Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

Als verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates werden von staatlichen Behörden, vor allem dem Verfassungsschutz, extremistische Bestrebungen bezeichnet, die Rechtsextremismus oder Linksextremismus nicht adäquat zugeordnet werden können. Die Abgrenzung zur erlaubten Kritik an Regierungshandeln oder -mitgliedern soll durch das Adjektiv „verfassungsschutzrelevant“ zum Ausdruck gebracht werden.[1]

Als Merkmal gilt die „systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner Institutionen bzw. Repräsentanten“, soweit sie geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Grundordnung zu erschüttern. Dabei werde die „Bemühung um Augenmaß“ außer Acht gelassen, im Einzelnen kritikwürdige Zustände werden „bewusst entstellt“, die Einrichtungen des Staates und seine Repräsentanten würden diffamiert, so dass der Eindruck entstehen muss, Ursache der Missstände sei letztlich die untaugliche Grundordnung selbst.

„Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem – letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende – Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen 'unerträglich' zu beseitigen.“[2]

Die Aufgabe des Verfassungsschutzes sei es nicht, so der Landesverfassungsschutz Sachsen, alle Teilnehmer und Organisatoren von Protestveranstaltungen zu erfassen. „Friedlicher Protest und freie Meinungsäußerungen sind vom Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes explizit nicht umfasst.“ Die Verfassungsschutzbehörden achteten den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Meinungsfreiheit und „detektierten“ gleichzeitig „gezielt und restriktiv einzig und allein den Extremismus im Protestgeschehen“. Ihre Rolle wird dabei als die eines „Frühwarnsystems“ für entsprechende Bestrebungen benannt.[3]

Rechtliche Grundlage

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Die Rechtsgrundlage sind § 3 und 4 BVerfSchG. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommentierte hierbei unter Verweis auf eine Entscheidung des BVerwG und einen Aufsatz Dietrich Murswieks zum Begriff der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,[4] als solche seien diejenigen anzusehen, „die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten.“

Mit Bezug auf die Entscheidung des BVerfGE 113, 63 (82)[5] ist die Kritik auch an den Staatsprinzipien innerhalb der Meinungsfreiheit gestattet:

Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.[6]

Abgrenzung

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Der Phänomenbereich wird gegenüber den Reichsbürgern abgegrenzt, da „grundsätzlich kein ideologischer Hintergrund und keine ausgrenzende Fixierung auf die eigene ethnokulturelle Identität festzustellen“ sei. Nicht gemeint sind außerdem Islamismus, Rechts- und Linksextremismus, sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Gruppierungen mit Auslandsbezug wie beispielsweise die PKK.[7] Bis April 2021 waren Rechtsextremismus, Reichsbürger und Selbstverwalter, Islamismus, Linksextremismus sowie Ausländerextremismus/auslandsbezogener Extremismus die einzigen Phänomenbereiche.[8]

Anknüpfungspunkte

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Als Anknüpfungspunkte für erhebliche, massive und fortwährende Maßnahmen nennt der Verfassungsschutz Sachsen:

  • "Der Rekurs auf ein vermeintliches „Widerstandsrecht“, mit dem bewusst die Hemmschwelle Dritter abgesenkt und tatsächlich nicht legitimierte Widerstandshandlungen dieser Dritten befördert werden sollen
  • Gewaltandrohungen und der Aufruf zu Gewalt gegen Funktions-, Amts- und Mandatsträger des Staates
  • Der Rückgriff auf Verschwörungsnarrative ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Erheblichkeit der Verleumdung oder Delegitimierung."[9]

Als Verschwörungsnarrative werden QAnon, The Great Reset und New World Order genannt.[10]

Ursprung

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Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde im April 2021 bundesweit in allen Verfassungsschutzbehörden eingerichtet. Anlass waren die Demonstrationen und Meinungsbekundungen während der COVD-19 Pandemie. Eine Zuordnung der neu aufgekommenen extremistischen Personenzusammenschlüsse oder Einzelpersonen zu bestehenden Kategorien war nicht immer möglich, da es sich um eine neue Art des politischen Extremismus zu handeln schien. Dasselbe „systemfeindliche Phänomen“ wird auch bei extremen Formen der Kritik an der deutschen Unterstützung der Ukraine gesehen.[11][7]

Beispiele

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Baden-Württemberg

Landesämter für Verfassungsschutz nennen als Beispiele den nach ihrer Darstellung gewaltbereiten Teil von Bewegungen wie Querdenken und, in Baden-Württemberg, die Evangelische Freikirche Riedlingen.[12] Abgegrenzt werden von diesem Phänomenbereich die Gruppierungen der Reichsbürger und „Selbstverwalter“.[13]

Sachsen

Das Landesamt Sachsen nennt in einem Bericht die Bürgerbewegung Leipzig 2021 als beobachtete Gruppierung.

