Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315d normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. § 315d Abs. 1 StGB stellt mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen: Strafbar macht sich hiernach, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Der Strafvorwurf knüpft an die typischerweise hohe Gefährlichkeit dieser Handlungen an. Damit handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB im Ausgangspunkt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. In den Absätzen 2 und 5 finden sich allerdings eine Qualifikation in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts sowie eine Erfolgsqualifikation.
Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen steigt der Strafrahmen sukzessive auf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe an.
In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315d StGB bislang vergleichsweise selten. 2021 kam es zu 1.563 Aburteilungen und 1.132 Verurteilungen.
Normierung und Schutzzweck
Bearbeiten§ 315d StGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 13. Oktober 2017[1] wie folgt:
- 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. Damit einher geht ein mittelbarer Schutz von Leib, Leben und Eigentum.[2] Diese Schutzzwecke verwirklichen die einzelnen Tatbestandsvarianten des § 315d StGB auf unterschiedliche Weise. § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB richten sich gegen die gesteigerte Unfallgefahr, die davon ausgeht, dass mehrere Personen im Straßenverkehr miteinander um die Wette fahren. Diese wurzelt zum einen darin, dass die Rennteilnehmer die Verkehrssicherheit missachten, den Kontrollverlust über ihre Fahrzeuge in Kauf nehmen und ihre Aufmerksamkeit auf einander richten.[3] Zum anderen besteht bei Straßenrennen eine ausgeprägte Gruppendynamik des Wettstreits.[4] § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der tatbestandlich nicht an das Vorliegen eines Rennens anknüpft, richtet sich demgegenüber gegen die Gefährlichkeit des Rasens.
In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[5] Für die Tatbestandsverwirklichung ist es also unerheblich, ob es zu einer Gefährdung oder einer Schädigung eines anderen kommt. Eine teilweise vertretene Ansicht geht indes davon aus, dass die Vorschrift in Fällen verfassungskonform zu reduzieren ist, in denen keinerlei Gefahr vom Täterverhalten ausgeht, da die Strafandrohung andernfalls unverhältnismäßig wäre.[6] Kommt es im Einzelfall zu einer konkreten Unfallgefahr, sind die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB einschlägig, die das abstrakte Gefährdungsdelikt zu einem konkreten Gefährdungsdelikt aufwerten.[7]
Da § 315d Abs. 1 StGB mit der Verkehrssicherheit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, über das keine Einzelperson disponieren kann, ist eine rechtfertigende Einwilligung in diesen Tatbestand ausgeschlossen.[8] Ob eine Einwilligung des konkret Gefährdeten im Fall des Abs. 2 möglich ist, wird im Schrifttum kontrovers erörtert. Befürworter führen aus, dass eine solche Einwilligung das tatbestandliche Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts ausschließt. Schließlich bestehe dieses in der Gefährdung einer spezifischen Person.[9] Die Rechtsprechung hat hingegen bislang die Möglichkeit einer Einwilligung in konkrete Verkehrsgefährdungsdelikte abgelehnt, da auch diese im Schwerpunkt die Verkehrssicherheit als Allgemeingut schützen.[10]
Entstehungsgeschichte
BearbeitenLückenhafter strafrechtlicher Schutz vor Straßenrennen
Bearbeiten§ 315d StGB trat am 13. Oktober 2017[1] in Kraft. Der Gesetzgeber schuf die Norm, um der zunehmenden Häufigkeit illegaler Straßenrennen effektiv zu begegnen.[11] Unmittelbar vor Einführung der Vorschrift hatten sich bei solchen Rennen mehrfach schwere Unfälle ereignet, bei denen es zum Teil auch zu Todesfällen gekommen war. Strafrechtlich konnte die Beteiligung an illegalen Straßenrennen bislang nach verbreiteter Auffassung[12] nur lückenhaft sanktioniert werden. Das Beteiligen an einem Rennen wurde im Grundsatz lediglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 400 und 500 € bestraft. Strafbar war die Rennteilnahme nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Am ehesten kam eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Frage. Dieser setzt allerdings voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung einer unbeteiligten Personen oder einer Sachen von bedeutendem Wert kommt. Zudem erfordert sie, dass der Täter eines der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Fahrmanöver begeht, die bei Straßenrennen zwar oft,[13] jedoch nicht stets verwirklicht werden. Daher bietet § 315c StGB nur lückenhaften Schutz vor Straßenrennen. Gleiches gilt für die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), die lediglich in Fällen einschlägig sind, in denen das Rennen zu einem entsprechenden Verletzungs- bzw. Tötungserfolg führt.[14] Hinzu kommt, dass diese Tatbestände ebenso wie § 315c StGB maximal mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und damit über einen eher kleinen Strafrahmen verfügen.
Einen größeren Strafrahmen versuchte das LG Berlin zu erschließen, indem es einen Teilnehmer eines Straßenrennens, das einen tödlichen Ausgang nahm, wegen Mords (§ 211 StGB) verurteilte.[15] Diese Entscheidung wurde allerdings im juristischen Schrifttum äußerst kontrovers aufgenommen[16] und erwies sich auch in der Revision als angreifbar.[17] Das Hauptproblem der Anwendung des Mordparagrafen besteht darin, dass den Fahrern häufig der gemäß § 15 StGB notwendige Tötungsvorsatz fehlt. In der Regel vertrauen Raser auf das Ausbleiben eines Unfalls, da ein solcher im Zweifel auch zu einer erheblichen Selbstverletzung führt. Typischerweise handeln sie daher nicht mit Tötungsvorsatz, sondern mit bewusster Fahrlässigkeit. Daher kommt eine Verurteilung wegen Mords lediglich in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Täter den Risiko eines tödlichen Ausgangs erkennt und diesen trotz der hiemit verbundenen erheblichen Eigengefährdung billigend in Kauf nimmt. Im obigen Fall des LG Berlin hielt eine den Tötungsvorsatz ausführlich darlegende Verurteilung wegen Mords[18] nach einmaliger Zurückverweisung[17] der Revision stand. Der Bundesgerichtshof führte dazu aus:
- „Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.“[19]
Erster Entwurf einer neuen Strafnorm gegen Straßenrennen
BearbeitenDer lückenhafte strafrechtliche Schutz vor illegalen Straßenrennen erschien vielen Stimmen aus Lehre und Praxis als unzureichend. So habe sich vielerorts eine Raser-Szene entwickelt, die es einzudämmen gelte.[20] Kritisiert wurde ferner, dass die Einstufung illegaler Straßenrennen als Ordnungswidrigkeit der erheblichen Gefährlichkeit solcher Rennen nicht gerecht werde.[21] Der Gesetzgeber schloss sich nach anfänglicher Skepsis[22] der verbreiteten Einschätzung an, dass die geltenden Straftatbestände und Sanktionen nicht genügten, um gegen illegale Autorennen vorzugehen.[23] Daher entschied er sich zur Entwicklung einer neuen Strafnorm, die sich spezifisch gegen illegale Straßenrennen wendet.
Ein früher Gesetzesentwurf des Bundesrats griff die in § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO geregelte Ordnungswidrigkeit auf und wertete sie zu einer eigenständigen Straftat auf, die in einem neu zu schaffenden § 315d StGB enthalten sein sollte. Dieser Entwurf lautete:
- 1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
- 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Zudem schlug der Entwurf vor, die Teilnahme an einem Straßenverkehrsrennen als weitere Begehungsform in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzunehmen.[24] Diese angedachte doppelte strafrechtliche Erfassung des Straßenrennens erklärt sich dadurch, dass es sich beim geplanten § 315d StGB um ein abstraktes, bei der Ergänzung des § 315c StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handeln sollte. Letzteres fände lediglich in Fällen Anwendung, in denen es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum kommt, hätte allerdings aufgrund des zusätzlichen konkreten Gefährdungsunrechts auch eine härtere Bestrafung ermöglicht als der Entwurf des § 315d StGB.
Dass der Entwurf die Rennteilnahme durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt sanktionieren wollte, stieß im Schrifttum auf Kritik: eine Strafbarkeit sei in Fällen unverhältnismäßig, in denen es zu keiner konkreten Rechtsgutsgefährdung kommt.[25] Auch die geplante Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sah sich der Kritik ausgesetzt: diese füge sich nicht in die Systematik der Regelung ein, die sieben Regelverstöße, die sog. sieben Todsünden, aufzählt, die strafbar sind, sofern sie in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise begangen werden. Die Teilnahme an einem Straßenrennen sei stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb sie im Katalog der Todsünden deplatziert sei.[26]
Weiterentwicklungen des Bundesratsentwurfs
BearbeitenIn einem zweiten Entwurf nahm der Bundesrat von der Erweiterung des § 315c StGB Abstand und schuf innerhalb des § 315d ein eigenständiges konkretes Gefährdungsdelikt als strafschärfende Qualifikation der abstrakten Verkehrsgefährdung. Ferner ergänzte er eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass ein Rennen zu schweren Verletzungsfolgen führt:[27]
- 1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
- 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.Ergänzung einer Strafbarkeit für Einzelraser
BearbeitenNoch nicht in den Bundesratsentwürfen enthalten war die später in Kraft getretene Strafbarkeit für Einzelraser, die unabhängig vom Vorliegen eines Straßenrennens mit weit überhöhter Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Die Idee einer solchen Strafbarkeit wurde nachträglich als § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass eine Strafbarkeit auch in Fällen geboten sei, in denen sich ein einzelner Verkehrsteilnehmer so verhält, als nähme er an einem Rennen teil.[28] Gleichwohl wollte der Gesetzgeber nicht pauschal Geschwindigkeitsübertretungen mit einer Strafandrohung versehen; einen Vorschlag, der in diese Richtung ging, wies er ausdrücklich zurück.[29] Damit stand er vor der Herausforderung, präzise zwischen strafwürdigem, rennähnlichem Rasen und bloßen Geschwindigkeitsübertretungen zu unterscheiden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, grenzte er den Vorwurf des Einzelrasens durch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe ein. So bedarf es eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sowie eines Strebens nach höchstmöglicher Geschwindigkeit.[30]
Der vorgeschlagene Einzelrasertatbestand sah sich erheblicher Kritik in den Expertenanhörungen und im juristischen Schrifttum ausgesetzt. Kritik richtet sich zunächst dagegen, dass sichdiese Norm kaum in die Systematik des § 315d StGB einfüge, weil sie keinen Bezug zu Kraftfahrzeugrennen aufweise.[31] Dementsprechend fehle es Einzelfahrern an der rennspezifischen Gefährlichkeit, die § 315d StGB unter Strafe stellt.[32] Ferner wurden handwerkliche Mängel kritisiert. So machten die zahlreichen unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Norm deren präzise Anwendung in der Praxis schwierig.[33] Schwierig sei ferner, das von der Norm geforderte subjektive Streben nach höchstmöglicher Geschwindigkeit im Strafverfahren nachzuweisen. Hierbei handele um eine sehr spezifische Absicht, die sich vor Gericht anhand objektiver Anhaltspunkte nur schwer mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit feststellen lasse.[34]
Trotz der verbreiteten Kritik ließ der Gesetzgeber den Einzelrasertatbestand im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert.
Inkrafttreten
BearbeitenGegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens ergänzte der Gesetzgeber seinen Entwurf um eine Versuchsstrafbarkeit. Die finale Fassung der Norm wurde durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. September 2017[1] beschlossen und trat am 13. Oktober 2017 in Kraft.
Nach Inkrafttreten des § 315d StGB wurde gegen die Tatbestandsvariante des Einzelrasens eine konkrete Normenkontrolle mit dem Vorwurf einer zu großen Unbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erhoben.[35] Das Bundesverfassungsgericht wies diese jedoch als unbegründet zurück, weil es den Tatbestand als ausreichend bestimmt ansah. Die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit seien bereits aus dem benachbarten § 315c StGB bekannt und durch eine gefestigte Rechtsprechung derart konkretisiert, dass die Normadressaten deren Bedeutungsgehalt ermitteln können.[36] Viele Strafgerichte gehen dennoch davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB restriktiv auszulegen ist, um die Zweifel an der Bestimmtheit zu reduzieren.[37]
Tatbestand
BearbeitenTatsituation
Bearbeiten§ 315d Abs. 1 StGB setzt ein Handeln im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Hierzu zählt wie auch im übrigen Verkehrsrecht der gesamte Verkehrsraum, der öffentlich ist, der also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offensteht.[38] Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein. Privatgrundstücke zählen zum öffentlichen Straßenverkehr, sofern sie dazu bestimmt sind, durch die Allgemeinheit genutzt zu werden. Dies trifft etwa auf Tankstellengelände während der Öffnungszeit der Tankstelle zu. Anders verhält es sich bei Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.[39]
Tathandlungen
BearbeitenAusrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens
BearbeitenStraßenrennen
Bearbeiten§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer im Straßenverkehr ein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt.
Der Begriff des Kraftfahrzeugs entspricht dem aus § 1 Abs. 2, 3 StVG, erfasst also Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.[40] Dies schließt neben Pkw und Motorrädern auch E-Scooter und Pedelecs mit ein.[41]
Ein Rennen zeichnet sich nach der zum früheren § 29 Abs. 1 StVO ergangenen Rechtsprechung dadurch aus, dass mindestens zwei Kraftfahrzeuge auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke um die Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten wettstreiten; es bedarf also eines Wettkampfelements.[42] Nach überwiegender Auffassung ist dieses Begriffsverständnis auf § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nachfolger der StVO-Bestimmung zu übertragen.[43] Die Fahrer können ihre Rennabrede sowohl ausdrücklich vor Fahrtantritt als auch konkludent während des Fahrens treffen.[44] Ein Rennen liegt demnach etwa auch vor, wenn sich zwei Fahrer spontan dazu entschließen, ein Überholen des jeweils anderen zu verhindern.[45] Es kommt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf an, ob am Ende des Rennens eine Siegerermittlung stattfinden soll, da eine solche nicht notwendig ist, um dem Geschehen einen kompetitiven Charakter zu verleihen.[46] Aufgrund der Notwendigkeit eines Wettkampfelements handelt es sich bei Fluchtfahrten nicht um Rennen. Diese können jedoch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein (dazu sogleich). Der Wille zum Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten liegt vor, wenn sich die Beteiligten in ihrer Geschwindigkeit gegenseitig übertreffen wollen; es ist nicht notwendig, dass die Fahrer die Maximalgeschwindigkeit ihrer Fahrzeuge erreichen wollen. Umstritten ist, ob auch Wettkämpfe als Rennen anzusehen sind, bei denen nicht das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern das Demonstrieren fahrerischer Geschicklichkeit. Teilweise wird auch dies als Rennen angesehen,[47] überwiegend indes mangels Geschwindigkeitsbezugs des Wettstreits verneint.[48]
Kraftfahrzeugrennen sind im Grundsatz nicht erlaubt, sodass sie in der Regel tatbestandsmäßig sind. Anders verhält es sich bei Rennen, die gemäß § 29 Abs. 2 StVO behördlich genehmigt worden sind.
Ausrichten oder Durchführen
BearbeitenDie Begriffe Ausrichten und Durchführen beschreiben unterschiedliche organisatorische Handlungen: Das Ausrichten bezieht sich auf die vorbereitende, eigenverantwortliche Organisation des Rennens. Hierzu zählen beispielsweise das Planen des Streckenverlaufs und das Anwerben von Teilnehmern.[49] Umstritten ist, ob eine Strafbarkeit wegen Ausrichtens auch in Fällen in Betracht kommt, in denen das Rennen nicht stattfindet. Eine teilweise vertretene Auffassung[50] verneint dies, weil der Schutzzweck des § 315d StGB erst mit Beginn des Rennens berührt werde. Hinzu komme, dass andernfalls die Vollendungsstrafbarkeit derart weit vorverlagert würde, dass unklar wäre, welchen Anwendungsbereich die Versuchsregelung des § 315d Abs. 3 StGB besitzt. Nach einer verbreiteten Gegenansicht ist es hingegen unerheblich, ob es zu einem Rennen kommt, da das Gesetz für eine solche Einschränkung keine hinreichenden Anhaltspunkte biete.
Der Begriff des Durchführens bezieht sich demgegenüber auf Organisationsmaßnahmen, die während des Rennens getroffen werden.[51] Hierzu zählen etwa das Geben des Startzeichens und die Betätigung als Streckenposten.[52]
Vorsatz
BearbeitenEine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt schließlich gemäß § 15 StGB voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Dies trifft zu, wenn er Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen hat und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt.[53] Handelt der Täter fahrlässig, etwa weil er irrig von einer Erlaubnis ausgeht, macht er sich zwar nicht strafbar, verwirklicht jedoch gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit.[54]
Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen
BearbeitenNach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Fahrzeugführer teilnimmt. Diese Tatbestandsvariante richtet sich also gegen die Teilnehmer eines Rennens. Hierzu zählen die Personen, die ein am Rennen beteiligtes Kraftfahrzeug eigenverantwortlich steuern.[55] Diese Tathandlung kann lediglich durch den Fahrzeugführer verwirklicht werden, weshalb es sich nach vorherrschender Auffassung anders als bei § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt.[56] Bei Beifahrern, die nicht in Fahrvorgänge eingreifen, kommt daher mangels Fahrzeugführereigenschaft allenfalls eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht.[57]
Auch eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt.
Einzelrennen
BearbeitenNach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich schließlich strafbar, wer sich allein mit unangepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger sowie rücksichtsloser Weise fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch bei dieser Variante handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt.[58]
Unangepasst ist eine Geschwindigkeit, die den im Einzelfall bestehenden Verkehrsumständen nicht gerecht wird.[59] Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie ihr Fahrzeug in der konkreten Verkehrssituation sicher beherrschen.[60] Einen Anhaltspunkt für die im Einzelfall gebotene Geschwindigkeit bieten Geschwindigkeitsbegrenzungen; deren Überschreitung indiziert regelmäßig das Vorliegen einer nicht unangepassten Geschwindigkeit. Jedoch kann auch eine Geschwindigkeit, die unterhalb der gültigen Höchstgeschwindigkeit liegt, tatbestandsmäßig sein, so etwa, wenn besonders ungünstige Witterungsverhältnisse bestehen.[61] Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ entstammen dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grob verkehrswidrig verhält sich, wer in besonders grober Weise gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt.[62] Beide Anforderungen begründen eine Erheblichkeitsschwelle, die Verkehrsverstöße ausklammert, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht strafwürdig sind.[63] Dabei bezieht sich die Verkehrswidrigkeit auf die objektive Schwere des Verkehrsverstoßes und die Rücksichtslosigkeit auf die Tätermotivation.[64]
In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich zum Vorsatz die Absicht voraus, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal soll den Einzelrasertatbestand auf Fälle mit rennähnlichem Charakter beschränken und dadurch verhindern, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal als strafbar eingeordnet werden.[65] Die Auslegung des Absichtsmerkmals ist aufgrund seiner unbestimmten Formulierung mit beachtlichen Unsicherheiten verbunden.
Dies betrifft zunächst die Frage, ob das Erzielen einer hohen Geschwindigkeit Hauptmotiv des Täters sein muss. Teilweise wird dies bejaht, da sich der Absichtsbegriff nach allgemeiner Strafrechtsdogmatik auf Hauptmotive bezieht.[66] Überwiegend wird es hingegen als ausreichend angesehen, wenn das Erzielen hoher Geschwindigkeiten einem anderen Zweck dient, etwa der Flucht vor der Polizei.[67]
Große Unsicherheit besteht ferner darüber, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Täter nach einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strebt. Anders als es der Wortlaut der Norm nahelegt, besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass es für eine Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der Täter die technische Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeugs ausreizen will. Dies wäre in derart wenigen Situationen möglich, dass eine solche Lesart den Anwendungsbereich des Tatbestands in sachwidriger Weise verengen würde. Deswegen gilt als ausreichend, dass der Täter die in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebt.[68] Dies macht eine einzelfallbezogene Beurteilung der jeweiligen Verkehrssituation erforderlich. Die Rechtsprechung bejahte die Absicht etwa in einem Fall, in dem der Täter über mehrere Kilometer mit über 150 km/h durch eine Innenstadt fuhr.[69] Ebenso entschied sie in einem Fall, in dem der Täter mit hoher Geschwindigkeit zahlreiche verkehrswidrige Überholmanöver und Spurwechsel vorgenommen hatte.[70]
Geringfügig abgeschwächt werden die Auslegungsprobleme des Absichtsmerkmals dadurch, dass die Rechtsprechung die Absicht dahingehend einschränkt, dass sie sich „auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ beziehen muss. Dies schließt eine Strafbarkeit punktueller Geschwindigkeitsübertretungen aus.[71]
Versuch, Vollendung und Beendigung
BearbeitenGemäß § 315d Abs. 3 StGB ist der Versuch lediglich in Fällen des Abs. 1 Nr. 1, dem Ausrichten oder Durchführen eines Rennens, strafbar. Von einem Versuch spricht man, wenn der Täter zwar zur Tat unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht zur Vollendung führt. Da die beiden Tatbestandsmerkmale Ausrichten und Durchführen typischerweise bereits im Vorfeld des Rennens verwirklicht werden, verlagert § 315d Abs. 3 StGB die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer potentiellen Verkehrsgefährdung. Deshalb wird verbreitet empfohlen, die Versuchsstrafbarkeit restriktiv zu interpretieren. In der Konsequenz gehen viele Autoren davon aus, dass die Tat das Versuchsstadium erst erreicht, sobald das Rennen unmittelbar bevorsteht.[72]
Die rennbezogenen Tatvarianten des § 315d StGB sind mit Beginn des Rennens vollendet[73] und mit dessen Abschluss beendet. Die Einzelraser-Variante ist demgegenüber mit dem Eintritt der Geschwindigkeitsüberschreitung vollendet und zugleich beendet.
Qualifikationen
BearbeitenKonkrete Gefährdung
Bearbeiten§ 315d Abs. 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation. Diese verwirklicht, wer durch seine Teilnahme an einem Straßenrennen oder durch sein Auftreten als Einzelraser eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert schafft. Auf den Rennveranstalter findet die Norm nach ihrem Wortlaut keine Anwendung, weil sich dessen Gefährdungspotential von dem des Fahrers unterscheidet.[74]
Die Tatbestandsmerkmale dieser Qualifikation entstammen den § 315, § 315b, § 315c StGB und werden in gleicher Weise wie dort ausgelegt. Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt demnach vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[75] Tatbeteiligte, wie etwa Beifahrer, kommen nach vorherrschender Auffassung hier wie dort als Gefährdungsobjekte nicht infrage, da sie nicht durch den Tatbestand geschützt werden.[76] Als bedeutend gilt ein Sachwert ab 750 €.[77]
§ 315d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sowohl in Bezug auf die Rennteilnahme als auch auf die Gefährdung vorsätzlich verursacht.[78] Ist ihm in Bezug auf die Gefährdung lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, macht er sich nach § 315d Abs. 4 StGB strafbar.
Für die Strafbarkeit ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter die Gefährdung eigenhändig verursacht; es kann genügen, dass sich die Fahrer durch riskante, sorgfaltswidrige Fahrmanöver gegenseitig dazu motivieren, sich immer gefährlicher zu verhalten.[79]
Herbeiführen einer Todesfolge
BearbeitenIn § 315d Abs. 5 StGB findet sich eine Erfolgsqualifikation, die das Delikt zum Verbrechen aufwertet. Diese verwirklicht, wer durch eine vorsätzliche Gefährdung nach § 315d Abs. 2 einen anderen Menschen mindestens fahrlässig (§ 18 StGB) tötet oder schwer in dessen Gesundheit schädigt.[80] Alternativ macht sich strafbar, wer einer großen Zahl von Menschen, eine Gesundheitsschädigung zufügt. Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB kommt insbesondere bei dem Fahrer in Frage, der den Unfall unmittelbar verursacht. Doch nach verbreiteter Auffassung machen sich auch die übrigen Rennteilnehmer nach § 315d StGB strafbar, da sie durch ihre Beteiligung am Rennen maßgeblich zum Entstehen der Gefahr beigetragen haben, die den Unfall herbeigeführt hat.[81]
Umstritten ist, ob die Verletzung eines Beifahrers eines Rennwagens eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB begründen kann. Zweifel hieran weckt, dass Beifahrer die Fahrer regelmäßig zur Fahrt auffordern oder zumindest anfeuern, weshalb sie sich als Anstifter oder Gehilfen strafbar machen. Damit stehen sie auf Täterseite. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage noch keine Stellung bezogen. Beim benachbarten § 315c StGB geht sie indes davon aus, dass Tatbeteiligte nicht durch die Strafnorm geschützt werden, da sie nicht zugleich auf Täter- und Opferseite stehen könnten.[82] Im Schrifttum wird dem für § 315d StGB zum Teil widersprochen, da es wertungswidersprüchlich wäre, könnten Anstifter und Gehilfen den nahezu unverzichtbaren Schutz ihres Lebens durch die Teilnahme an einem Straßenrennen verwirken.[83]
Prozessuales und Strafzumessung
BearbeitenDer Strafrahmen des § 315d StGB differenziert in hohem Maß nach der Gefährlichkeit der jeweiligen Tat. In den Fällen des § 315d Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Gefährdet der Täter durch das Rennen fahrlässig einen anderen Menschen, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich. Erfolgt die Gefährdung vorsätzlich, können bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Die Erfolgsqualifikation hebt den Strafrahmen schließlich auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe an. Auch für die Strafzumessung besitzt die Gefährlichkeit des Täterverhaltens hohe Bedeutung. So kann etwa berücksichtigt werden, welche Geschwindigkeiten die Täter erreicht haben, wie viele und welche Verkehrsverstöße sie während des Rennens begangen haben und an welchem Ort sie das Rennen veranstaltet haben.[84]
Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Das Grunddelikt und die Qualifikation verjähren aufgrund ihres Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren.
Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ist dem Täter in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 315f S. 1 StGB kann das Gericht ferner dessen Tatfahrzeug einziehen. Da § 315f S. 2 StGB auf § 74a StGB verweist, ist dies auch möglich, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht. Allerdings setzt dies voraus, dass der Dritte Mitverantwortung für die Tat trägt. So verhält es sich etwa, wenn er leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug für das Rennen genutzt worden ist.[85]
Gesetzeskonkurrenzen
BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315d StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Beteiligung am Kraftfahrzeugrennen in Gesetzeskonkurrenz.
Eine solche Konkurrenz kann zunächst dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter mehrere Varianten des § 315d StGB verwirklicht. Dies kommt insbesondere bei Ausrichtern und Durchführern in Betracht. Findet das Rennen statt, machen sich diese in aller Regel zusätzlich zu ihrer täterschaftlichen Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Anstifter oder Gehilfen der Fahrer nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Beide Strafbarkeiten stehen, da sie an unterschiedliche Gefahrenquellen anknüpfen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).[86]
Tateinheit besteht grundsätzlich ebenfalls zu anderen Delikten, die bei der Rennteilnahme begangen werden, etwa Körperverletzungs-, Tötungs- oder Verkehrsdelikte.[87] Führt die Tat indes zu einem Todesfall, werden die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch den schwereren § 315d Abs. 5 StGB verdrängt.[88]
Kriminologie
BearbeitenDas Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des § 315d StGB, was es im Vergleich zu anderen Straftatbeständen erschwert, zuverlässige statistische Aussagen zu treffen. So ist insbesondere nicht bekannt, wie viele Fälle jährlich angezeigt werden.
§ 315d StGB findet allerdings – häufig vermengt mit anderen Verkehrsdelikten – in einigen spezielleren Statistiken Erwähnung. So lässt sich festhalten, dass 20 Prozent der rund fünf Millionen von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigten Ermittlungsverfahren Verkehrsstraftaten betreffen. Davon entfallen rund 40.000 pro Jahr auf Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, sowie 900.000 auf die übrigen Verkehrsstraftaten.[89] Ebenso ist bekannt, dass etwa 6.000 der 640.000 pro Jahr von den vor dem Amtsgericht erledigten Strafverfahren Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, zum Gegenstand haben.[90] 2021 kam es in Bezug auf verbotene Kraftfahrzeugrennen zu 1.563 Aburteilungen und 1.132 Verurteilungen. Damit bewegt sich das Delikt auf einem ähnlichen Niveau wie die Gefährdung des Straßenverkehrs. Die größte Praxisrelevanz besaß hierbei der Einzelrasertatbestand, auf den 586 Aburteilungen und 477 Verurteilungen entfielen.[91]
Literatur
Bearbeiten- Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3.
- Sophie Steinle: Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Die Bestrafung von Rasern unter besonderer Berücksichtigung des § 315d StGB. Dr. Kovac, Hamburg 2020, ISBN 978-3-339-12134-9.
Weblinks
Bearbeiten- § 315d StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b c Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 (BGBl. 2017 I S. 3532).
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 106. LG Arnsberg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 2 Ks 15/19 –, BeckRS 2020, 11984 Rn. 256. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 67 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 19.
- ↑ Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
- ↑ BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 (32). BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, BeckRS 2021, 11344. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 23. Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18.
- ↑ Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (zjs-online.com [PDF]). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). Frank Zieschang: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: JR. 2022, S. 284 (287 f.).
- ↑ Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561.
- ↑ Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 194 f. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]). Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (567). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (927). Pepe Schladitz: Der Tatbeteiligte als Opfer bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Abs. 2, 5 StGB) – Schutzbereichseinschränkung, Einwilligung oder einverständliche Fremdgefährdung? In: Jura. 2023, S. 483 (487). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (725).
- ↑ BGH, Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69 –, BGHSt 23, 261 (264). BGH, Urteil vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93 –, NZV 1995, 80.
- ↑ BT-Drs. 18/10145, S. 7.
- ↑ Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111). Dagegen Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201 f.
- ↑ BR-Drs. 362/16, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 1. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722).
- ↑ BT-Drs. 18/10145, S. 10.
- ↑ LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2017 – 535 Ks 8/16, (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) –, NStZ 2017, 471.
- ↑ Krit. zur Annahme des Tötungsvorsatzes Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 f. Den Tötungsvorsatz bejahend Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 ff. Ingeborg Puppe: Rasen im Straßenverkehr und Tötungsvorsatz. In: JR. 2018, S. 323 ff.
- ↑ a b BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 –, BGHSt 63, 88.
- ↑ LG Berlin, Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18).
- ↑ BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42.
- ↑ Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 1.
- ↑ BT-Drs. 18/10145, S. 7. Ingo Fromm: Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang. In: DAR. 2021, S. 13. Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 (445). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (575). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ BT-Drs. 18/8993, S. 3 f.
- ↑ BT-Drs. 18/12964, S. 4 f.
- ↑ Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
- ↑ Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). In diese Richtung auch Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 (1353).
- ↑ Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111).
- ↑ BT-Drs. 18/10145, S. 5.
- ↑ BT-Drs. 18/12964, S. 3.
- ↑ BT-Drs. 18/12936, S. 2.
- ↑ Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (564).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 141. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36).
- ↑ Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (570). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36). Elisa Hoven: Entbehrliche Straftatbestände. In: DRiZ. 2017, S. 280 (284). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285. Carsten Kusche: Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315d StGB n. F. In: NZV. 2017, S. 414 (417). Christoph Zehetgruber: Zur Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB – Dogmatische Fallstricke und rechtspolitische Notwendigkeit einer diskussionswürdigen Strafnorm. In: NJ. 2018, S. 360 (364). Jan Zopfs: Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser. In: DAR. 2020, S. 9 (12).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 157. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (577). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 6 Ds 66 Js 980/19 –, BeckRS 2020, 167.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 104 ff.
