Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Zentralverwahrerverordnung)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR[1] oder Zentralverwahrerverordnung) ist eine EU-Verordnung für die Zentralverwahrung von Wertpapieren[2], die am 17. September 2014 in Kraft getreten ist. Als EU-Verordnung hat die Zentralverwahrer-Verordnung gleichermaßen in allen Unionsmitgliedstaaten allgemeine Gültigkeit und unmittelbare Wirksamkeit. Durch die Zentralverwahrer-Verordnung werden Wertpapier-Lieferungen und -Abrechnungen[3] in der EU verbessert sowie das bisherige Wertpapierrecht grundlegend harmonisiert und einheitlich unionsweit reguliert.

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Titel: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Zentralverwahrerverordnung
CSDR
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wertpapierrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: Je nach Regelungsinhalt:
1. Januar 2015
1. Januar 2023
1. Januar 2025
Fundstelle: ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 1–72
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Europäische Union beabsichtigt mit dieser Verordnung eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen in Europa.[4] Die Europäische Union reagiert damit auch auf internationale Entwicklungen und Forderungen.[5] So haben der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im April 2012 weltweite Standards für Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen,[6] da die Finanzmärkte immer mehr einen globalen Charakter annehmen und auch die Systemrelevanz der Zentralverwahrer eine aufsichtsrechtliche Anforderung erfordere.[7] In der EU finden jährlich etwa 330 Millionen Wertpapiertransaktionen statt, die einen Gegenwert von etwa 920 Billionen EURO darstellen.[8]

Die Zentralverwahrer-Verordnung orientiert sich an den vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) entwickelten Vorgaben.[9]

Die Zentralverwahrer-Verordnung hat den Zweck, die für das Funktionieren der Wertpapiermärkte systemrelevanten Dienstleistungen der Zentralverwahrer (Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme[10]) zu gewährleisten und ein hohes Maß an Sicherheit für das Funktionieren der Märkte herzustellen und eine geeignete Kontrolle zu schaffen.[11] Auch sollen „alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen, Standards und Regeln unterliegen“.[12] Bereits mit der Finalitätsrichtlinie (Finalitäts-RL)[13] wurde diesbezüglich erste wichtige Schritte unternommen.[14]

Auch soll durch die Zentralverwahrer-Verordnung der grenzüberschreitende „Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden, damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wählen können und die Abhängigkeit von einem einzelnen Infrastruktur-Anbieter verringert wird.“[15] Auch sollen Zentralverwahrer zukünftig leichter grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, „ohne unterschiedliche Kataloge nationaler Anforderungen erfüllen zu müssen, zum Beispiel Vorschriften über Zulassung, Beaufsichtigung, Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern. Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung [könne] auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen“.[16]

Geltungsbereich

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Die Zentralverwahrer-Verordnung gilt grundsätzlich für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente[17] und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Spezifische Finanzinstrumenten sind nach Art 1 Abs. 3 der VO, insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen.

Rechtsgrundlage

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Rechtsgrundlage für die die Zentralverwahrer-Verordnung ist grundsätzlich Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.[18]

Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung

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Zum Zentralverwahrer im Sinne der Zentralverwahrer-Verordnung siehe Zentralverwahrer (EU).

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Zentralverwahrer-Verordnung. Sie soll

  • die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zuständigen Behörden sicherstellt und
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegen,[19]
  • der Kommission Jahresberichte übermitteln,
  • Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen abgeben,[20]
  • vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen,[21]
  • Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern.[22]

Europäische Kommission

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Die Europäische Kommission hat die Befugnis (siehe Art 67 der Zentralverwahrer-Verordnung),

  • bestimmte technische Regulierungsstandards[23] zu erlassen,[24]
  • technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten[25] zu erlassen,[26]
  • Rechtsakte[27] im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte Abwicklungen[28] verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen,[29]
  • über Durchführungsbefugnisse[30] zur Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern zu entscheiden.[31]
  • delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 CSDR in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.[32]

Aufsicht

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Die Aufsichtsbehörden müssen mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und „in der Lage sein, rechtswidriges Verhalten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden“.[33]

Whistleblower

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Damit die Aufsichtsbehörden potenzielle Verstöße auch tatsächlich entdecken, soll „durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden“. Hierzu gehört auch, dass Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung melden geschützt werden, wie auch Personen, die solcher Verstöße beschuldigt werden (siehe Unschuldsvermutung / Schuldvermutung).[34]

Datenschutz

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Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, ist durch die Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) geregelt und jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten muss gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[35] regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung.

