Verkehrsrowdy
Der Ausdruck Verkehrsrowdy ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen Menschen, der sich in grober Weise über Verkehrsregeln hinwegsetzt und dabei die Verpflichtung zu Rücksichtnahme und Fairness im Verkehrsumgang vermissen lässt.
Begriff
BearbeitenDas Kompositum Verkehrsrowdy ist eine Wortverbindung zwischen dem deutschen Wort „Verkehr“ und dem englischen Ausdruck rowdy (= „Rabauke“, „Rüpel“). Der Duden definiert den Verkehrsrowdy als „jemand, der die Verkehrsvorschriften grob und rücksichtslos verletzt“.[1] Als Typusbezeichnung charakterisiert der Begriff trotz des maskulinen Artikels und statistisch überwiegend männlicher Vertreter eine Person mit einem bestimmten, allgemein abgelehnten menschlichen Verhalten im Verkehr, das für beide Geschlechter zutreffen kann. Bei weiblichen Verkehrsrowdys wird sprachlich bisweilen das geschlechtskennzeichnende Adjektiv „weiblich“ vorangestellt oder in den Vergleich ausgewichen: „Sie verhält sich wie ein Verkehrsrowdy.“ Im juristischen Sprachgebrauch taucht das Wort bereits in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 23. März 1954[2] auf, das „Fälle gröbsten Rowdytums im Straßenverkehr“ der Stadt Köln zu entscheiden hatte. Dasselbe Gericht etablierte in einem Urteil des Jahres 2010[3] darüber hinaus sogar die Variante eines Verkehrsrowdys auf einer Wasserstraße und verwendete dafür den speziellen Ausdruck eines „Wasserrowdys“ für einen rüpelhaften Raser, der mit seinem Schnellboot auf der Schifffahrtsstraße Rhein einen Verkehrsunfall verursacht hatte.
Charakteristik
BearbeitenDer Verkehrsrowdy handelt gegen ethische und gesetzliche Normen, die zum Schutz der Verkehrsteilnehmer Geltung beanspruchen. Sein Verhalten gilt als flegelhaft, gewalttätig und rücksichtslos. Mit ihrem grob regelwidrigen Verhalten stellt sich die so handelnde Person außerhalb der verpflichtenden allgemeinen Umgangsformen in den Verkehrsräumen und gefährdet andere Menschen und sich selbst. Das Verhalten wird entsprechend als asozial eingestuft und gesellschaftlich geächtet und sanktioniert.
Der Typus Verkehrsrowdy offenbart sich im Verkehrsleben durch extrem regelwidriges Verhalten, etwa durch eine rücksichtslose Fahrweise wie Rasen in Städten, Überholen an unübersichtlichen Stellen, Schneiden beim Überholen, Nahes Auffahren, Drängeln und Nötigen anderer Verkehrsteilnehmer oder Rechtsüberholen. Das nonkonforme Verhalten erklären Psychologen aus unterschiedlichen Charaktereigenschaften und Beweggründen wie etwa Unreife, Geltungsbedürfnis, Überheblichkeit, Vorteildenken, Rücksichtslosigkeit, Aggressivität, Emotionaler Labilität oder Trunkenheit. Es kann aber auch aus dem Bedürfnis nach einem Thrill-Erleben erwachsen, wie es sich mit den illegalen Auto- oder Motorradrennen, auch Streetracing genannt, in zahlreichen Großstädten etabliert hat.[4]
Konsequenzen
BearbeitenVerkehrsrowdys sind durch ihre gefährdende Fahrweise maßgeblich ursächlich an Verkehrsunfällen beteiligt. Die Frage ihrer strafrechtlichen Behandlung spielt daher im Verkehrsrecht eine bedeutende Rolle.[5] Da es sich nicht nur um menschliche Unzulänglichkeiten, sondern um gravierende Verhaltensstörungen handelt, sind die rechtlichen Konsequenzen für Verkehrsrowdys erheblich: Sie müssen mit empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen rechnen, in extremen Fällen und bei wiederholtem Fehlverhalten auch damit, durch Führerscheinentzug zeitweilig oder endgültig die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Straßenrennen bedürfen in Deutschland nach § 29 Abs. 2 StVO grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die Teilnahme an einem unerlaubten Straßenrennen wird als Straftat nach § 315d StGB (Verbotenes Kraftfahrzeugrennen) eingestuft.
Literatur
Bearbeiten- T. Haubrich: Verkehrsrowdytum auf Bundesautobahnen und seine strafrechtliche Würdigung. In: Neue Juristische Wochenschrift. (NJW) 1989, S. 1197ff.
- Siegbert A. Warwitz: Thrill oder Skill. Was den Wagemutigen vom Reiz- und Risikofanatiker trennt. In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 2. Auflage. Verlag Schneider, Baltmannsweiler 2016, ISBN 978-3-8340-1620-1, S. 296.
Weblinks
Bearbeiten- „Verkehrsrowdy“ bei duden.de, abgerufen am 15. Mai 2016
- Russlands Zuckerberg Durow – ein übler Verkehrsrowdy ?, abgerufen am 15. Mai 2016
- Verhalten bei Verkehrsrowdys, abgerufen am 15. Mai 2016
- Verkehrsrowdys auf der Autobahn, abgerufen am 15. Mai 2016
- Kein Pardon für Verkehrsrowdys, Polizeidokumentation, abgerufen am 15. Mai 2016
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ „Verkehrsrowdy“ bei duden.de
- ↑ Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln v. 23. März 1954, Az. Ss 443/53.
- ↑ Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12. Oktober 2010, Az. 9 U 84/10.
- ↑ Siegbert A. Warwitz: Thrill oder Skill. Was den Wagemutigen vom Reiz- und Risikofanatiker trennt. In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 2. Auflage. Verlag Schneider, Baltmannsweiler 2016, S. 296 ff.
- ↑ T. Haubrich: Verkehrsrowdytum auf Bundesautobahnen und seine strafrechtliche Würdigung. In: NJW. 1989, S. 1197ff.