Als Verlustausgleich wird in der deutschen Einkommensteuer die Saldierung negativer Einkünfte (Verluste) aus einer oder mehreren Einkunftsquellen mit positiven Einkünften (Gewinne oder Überschüsse) aus anderen Einkunftsquellen gemäß § 2 Abs. 3 EStG bezeichnet. Dabei mindern negative Einkünfte die Bemessungsgrundlage. Es werden zunächst negative Einkünfte einer Einkunftsart mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen (horizontaler Verlustausgleich). Folgend werden positive und negative Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich).[1][2]
Horizontaler Verlustausgleich
BearbeitenDer horizontale Verlustausgleich ist die erste Stufe des Verlustausgleichs. Dabei werden negative Einkünfte mit positiven Einkünften einer Einkunftsart verrechnet. Eine solche Verlustverrechnung ist grundsätzlich immer möglich. Der horizontale Verlustausgleich ist jedoch unter anderem ausgeschlossen bzw. beschränkt bei:
- Verlusten aus Drittstaaten (§ 2a EStG)
- Verlusten aus gewerblicher Tierzucht (§ 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG)
- Verlusten aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG)
- Verlusten aus stillen Gesellschaften (§ 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG)
- Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
- Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)
- Verlusten aus Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG).
Verluste, die nicht verrechnet werden können, können meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit denselben Einkunftsquellen in anderen Jahren verrechnet werden.[2][3]
Vertikaler Verlustausgleich
BearbeitenDer vertikale Verlustausgleich ist die zweite Stufe des Verlustausgleichs. Er kommt nur zur Anwendung, sollten sich negative Einkünfte in einer Einkunftsart, nach dem horizontalen Verlustausgleich, ergeben. Dabei werden Verluste einer Einkunftsart mit den Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet. Der Verlustausgleich ist vollständig durchzuführen.
Der vertikale Verlustausgleich ist unter anderem ausgeschlossen bei:
- Verlusten aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG)
- Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG)
- Veräußerungsgewinnen bzw. -Verlusten (i. S. d. §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG)
Sollte ein Verlustausgleich nicht erlaubt sein, können Verluste meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit Einkünften derselben Einkunftsart in anderen Jahren verrechnet werden.[2][3][4]
Verbleibender Verlust
BearbeitenErgeben sich nach dem Verlustausgleich, also der Saldierung aller Einkunftsarten unter Beachtung von Beschränkungen oder Verboten, negative Einkünfte, welche nicht ausgeglichen wurden, können diese gemäß § 10d EStG mit positiven Einkünften aus den zwei vorangegangenen Jahren verrechnet oder als Verlustvortrag in die nächsten Jahre vorgetragen werden (siehe auch: Verlustverrechnung).
Rechtliche Fragen
BearbeitenDer Bundesfinanzhof hält das Verlustverrechnungsverbot von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG) für potenziell verfassungswidrig und unvereinbar mit dem Art. 3 Abs. 1 GG (Aktenzeichen VIII R 11/18) . Daher hat er die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen: 2 BvL 3/21).
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Prof. Klaus Lindberg: Verlustausgleich und Verlustabzug. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Mai 2022, S. Rz. 1 ff.
- ↑ a b c Prof. Heinrich Weber-Grellet: § 2. In: Prof. Heinrich Weber-Grellet (Hrsg.): Einkommensteuergesetz. 43., völlig überarbeitete Auflage. C.H.Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81188-3, S. Rz. 58 f.
- ↑ a b Anna M. Nolte: Verluste/Verlustabzug. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, 28. August 2024.
- ↑ Prof. Klaus Lindberg: § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen. In: Prof. Gerrit Frotscher, Dr. Matthias Geurts (Hrsg.): Kommentar zum Einkommensteuergesetz (EStG). Haufe, 2019, ISBN 978-3-448-01182-1, S. Rz. 68 ff.