Werden personenbezogene Daten mit ESMA ausgetauscht oder übermittelt, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.[36]

Aufbau der Verordnung

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TITEL I (Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmung)
  • Artikel 1 und 2
TITEL II (Wertpapierlieferung und -abrechnung)
  • Kapitel I (Einbuchung im Effektengiro), Art 3
    • Artikel 3 und 4
  • KAPITEL II (Abwicklungsperiode)
    • Artikel 5 (Vorgesehener Abwicklungstag)
  • KAPITEL III (Abwicklungsdisziplin)
    • Artikel 6 bis 8 (über gescheiterter Abwicklungen)
  • KAPITEL IV (Internalisierte Abwicklung)
    • Artikel 9 (Abwicklungsinternalisierer)
TITEL III (Zentralverwahrer)
  • KAPITEL I
    • Abschnitt 1 (Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern)
      • Artikel 10 bis 15
    • Abschnitt 2 (Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren für Zentralverwahrer)
      • Artikel 16 bis 21
    • Abschnitt 3 (Beaufsichtigung von Zentralverwahrern)
      • Artikel 22
    • Abschnitt 4 (Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat)
      • Artikel 23 und 24
    • Abschnitt 5 (Beziehungen zu Drittländern)
      • Artikel 25
  • KAPITEL II (Anforderungen an Zentralverwahrer)
    • Abschnitt 1 (Organisatorische Anforderungen)
      • Artikel 26 bis 31
    • Abschnitt 2 (Wohlverhaltensregeln)
      • Artikel 32 bis 35
    • Abschnitt 3 (Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen)
      • Artikel 36 bis 41
    • Abschnitt 4 (Aufsichtsrechtliche Anforderungen)
      • Artikel 42 bis 47
    • Abschnitt 5 (Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen)
      • Artikel 48
  • KAPITEL III (Zugang zu Zentralverwahrern)
    • Abschnitt 1 (Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern)
      • Artikel 49
    • Abschnitt 2 (Zugang von Zentralverwahrern untereinander)
      • Artikel 50 bis 52
    • Abschnitt 3 (Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur)
      • Artikel 53
TITEL IV (Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer eines Zentralverwahrers)
  • Artikel 54 bis 60
TITEL V (Sanktionen)
  • Artikel 61 bis 66
TITEL VI (Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnis, Übergangs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen)
  • Artikel 67 bis 69
ANHANG (Verzeichnis der Dienstleistungen)
  • ABSCHNITT A (Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer)
  • ABSCHNITT B (Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen)
  • ABSCHNITT C (Bankartige Nebendienstleistungen)

In der Verordnung nicht geregelter Bereich

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In der Zentralverwahrer-Verordnung ist der eigentumsrechtliche Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere, die auf von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrt werden, nicht geregelt, weil dies „eine bereichsübergreifende Frage, die über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgeht und in künftigen Gesetzgebungsakten der Union geregelt werden“ muss, sei.[37]

Siehe auch

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Literatur

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  • Dominik Freudenthaler, Ben-Bendict Hruby: Die Zentralverwahrer-VO. ecolex, Wien 2014.
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Einzelnachweise

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  1. Central Securities Depositories Regulation.
  2. Siehe zum Begriff „Wertpapiere“ den Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU.
  3. „Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ ist nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 7 der VO der vollständige „Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen“.
  4. Siehe Mitteilung des Rats für Finanzstabilität vom 20. Oktober 2010 über die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards.
  5. Siehe die Empfehlungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus dem Jahr 2001 sowie die unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) von 2009.
  6. Principles for financial market infrastructures (2012).
  7. Siehe Erwägungsgrund 6 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  8. Siehe hierzu die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Zentralverwahrer-Verordnung.
  9. Siehe Erwägungsgrund 6 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  10. Nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 10 der VO ist ein: „Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen“.
  11. Siehe Erwägungsgrund 1 und 2, 6 und 8 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  12. Siehe Erwägungsgrund 5 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  13. Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.
  14. Siehe Erwägungsgrund 3 und Erwägungsgrund 5 der Zentralverwahrer-Verordnung, warum nunmehr eine Verordnung und nicht mehr nur eine Richtlinie als Basis als ausreichend angesehen wurde.
  15. Siehe Erwägungsgrund 4 und 5 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  16. Siehe Erwägungsgrund 5 und 7 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  17. Siehe zum Begriff „Finanzinstrumente“ den Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU.
  18. Siehe Erwägungsgrund 4 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  19. Siehe hierzu Erwägungsgrund 68 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  20. Siehe hierzu Erwägungsgrund 69 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  21. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
  22. Erwägungsgrund 70 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  23. Gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
  24. Siehe z. B. Art 17 Abs. 9, Art 18 Abs. 4, 29 Abs. 3, 48 Abs. 3, 53 Abs. 5 und Erwägungsgrund 71 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  25. Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
  26. Siehe Art 17 Abs. 10 und 29 Abs. 4 und Erwägungsgrund 72 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  27. Artikel 290 AEUV
  28. Nach Art 2 Abs. 1 Ziff 15 ist eine „‚gescheiterte Abwicklung‘ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache.“
  29. Erwägungsgrund 73 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  30. Siehe Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 55, 28. Februar 2011, S. 13.
  31. Erwägungsgrund 74 und 75 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  32. Art 2 Abs. 2 CSDR.
  33. Gemäß Erwägungsgrund 61 der Zentralverwahrer-Verordnung wurde gemäß der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde „eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg zu fördern“. Siehe auch Art 22 und Erwägungsgrund 63 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  34. Siehe Erwägungsgrund 64 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  35. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 8, 12. Januar 2001, S. 1.
  36. Siehe hierzu Erwägungsgrund 66 der Zentralverwahrer-Verordnung.
  37. Siehe Erwägungsgrund 57 der Zentralverwahrer-Verordnung.