Vereinsregisterverordnung

gesetzliche Vorschriften zur Führung des Vereinsregisters in Deutschland

Die Vereinsregisterverordnung (VRV) stellt in Deutschland die gesetzlichen Vorschriften zur Führung des Vereinsregisters. Da das Vereinsrecht grundsätzlich Privatrecht ist, das Registerrecht regelmäßig jedoch öffentliches Recht, steht die Vereinsregisterverordnung in der Schnittmenge beider Rechtsmaterien. Die öffentlich-rechtliche Natur des Vereinsrechts (geregelt im Vereinsgesetz) ist für die Vereinsregisterverordnung nicht von Belang.

Basisdaten
Titel: Vereinsregisterverordnung
Abkürzung: VRV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Vereinsrecht
Fundstellennachweis: 315-22
Erlassen am: 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147)
Inkrafttreten am: 24. Februar 1999
Letzte Änderung durch: Art. 29 G vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338, 3368)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2022
(Art. 31 G vom 5. Juli 2021)
GESTA: C210
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnung ist § 387 Abs. 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich sind die Vorschriften der Führung über das karteikartengeführte Vereinsregister auch auf die elektronisch geführten Vereinsregister anzuwenden. Die Erledigung der Registerführung ist nach § 1 Abs. 3 VRV dem Rechtspfleger aufgetragen.

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