- ↑ KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, DAR 2020, 149. OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, 224.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 –, BGHSt 49, 128. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 71. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
- ↑ Peter König: § 315b Rn. 7 f. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 76–78. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
- ↑ BGH, Urteil vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 –, BGHZ 154, 316 (318). BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2.97 –, BVerwGE 104, 154 (156).
- ↑ BT-Drs. 18/10145, S. 9. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – 4 StR 116/22 –, NStZ-RR 2022, 373 f. Bernd Piper: Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen? - Ein Beitrag zum Entwurf des Bundesrates eines § 315d StGB. In: NZV. 2017, S. 70 Fn. 26. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Gegen Anknüpfung an § 29 StVO, allerdings letztlich nur in Nuancen abweichend Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (19 f.).
- ↑ BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17.
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1997 – 13 U 198/96 –, NZV 1997, 515.
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 26. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2013 – III-1 RBs 24/13 –, NZV 2013, 403 (404).
- ↑ OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – 1 RVs 40/20, 1 RVs 42/20 –, NStZ-RR 2020, 323 (324). Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (20). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (216).
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 16. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 112 f. Bernd Hecker: § 315d Rn. 5. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72).
- ↑ BT-Drs. 18/12964, S. 5.
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 18. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 22. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 7. BT-Drs. 18/10145, S. 9.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 21. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Anders Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 f. (zjs-online.com [PDF]). Christoph Wolf: Mittelbare Drittschädigungen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen. In: ZStW. 2024, S. 6 (54).
- ↑ Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 23. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ BT-Drs. 18/12964, S. 5.
- ↑ BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 Rn. 13. Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26.
- ↑ Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 –, BGHSt 5, 392 (395). OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1988 – 5 Ss 101/88 – 99/88 I –, NZV 1988, 149 (150).
- ↑ Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925).
- ↑ Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925 f.).
- ↑ BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 181 f. Bernd Hecker: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: JuS. 2019, S. 596 (597). Benjamin Krenberger: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: NZV. 2019, S. 317. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, NJW 2019, 2787. LG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 528 Qs 24/19 –, BeckRS 2019, 5484. AG Waldbröl, Urteil vom 14. Januar 2019 – 40 Ds 536/18 –, NZV 2019, 317. Andreas Winkelmann: Anmerkung zu LG Berlin, Beschluss v. 28.02.2019 - 528 Qs 24/19. In: NZV. 2019, S. 315. Jan Zopfs: Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19. In: NJW. 2019, S. 2788 (2789).
- ↑ BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 Rn. 15. KG, Beschluss vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, BeckRS 2019, 8319 Rn. 1. LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524 Rn. 11. AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Juni 2018 – (362 Cs) 3031 Js 13450/17 (47/18) –, BeckRS 2018, 42988 Rn. 22. Oliver Ofosu-Ayeh: § 315d I Nr. 3 StGB: Die Einzelraser-Konstellation in der juristischen Ausbildung. In: JA. 2025, S. 26 (27). Anders LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18.
- ↑ KG, Urteil vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, NZV 2019, 314.
- ↑ LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524.
- ↑ BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 115–117.
- ↑ Tobias Kulhanek: § 315d Rn. 65. In: BeckOK-StGB, 64. Ed. 2025. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (323) (zjs-online.com [PDF]). Ähnlich Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (575). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (110).
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 189 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
- ↑ Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 –, BGHSt 48, 119 (121). BGH, Urteil vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 –, NStZ 2011, 215.
- ↑ BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23 –, NZV 2024, 56 Rn. 6.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, BGHSt 66, 294. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (566).
- ↑ Krit. zur Gleichsetzung von Tötung und schwerer Gesundheitsschädigung Elisa Hoven, Yannis Nehrig: Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB. In: KriPoZ. 2023, S. 254 (256).
- ↑ Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (219). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (579 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 – 1 StR 671/53 –, BGHSt 6, 100 (102). BGH, Beschluss vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12 –, NStZ 2012, 701.
- ↑ Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (580). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
- ↑ Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 239.
- ↑ Holger Niehaus: Einziehung von an illegalen Autorennen beteiligten Mietfahrzeugen. In: DAR. 2018, S. 247 (249 f.).
- ↑ Peter König: § 315d Rn. 48. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]). Peter König: § 315d Rn. 49. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]).
- ↑ Von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren, Deutschland, 2018–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
- ↑ Vor dem Amtsgericht erledigte Strafverfahren: Deutschland, 2017–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
- ↑ Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3. (PDF) Statistisches Bundesamt, 29. November 2022, S. 48 f., abgerufen am 30. Mai 2024.