Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV) stellt eine für das Besteuerungsverfahren relevante Ergänzung zu Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes dar.

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Vereinfachung der
Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Abkürzung: LottStVereinfV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 14 Abs. 1 Nr. 1 RAO
Rechtsmaterie: Steuerverfahrensrecht
Fundstellennachweis: 611-14-4
Erlassen am: 1. März 1961
(BGBl. I S. 138)
Inkrafttreten am: 5. März 1961
Letzte Änderung durch: Art. 25 G vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794, 3816)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 39 Abs. 6 G vom 20. Dezember 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Lotteriesteuer bei im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind, beträgt gemäß § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins ausschließlich der Steuer. Jedoch bestimmt § 1 der LottStVereinfV, dass von der Festsetzung der Lotteriesteuer dann abzusehen ist, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt.

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Text der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer