Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(Weitergeleitet von Verordnung (EU) Nr. 2023/915)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 ist eine Europäische Verordnung zur Beschränkung von bestimmten Verunreinigungen in Lebensmitteln zum Schutz der Gesundheit der EU-Bürger, insbesondere Kinder, Schwangere, sowie ältere Menschen. Durch sie wurden Höchstwerte verschiedener Kontaminanten, wie etwa Nitrate in Lebensmitteln festgelegt.[2] Sie trat am 9. Januar 2007 in Kraft. Mit Wirkung zum 25. April 2023 wurde sie durch die Verordnung (EU) 2023/915 außer Kraft gesetzt und durch diese ersetzt.[1]

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Titel: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
EU-Kontaminantenverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Verbraucherschutz
Grundlage: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 315/93
Veröffentlichungsdatum: 20. Dezember 2006
Inkrafttreten: 9. Januar 2007
Anzuwenden ab: 1. März 2007
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2023/465
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. März 2023
Ersetzt durch: Verordnung (EU) 2023/915[1]
Außerkrafttreten: 24. Mai 2023
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Historie

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Im Jahr 1993 trat die erste Europäische Verordnung zur Kontrolle und Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln in Kraft. Durch sie wurde festgelegt, dass kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält.[3] Durch die Verordnung (EG) Nr. 194/97 wurden erste Höchstwerte zunächst für Nitrate später für Mykotoxine in Lebensmitteln erlassen.[4] Diese Verordnung wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ersetzt, in welcher weitere Kontaminanten, wie Schwermetalle aufgeführt wurden.[5]

Zusammenfassung

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Durch die Verordnung werden Höchstgrenzen in Lebensmitteln für Arsen, Blausäure, Blei, Cadmium, 3-Chlor-1,2-propandiol (3-MCPD und seine Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester), Dioxine, Erucasäure, Melamin, Mykotoxine (namentlich Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Fusarientoxine – wie T-2-Toxin und HT-2-ToxinCitrinin sowie Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide), Nitrate, Perchlorate, Perfluoralkylsubstanzen (PFAS), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB), Pyrrolizidinalkaloide, Quecksilber, Tropanalkaloide und Zinn.[2]

Die jeweiligen Höchstgrenzen hängen dabei vom Erzeugnis ab: so darf etwa gefrorener Spinat mit max. 2000 mg/kg, Rucola-Salat dagegen mit bis zu 7000 mg/kg Nitratgehalt in Verkehr gebracht werden. Die Höchstgehalte von Kontaminanten orientieren sich daran, was durch gute Herstellungspraxis oder gute landwirtschaftliche Praxis erreichbar ist („as low as reasonably achievable“).[2]

Lebensmittel, die Grenzwerte nicht einhalten, dürfen nicht als Lebensmittelzutat verwendet oder mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Grenzwerte einhalten. Lebensmittel, dürfen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden. Diese dürfen aber nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Lebensmittel, die Mykotoxine enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.[2]

Durch Artikel 7 werden regionale Ausnahmen gestattet. So darf etwa Wildlachs (Salmo salar) in Schweden, Finnland und Lettland in Verkehr gebracht werden, bei denen der Höchstwert an Dioxin und/oder PCB nicht eingehalten wird, sofern die Verbraucher umfassend über Ernährungsempfehlungen informiert werden und diese Produkte nicht in anderen Mitgliedsstaaten vermarktet werden.

Anwendung

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Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 trat am 9. Januar 2007 in Kraft. Durch sie wurde Verordnung (EG) Nr. 466/2001 aufgehoben.[6][5]

Seit ihrem Inkrafttreten wurde diese Verordnung mehr als dreißigmal geändert, wobei sich dieser Änderungen meist auf den Anhang der Verordnung, der die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, beziehen.[6] Mit Wirkung zum 25. April 2023 wurde sie durch die Verordnung (EU) 2023/915 aufgehoben und ersetzt.[1]

Umsetzung in nationales Recht

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Als Europäische Verordnung ist diese im Bereich der EU/des EWR unmittelbar gültig und muss nicht in nationales Recht übertragen werden.

Aufbau der Verordnung

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Die aktuelle konsolidierte Fassung ist folgendermaßen aufgebaut (Stand März 2023):

  • Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Artikel 2 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
  • Artikel 3 Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung
  • Artikel 4 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais
  • Artikel 5 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide
  • Artikel 6 Besondere Bestimmungen für Salat
  • Artikel 7 Ausnahmeregelungen
  • Artikel 8 Probenahme und Analyse
  • Artikel 9 Monitoring und Berichterstattung
  • Artikel 10 Aufhebung
  • Artikel 11 Übergangsmaßnahmen
  • Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
  • ANHANG

Einzelnachweise

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  1. a b c Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
  2. a b c d Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 1. Januar 2023, abgerufen am 2. April 2023.
  3. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
  4. Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln
  5. a b Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
  6. a b Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln