davor, Lizenzen mit Rechteinhabern aushandeln zu müssen. In einem Brief an den neu gewählten amerikanischen Präsidenten, Donald Trump, sprachen die American Association of Independent Music sowie 18 weitere Vereinigungen und Organisationen aus der Musikindustrie Ende 2016 unter Verbhallhornung des Begriffs „value gap“ von einem „value grab“ (zu englisch grab „zugreifen, zupacken“), den es zu beseitigen gelte. Einige Internetkonzerne würden „rechtliche Schlupflöcher ausnutzen“ und auf diese Weise „das amerikanische Recht auf perverse Weise missbrauchen, um Musikschaffende unter Wert zu bezahlen und damit einen Motor der Volkswirtschaft und des Arbeitsmarkts beschädigen“.[11]

Urheberrecht der Europäischen Union

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Eine prominente Rolle nimmt die Frage nach einem „Value Gap“ in der Debatte um den 2016 vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue EU-Richtlinie über das „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ ein. Die Kommission will mit ihrem Gesetzgebungsvorschlag durch Justierung des Haftungsregimes speziell auch auf eine Schließung der behaupteten Wertschöpfungslücke hinwirken.[12]

Die Vertreter begründen das gesetzgeberisch induzierte „Value Gap“ im Kern mit dem in der Europäischen Union herrschenden Haftungssystem für Plattformbetreiber. So trifft einen Host-Provider dann keine Haftung, wenn er entweder „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information [hat], und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, […] er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“ und der Anbieter, „sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig [wird], um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“ (Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie); eine proaktive, allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht (Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie).[13] Ob diese Privilegierung auch auf Dienste wie YouTube anwendbar ist, ist zwar strittig und wird von europäischen Gerichten nicht einheitlich beurteilt.[14] Vielfach führen jedoch auch nationale Vorschriften zur Intermediärshaftung im Ergebnis zu einer umfassenden Haftungsfreistellung.[15] Dadurch sei, so die Kritik, ein System geschaffen, in dem ein Plattformbetreiber im Wesentlichen abwarten könne, bis ein Rechteinhaber ihn auf einen neuen Rechtsverstoß hinweist und er den Inhalt löschen muss; zwischenzeitlich könne er an den Videoaufrufen verdienen, während der Rechteinhaber nicht nur die Überwachungskosten selbst schultern müsse und sich in einem ständigen Wettlauf mit den Hochladern befinde, sondern anschließend noch nicht einmal Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber habe.[16]

Nach dem (ursprünglichen) Vorschlag der Kommission sollte dem dadurch begegnet werden, dass Intermediäre, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, geschützten Werke öffentlich wiedergeben, zur Ergreifung „geeigneter und angemessener Maßnahmen“ verpflichtet würden, um sicherzustellen, dass die mit den Rechteinhabern dafür abzuschließenden Lizenzvereinbarungen eingehalten werden.[17] Das Gesetzgebungsverfahren ist noch im Gang (Stand: Januar 2019).

Allgemeine Kritik

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Terminologisch wird dem Begriff des „Value Gap“ zum Teil eine gewisse Unschärfe unterstellt. So bemerkt etwa Marušić, dass der Bezug nicht klar sei, da Marktwert und gesellschaftlicher Wert eines Werkes unterschiedlich zu bewerten seien. Deswegen liege die Frage des (monetären) „Wertes“, der einem Erzeugnis zugeordnet wird, letztlich im Auge des betrachtenden Nutzers. Ferner sei zu bedenken, dass einem Erzeugnis je nach Art und Weise seiner Präsentation auch ein „Innovations-“ bzw. „Inspirationswert“ zukommen könne.[18]

Inhaltlich wird der Annahme eines „Value Gap“ entgegengehalten, dass die etwa von der IFPI zum Beleg angeführten Zahlen keine ausreichende Datengrundlage darstellten.[19] Auch werde in der Debatte vernachlässigt, dass nicht einheitlich von „den Plattformbetreibern“ gesprochen werden könne. Tatsächlich bestünden erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Akteuren. So sei etwa YouTube als Videoplattform für die allermeisten Nutzer nicht in erster Linie ein Musikdienst, weshalb ein durchschnittlicher Nutzer der Plattform dort auch sehr viel weniger Musik konsumiere als dies über ein durchschnittliches Spotify-Nutzerkonto der Fall ist. Deshalb sei letztlich fraglich, ob den Rechteinhabern tatsächlich Vergütungseinbußen entstünden – bei den allermeisten Nutzern bestehe wohl gar keine Zahlungsbereitschaft für eine Musiknutzung: „Gäbe es YouTube nicht, so die Schlussfolgerung zu diesem Nutzer, würde dessen ‚Hörzeit‘ nicht auf andere Bezahlmodelle umgeleitet; sie wäre verloren.“[20] Zudem dürfe der Werbe- und Entdeckungseffekt durch frei zugängliche Musik nicht übersehen werden; dieser wirke sich letztlich auch positiv auf die entgeltliche Musiknutzung aus.[21]

Daneben wird in Zweifel gezogen, inwieweit die „Kreativen“ tatsächlich selbst von höheren Vergütungen durch die Plattformbetreiben profitieren würden. So treten etwa Interpreten ihre Rechte in der Regel an ein Label ab bzw. räumen einem solchen die ausschließliche Nutzungsbefugnis ein. Daher fließen Vergütungen durch den Plattformbetreiber zunächst einmal an das Label – wie viel tatsächlich beim Interpreten ankommt, sei, so die Kritik, mithin ungewiss.[22]

Literatur

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  • Malek Barudi: „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen. In: Moritz Hennemann, Andreas Sattler (Hrsg.): Immaterialgüter und Digitalisierung: Junge Wissenschaft zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. 2. Assistententagung Grüner Bereich. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-4102-1, S. 163–181.
  • Maria Letizia Bixio: Differenti discipline applicabili ai nuovi modelli di business dell’industria musicale. In: Stefania Ercolani, Giovanna Rita Migliozzi (Hrsg.): Prove di resistenza del diritto d’autore: Modelli di distribuzione delle opere sulle piattaforme digitali: Incontro in memoria di Mario Fabiani (= Quaderni di ALAI Italia). Aracne, Canterano 2018, ISBN 978-88-255-1176-5, S. 109–135.
  • Séverine Dusollier: Intermédiaires et plateformes de l’Internet, cet éléphant dans le salon du droit d’auteur. In: Alexandra Bensamoun (Hrsg.): La réforme du droit d’auteur dans la société de l’information. Mare & Martin, Paris 2018, ISBN 978-2-84934-311-1, S. 165–201.
  • Giancarlo F. Frosio: To Filter, or Not to Filter? That Is the Question in EU Copyright Reform. In: Cardozo Arts & Entertainment Law Journal. Band 36, Nr. 2, 2018, S. 331–368.
  • Giancarlo F. Frosio: Reforming Intermediary Liability in the Platform Economy: A European Digital Single Market Strategy. In: Northwestern University Law Review. Band 112, 2017, S. 19–46.
  • Silke von Lewinski: Die Vorschläge der Europäischen Kommission zum so genannten „Value Gap“. In: Thomas Dreier, Karl-Nikolaus Peifer, Louisa Specht (Hrsg.): Anwalt des Urheberrechts: Festschrift für Gernot Schulze zum 70. Geburtstag. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71649-2, S. 381–385.
  • Agnès Lucas-Schloetter: Transfer of Value Provisions of the Draft Copyright Directive (recitals 38, 39, article 13): An Appraisal. 2017, abgerufen am 11. September 2018 (PDF-Datei, 1,1 MB).
  • Branka Marušić: Derogating Regulative and Enforcement Powers in Copyright Protection in the Digital Market: A Trojan Horse for the EU? In: Croatian Yearbook of European Law and Policy. Band 13, 2017, S. 169–190.
  • Georg Nolte: Drei Thesen zur aktuellen Debatte über Haftung und Verteilungsgerechtigkeit bei Hosting-Diensten mit nutzergenerierten Inhalten (sog. „Value-Gap“-Debatte): Vortrag auf der Arbeitssitzung „Vergütungsgerechtigkeit auf Online-Plattformen“ des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 20.1.2017 in München. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Band 61, Nr. 4, 2017, S. 304–312.
  • Jörg Wimmers, Malek Barudi: Der Mythos vom Value Gap: Kritik zur behaupteten Wertschöpfungslücke bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Hosting-Diensten. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 119, Nr. 4, 2017, S. 327–338.

Anmerkungen

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  1. Barudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, op. cit., S. 165.
  2. Bixio, Differenti discipline applicabili ai nuovi modelli di business dell’industria musicale, 2018, op. cit., S. 111 f.; Dusollier, Intermédiaires et plateformes de l'Internet, cet éléphant dans le salon du droit d’auteur, 2018, op. cit., S. 166.
  3. Ähnlich Matthias Leistner und Axel Metzger, Eine neue Lösung für das Urheberrecht, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 3. Januar 2017, S. 13. Zu gewissen definitorischen Schwankungen: Barudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, op. cit., S. 164 ff.
  4. Siehe etwa Lucas-Schloetter, Transfer of Value Provisions of the Draft Copyright Directive (recitals 38, 39, article 13), 2017, op. cit.; GEMA, GEMA-Jahrbuch 2017/2018, Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-4478-7, S. 44
  5. Barudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, op. cit., S. 164.
  6. Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, op. cit., S. 327. In diesem Sinne auch Frosio, Reforming Intermediary Liability in the Platform Economy, 2017, op. cit., S. 26 f. Siehe auch Glenn Peoples, War of Words: Labels and Trade Groups Target YouTube's 'Value Gap', in: billboard.com, 13. April 2016, abgerufen am 11. September 2018.
  7. IFPI, IFPI Digital Music Report 2015 (Memento des Originals vom 10. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ifpi.org (PDF-Datei, 12,6 MB), abgerufen am 11. September 2018, S. 23.
  8. Vgl. etwa Debbie Harry, 'Music matters. YouTube should pay musicians fairly', in: The Guardian Music blog, 26. April 2016, abgerufen am 11. September 2018; Nelly Furtado, YouTube pays more than nothing. That doesn't make it fair', in: The Guardian Music blog, 2. Mai 2016, abgerufen am 11. September 2018.
  9. Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, op. cit., S. 327.
  10. American Association of Independent Music et al., Joint Comments Submitted in Response to U.S. Copyright Office's Dec. 31, 2015 Notice of Inquiry (PDF-Datei, 1,0 MB), 1. April 2016, abgerufen am 11. September 2018, Appendix C, S. 5.
  11. American Association of Independent Music et al., Letter to Donald J. Trump, President-Elect of the United States (PDF-Datei, 0,3 MB), 13. Dezember 2016, abgerufen am 11. September 2018.
  12. Frosio, To Filter, or Not to Filter?, 2018, op. cit., S. 337 f.
  13. Dazu eingehend Christina Angelopoulos, European Intermediary Liability in Copyright: A Tort-Based Analysis, Kluwer, Alphen aan den Rijn 2017, ISBN 978-90-411-6835-1, S. 81 ff., 100 ff.
  14. Vgl. Jie Wang, Not all ISP conduct is equally active or passive in differing jurisdictions: content liability and safe harbour immunity for hosting ISPs in Chinese, EU, and US case law, in: European Intellectual Property Review, Bd. 37, Nr. 11, 2015, S. 732–740, hier S. 734–738.
  15. Vgl. illustrativ nur OLG München, Urteil vom 28. Januar 2016, 29 U 2798/15 = MMR 2016, 833 – Allegro barbaro. Zu den Vereinheitlichungsbemühungen des Gerichtshofs vgl. etwa Jan B. Nordemann, EuGH-Urteile GS Media, Filmspeler und ThePirateBay: ein neues europäisches Haftungskonzept im Urheberrecht für die öffentliche Wiedergabe, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 67, Nr. 6, 2018, S. 526–535.
  16. Ähnlich Frosio, To Filter, or Not to Filter?, 2018, op. cit., S. 337 f.
  17. Art. 13 und Erwägungsgrund 38 Kommissions-Entwurf zu einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom 14. September 2016, COM(2016) 593. Die Pflicht zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen ist unklar geregelt, vgl. Dusollier, Intermédiaires et plateformes de l'Internet, cet éléphant dans le salon du droit d’auteur, 2018, op. cit., S. 189 ff.
  18. Marušić, Derogating Regulative and Enforcement Powers in Copyright Protection in the Digital Market, 2017, op. cit., S. 170.
  19. Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, op. cit., S. 328.
  20. Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, op. cit., S. 329. In diesem Sinne auch Nolte, Drei Thesen zur aktuellen Debatte über Haftung und Verteilungsgerechtigkeit bei Hosting-Diensten mit nutzergenerierten Inhalten (sog. „Value-Gap“-Debatte), 2017, op. cit., S. 311.
  21. Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, op. cit., S. 329.
  22. In diesem Sinne etwa Michael Grünberger, Vergütungsgerechtigkeit auf Online-Plattformen: Einleitung zu der gleichnamigen Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 20.1.2017 in München, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 61, Nr. 4, 2017, S. 265–268, hier S. 267.