Sachsen-Anhalt

Hier werden im Jahresbericht 2022 Mitteldeutschland TV und Bewegung Halle genannt.[14]

Thüringen

Der Bericht zu 2022 nennt als einer der zentralen „Mobilisationsplattformen“ für das Protestgeschehen in Thüringen den schon 2021 in Erscheinung getretenen Telegram-Kanal Freies Thüringen.[15]

Brandenburg

Der Bericht zu 2022 nennt die Chatgruppe Vereinte Patrioten und verschiedene Telegram-Kanäle.[16]

Berlin

Der Bericht für 2023 nennt unter anderem die der Querdenker-Bewegung zugerechnete Zeitschrift Demokratischer Widerstand.[17]

Kontroverse

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Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek äußerte am 24. November 2022 in einem Gastbeitrag zu „Legal Tribune Online“, mit der neuen Extremismus-Kategorie würden Regierungskritiker zu Extremisten abgestempelt. Das sei mit Demokratieprinzip und Meinungsfreiheit unvereinbar. Er bezog sich unter anderem auf den Verfassungsschutzbericht 2021, wo bereits unter Extremismusverdacht gestellt worden sei, wer nach der Flutkatastrophe im Ahrtal „aktiv den Eindruck“ erweckt habe, dass staatliche Stellen mit der Bewältigung der Lage „komplett überfordert gewesen seien“. Verächtlichmachung sei ein „Gummibegriff“.[18][19]

Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler äußerte gegenüber NZZ, wenn der Verfassungsschutz selbst die Grenze zwischen Delegitimierung und „verfassungsrechtlich garantierter und demokratiepolitisch erwünschter Kritik“ ziehe, dann entscheide ein Geheimdienst faktisch über die Grenzen der Meinungsfreiheit. Das sei absolut verfassungswidrig.[20]

Mathias Brodkorb beschrieb im März 2024 in seinem Werk Gesinnungspolizei im Rechtsstaat? sechs Fälle im Detail und analysierte die Argumentation des Bundesverfassungsschutzes. Der Verfassungsschutz sei selbst zu einer Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung geworden und müsse daher abgeschafft werden.[21]

Oliver Maksan (NZZ) kommentierte am 13. März 2024, die Bundesrepublik gehe einen „autoritären Sonderweg“. Der deutsche Verfassungsschutz passe nicht zu einer liberalen Demokratie und müsse abgeschafft werden, da er nicht reformierbar sei. Kein liberaler Rechtsstaat gehe den „deutschen Sonderweg des präventiven Staatsschutzes“. Maksan bezog sich auf Christoph Möllers Einschätzung, dass das Grundgesetz keine klassisch liberale Verfassung sei. Er hob außerdem kritisch hervor, dass deutsche Journalisten sich als verlängerten Arm des Staates sähen und fordern würden, „unbesehen dessen Wertungen zu übernehmen“.[22]

Am 1. April 2024 veröffentlichte Verfassungsschutzpräsident Haldenwang einem Artikel in der FAZ: Die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Verfassungsfeinde. Darin bezeichnete er die Kritik an seinem Amtsverständnis als unberechtigt: „...auch unterhalb der strafrechtlichen Grenzen und unbeschadet ihrer Legalität können Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich von Belang sein.“ Die verfassungsschutzrechtliche Relevanz von Äußerungen hänge nicht davon ab, ob diese strafbar oder illegal seien. Die Behörden könnten schon an Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn diese etwa Ausdruck eines Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.[23]

Nach Darstellung von Matthias Brodkorb bestätigte er damit den Vorwurf, die Meinungsfreiheit zu beschädigen.[24] Tim Daldrup und Nikolaus Doll (WELT) kommentierten zu Haldenwangs Artikel, dass eine einfache „Delegitimierung“-Aussage keine verfassungsrechtliche Relevanz habe, dafür müsse sie systematisch sein, außerdem über der Erheblichkeitsschwelle liegen. Alexander Thiele erläuterte gegenüber der WELT, dass man eine enge Auslegung verlangen werde, zudem dürfe es sich nicht um „völlig unbedeutende Personen ohne jeden Einfluss“ handeln. Haldenwangs „Verteidigungsschrift“ vom 1. April sah Thiele wegen des erheblichen Potentials für Missverständnisse kritisch. Josef Franz Lindner sah dagegen im Bundesverfassungsschutzgesetz keine Grundlage für die neue Kategorie. Er sah eine „strukturelle Gefährdung der Meinungsfreiheit und damit des demokratischen Diskurses insgesamt“ und warnte vor einer „Wohlverhaltens-Demokratie“.[25] Volker Boehme-Neßler sah die Gefahr, dass schleichend die Möglichkeiten des Verfassungsschutzes erweitert und gleichzeitig schleichend die Freiheit eingeschränkt würde. Da die Behörde dem Innenministeriums untersteht, sah Boehme-Neßler die Gefahr des politischen Missbrauchs.[26]

Die Fraktionen der SPD und der GRÜNEN unterstützten Haldenwangs Argumentation im Artikel der FAZ, in der FDP gab es Kritik von Wolfgang Kubicki und Verständnis von seiten Gerhart Baums, der aber anmerkte, allgemeine Gesinnungsschnüffelei dürfe es nicht geben. Die Union verhielt sich, so die WELT, zurückhaltend, während die Junge Union, die Linke und die AfD sich ablehnend äußerten.[25]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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Im Falle der Unterlassungsverfügung der Bundesregierung gegen Julian Reichelts Meinungsäußerung auf X zur deutschen Entwicklungshilfe für Afghanistan „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)“ urteilte das Bundesverfassungsgericht am 11. April 2024:

Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“[27]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. STO: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. Abgerufen am 14. April 2024.
  2. Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Jan Ralf Nolte, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – BT-Drs. 20/601
  3. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. In: sachsen.de. Landesamt für Verfassungsschutz, abgerufen am 16. April 2024.
  4. BVerwGE 137, 275 Rn. 60; Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 35
  5. 1 Senat Bundesverfassungsgericht: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 2 durch Aufnahme einer Wochenzeitung in Verfassungsschutzberichte eines Bundeslandes ohne hinreichende Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen. 24. Mai 2005, abgerufen am 16. April 2024.
  6. Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. (pdf) Voraussetzungen und Rechtsfolge. Abgerufen am 16. April 2024.
  7. a b Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates - Landesamt für Verfassungsschutz - sachsen.de. Abgerufen am 14. April 2024.
  8. Prof. Dr. Stefan Goertz: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. Konrad Adenauer Stiftung, 21. Dezember 2022, abgerufen am 16. April 2024 (deutsch).
  9. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates - Landesamt für Verfassungsschutz - sachsen.de
  10. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. In: Bundesministerium des Innern und für Heimat (Hrsg.): Verfassungsschutzbericht. 2022, ISSN 0177-0357, S. 117 (verfassungsschutz.de [PDF]).
  11. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. Abgerufen am 14. April 2024.
  12. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. In: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (Hrsg.): Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg. 2022, ISSN 0720-3381, S. 76 (verfassungsschutz-bw.de [PDF]).
  13. Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates - Landesamt für Verfassungsschutz - sachsen.de. Abgerufen am 15. April 2024.
  14. Verfassungsschutzbericht 2022. (pdf) Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, S. 133, abgerufen am 3. September 2024.
  15. Verfassungsschutzbericht 2022. (pdf) Freistaat Thüringen. S. 54ff, abgerufen am 16. April 2024.
  16. Verfassungschutzbericht des Landes Brandenburgs 2022. (pdf) S. 94, abgerufen am 16. April 2024.
  17. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Hrsg.): Verfassungsschutz Berlin. Bericht 2023. Pressefassung. Berlin 2024, S. 67 (berlin.de [PDF]).
  18. Dietrich Murswiek: Wer delegitimiert hier wen? 24. November 2022, abgerufen am 16. April 2024.
  19. „Delegitimierung des Staates“ - Mit Demokratieprinzip und Meinungsfreiheit unvereinbar | Cicero Online. Abgerufen am 16. April 2024.
  20. Fatina Keilani: Deutscher Verfassungsschutz: auf dem Weg zur Gesinnungspolizei? In: Neue Zürcher Zeitung. 23. Februar 2024, ISSN 0376-6829 (nzz.ch [abgerufen am 16. April 2024]).
  21. Kritik an Verfassungsschutzpräsident gerechtfertigt? Abgerufen am 16. April 2024.
  22. Oliver Maksan: Der deutsche Verfassungsschutz sollte abgeschafft werden. In: Neue Zürcher Zeitung. 13. März 2024, ISSN 0376-6829 (nzz.ch [abgerufen am 31. Juli 2024]).
  23. Thomas Haldenwang: Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Verfassungsfeinde. 1. April 2024, abgerufen am 16. April 2024.
  24. Mathias Brodkorb: Verfassungsschutz-Chef Thomas Haldenwang wehrt sich gegen Kritik - Ein intellektueller Trümmerhaufen | Cicero Online. Abgerufen am 16. April 2024.
  25. a b Tim Daldrup, Nikolaus Doll: Verfassungsschutz-Chef Haldenwang: „Wehrhafte Demokratie“ oder Grenzüberschreitung? - WELT. 12. April 2024, abgerufen am 31. Juli 2024.
  26. Morten Freidel: Verfassungsschutz in der Kritik: Juristen warnen vor entfesseltem Geheimdienst. In: Neue Zürcher Zeitung. 2. April 2024, ISSN 0376-6829 (nzz.ch [abgerufen am 31. Juli 2024]).
  27. Bundesverfassungsgericht - Presse - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung. Abgerufen am 4. Mai 2024.