Verklarung

verbindliche Erklärung zu einem Unfall auf See

Eine Verklarung oder einen Seeprotest nennt man in der Schifffahrt eine eidesstattliche Erklärung des Kapitäns eines verunglückten oder beschädigten Schiffes und seiner Mannschaft zum Hergang eines Seeunfalls[1] sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens zum Beispiel an der transportierten Ladung.

Die Verklarung ist im Ausland vor der diplomatischen Vertretung (mindestens Konsulat) desjenigen Landes vorzubringen, unter dessen Flagge er fährt, und zwar im nächsten Hafen, den er anläuft. Ist dort keine diplomatische Vertretung des entsprechenden Landes vorhanden, muss er seinen Protest beim Hafenamt vorbringen.

Im Inland kann ein Deutscher gemäß Handelsgesetzbuch vor dem zuständigen Amtsgericht einen Seeprotest ablegen (§ 522 HGB a.F., § 145 FGG).[2][3][4][5]

Literatur

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  • Budde-Koch: Die Seestraßenordnung und andere seerechtliche Vorschriften in der Praxis. Eckart & Messdorf Verlag, Hamburg, 15. Auflage 1960, IV-34 ff, SG XI-26
  • Müller-Krauß: Schiffsführung. 7. Auflage. Springer-Verlag, Berlin / Göttingen / Heidelberg, 1962–1970, Band 2, I. Schiffahrtsrecht / 12. Verklarung und Seeprotest, S. 134–136.
  • Wilhelm Platzoeder, Heinrich Kuhl: Seerechtliche Gesetze und Verordnungen – Textausgabe mit Kennworten und Anwendungen. 8. Auflage. Dingwort Verlag, Hamburg 1968, HGB § 522–525 (inhaltlich komplett geändert per 21. Juni 1972).
  • Seeprotest. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 20: Veda–Zz. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1909, S. 79 (Digitalisat. zeno.org).
  • Seeprotest. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 15: Säugethiere–Sicilicus. Altenburg 1862, S. 754–755 (Digitalisat. zeno.org).
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Einzelnachweise

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  1. Anmerkung: Das Verklarungsverfahren wird aber auch im Binnenschiffahrtsbereich angewendet.
  2. Anmerkung: durch das am 25. April 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts ist das seerechtliche Verklarungsverfahren in Deutschland abgeschafft worden. Für Altverfahren kann eventuell aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 71 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) das Verklarungsverfahren noch Anwendung finden. Zur Begründung führte der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 2012, dort S. 83, aus: Ein Bedarf für die Beibehaltung des Verklarungsverfahrens ist nicht ersichtlich. Das Verfahren ist vor allem für die Beweissicherung im Ausland vorgesehen, weil in Deutschland das selbständige Beweisverfahren der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die weltweit guten Nachrichten- und Verkehrsverbindungen wird aber auch im Ausland von einer Verklarung nur noch sehr selten Gebrauch gemacht; bei Unfällen wird regelmäßig ein Havariekommissar am Schadensort mit der Klärung des Hergangs beauftragt, bei größeren Schäden entsenden die betroffenen Parteien kurzfristig sachverständige Vertreter an den Unfallort.
  3. Anmerkung: § 522 HGB in der seit dem 25. April 2013 gültigen Fassung enthält seitdem eine völlig andere Vorschrift (nämlich zu Einwendungen aus dem Konnossement).
  4. Die bis 24. April 2013 gültige Fassung des § 522 HGB lautete:
    § 522 HGB a.F.
    (1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden, für die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur Folge haben kann. Der Kapitän ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach dem Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhältnismäßige Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten geeigneten Ort zu beantragen.
    (2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte, außerhalb desselben durch die vom Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.
  5. Das binnenschifffahrtsrechtliche Verklarungsverfahren wurde -entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung- durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts doch nicht abgeschafft (vgl. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG)). Allerdings unterliegt das Verfahren nunmehr wieder dem Richtervorbehalt (vorher Rechtspfleger) (vgl. § 17 Nr. 2a des Rechtspflegergesetzes (RPflG)).