Vertrag von Marrakesch

völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts

Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (Vertrag von Marrakesch) ist ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der am 30. September 2016 in Kraft trat. Sein Hauptinhalt ist die Verpflichtung der Unterzeichner, in ihren Urheberrechtsgesetzen bestimmte Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten und sonst lesebehinderten Menschen vorzusehen. Damit soll erreicht werden, dass die betroffenen Personen auf einen größeren Teil von Werken in einem barrierefreien Format zugreifen können.

Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken
Kurztitel: Vertrag von Marrakesch
Marrakesch-Vertrag
Titel (engl.): Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired or Otherwise Print Disabled
Datum: 27. Juni 2013
Inkrafttreten: 30. September 2016
Fundstelle: WIPO Lex Nr. TRT/MARRAKESH/001 (PDF-Datei; 0,1 MB)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Urheberrecht
Unterzeichnung: 80 Parteien[1]
Ratifikation: 33 Parteien (Stand: 13. Oktober 2017)[2]
Europäische Gemeinschaft: Unterzeichnung 30. April 2014, nicht ratifiziert (Stand: 13. Oktober 2017)[2]
Deutschland: Unterzeichnung 20. Juni 2014, nicht ratifiziert (Stand: 13. Oktober 2017)[2]
Liechtenstein: nicht unterzeichnet/ratifiziert (Stand: 13. Oktober 2017)[2]
Österreich: Unterzeichnung 25. Juni 2014, nicht ratifiziert (Stand: 13. Oktober 2017)[2]
Schweiz: Unterzeichnung 28. Juni 2013, In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (Stand: 11. Mai 2020)[2]
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

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Staaten, die den Vertrag von Marrakesch ratifiziert haben (Stand: 13. Oktober 2017)

Der Vertrag wurde am 27. Juni 2013 auf einer diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der marokkanischen Stadt Marrakesch abgeschlossen. Nachdem Kanada den Vertrag am 30. Juni 2016 als zwanzigste Partei ratifizierte, trat er drei Monate später in Kraft. In der Europäischen Union werden derzeit die Voraussetzungen für die Ratifikation geschaffen.

Qualifikation als Vertragspartei

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Vertragsparteien des Marrakesch-Vertrags können zunächst alle der – derzeit 191 (Stand: 16. November 2017)[3] – Mitgliedsstaaten der WIPO werden.[4] Der Abschluss des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) ist also beispielsweise nicht erforderlich. Darüber hinaus kann die Generalversammlung der WIPO beschließen, eine zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, wenn diese erklärt, (1) für die durch den Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, (2) über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedsstaaten bindend sind, zu verfügen und (3) in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.[5] Die Europäische Union hat eine entsprechende Erklärung bereits auf der Diplomatischen Konferenz in Marrakesch abgegeben; für sie ist explizit festgehalten, dass sie Vertragspartei werden darf.[6]

Diese Konstruktion der Zulässigkeitskriterien für Vertragsparteien ist in gleicher Form auch in anderen WIPO-Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehen und wurde insoweit von dort übernommen.[7]

Grundlegende Vereinbarungen

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Begünstigte Personen

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Wie sich bereits dem vollständigen Titel des Marrakesch-Vertrags entnehmen lässt, zielt er nicht auf Zugangserleichterungen zugunsten der breiten Masse von Konsumenten, sondern richtet sich speziell an die Gruppe der blinden, sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Im Vertragstext ist zusammenfassend von „Begünstigten“ die Rede.

Der Begriff „blind“ wird im Vertrag nicht näher definiert. Nach gängigem Verständnis ist Blindheit als Sehbeeinträchtigung zu verstehen, die so stark ausgeprägt ist, dass das visuelle Wahrnehmungsvermögen gänzlich fehlt oder jedenfalls nur noch äußerst schwach vorhanden ist.[8]

Neben Blinden sind außerdem Personen erfasst, die unter einer Seh- oder Wahrnehmungsbehinderung oder Leseschwierigkeiten leiden, welche nicht so gelindert werden können, dass eine annähernd mit einem Nichtbetroffenen vergleichbare Sehfähigkeit erreicht wird, sodass die Betroffenen außerstande sind, Druckwerke im Wesentlichen gleich zu lesen wie Personen ohne die Beeinträchtigung.[9] Neben den Sehbehinderungen zählt die Literatur mit Blick auf den offenen Wortlaut auch Fälle einer stark ausgeprägten Dyslexie zu den erfassten Konstellationen.[10] Außerhalb des Privilegierungskreises liegen dagegen beispielsweise Fälle, in denen eine normale Sehfähigkeit durch den Einsatz einer optischen Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) hergestellt werden kann.[11] Darin angelegt ist nach Ansicht der Kommentarliteratur die Notwendigkeit, dass sich Personen, die zum Kreis der Begünstigten zählen sollen, zumindest gewisser Diagnose- bzw. Behandlungsverfahren haben unterziehen müssen, um der Beeinträchtigung abzuhelfen.[12] Klarstellend ist allerdings in einer vereinbarten Erklärung zum Marrakesch-Vertrag festgehalten, dass es umgekehrt auch nicht erforderlich ist, alle möglichen Diagnosemethoden und medizinischen Behandlungen auszuschöpfen.[13]

Schließlich erstreckt sich der Kreis der Begünstigten auch auf Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder die Augen still zu halten oder zu bewegen, wie dies grundsätzlich für das Lesen nötig ist.[14] Damit wird die Definition des recht weiten Kreises von Begünstigten[15] komplettiert: Erfasst werden sollen also insbesondere nicht nur Personen, die unter einer Seh- bzw. Wahrnehmungsbehinderung leiden, sondern auch Personen, die durch anderweitige Beeinträchtigungen an der Lektüre von Büchern gehindert sind. Die Literatur verweist exemplarisch auf Betroffene der parkinsonschen Krankheit oder rheumatoider Arthritis.[16]

Erfasste Werke

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Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Der Marrakesch-Vertrag möchte allerdings nicht den Zugang der Begünstigten zu allen Werken erleichtern, sondern beschränkt sich auf Werke der Literatur und Kunst im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) „in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen“.[17] Die RBÜ wiederum versteht Werke der Literatur und Kunst als „Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks“.[18] Werke der Literatur und Kunst „in Form von Text“ sind etwa Bücher (gleich ob wissenschaftlicher oder belletristischer Natur), Broschüren, Zeitschriften, Drehbücher und gedruckte Predigten.[19] In Form von „Notation(notation) liegen zum Beispiel Musikwerke in Notenschrift vor; als Zugangserleichterung ist in diesem Fall etwa an Transkriptionen in Braille-Musikschrift gedacht.[20] Mit den „diesbezüglichen Illustrationen“ (related illustrations) sind Illustrationen im Kontext von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text oder Notation gemeint. Der Marrakesch-Vertrag will also beispielsweise auch den Zugang zu Abbildungen erleichtern, wenn und soweit diese im Rahmen eines wissenschaftlichen Artikels Verwendung finden.[21]

In einer vereinbarten Erklärung ist ergänzend festgehalten, dass der Werkbegriff auch Werke in einem Audioformat erfasst.[22] Damit sind insbesondere Hörbücher gemeint, die auch explizit als Beispiel genannt werden. Die weiter gefasste Wortwahl in der vereinbarten Erklärung ist der Überlegung geschuldet, dass etwa auch Zeitschriftenartikel als gesprochene Fassung existieren können – diese sollten ebenfalls privilegiert werden.[23] Aufnahmen von Musikwerken fallen hingegen – anders als Aufzeichnungen in Notenschrift – trotz der vereinbarten Erklärung nicht unter den Werkbegriff des Marrakesch-Vertrags, weil sie nicht in Form von Text oder Notation vorliegen.[24] Andere Werke, die nicht unter den Werkbegriff des Marrakesch-Vertrags fallen, sind audiovisuelle Werke wie insbesondere Filmwerke.[25]

Zusätzlich erforderlich ist, dass das betreffende Werk veröffentlicht oder auf anderen Trägern der Öffentlichkeit verfügbar gemacht worden ist.[26] Auch diese Einschränkung findet ihren Niederschlag bereits im vollständigen Titel des Vertrags („zu veröffentlichten Werken“; eigene Hervorhebung). Sie verhindert Konflikte mit dem Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers, das in vielen Urheberrechtsordnungen – insbesondere des Civil Law – als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts vorgesehen ist.[27]

Zugängliche Form

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Buch mit Abschrift in zugänglicher Form (Braille-Schrift)
 
Bücherregal mit zugänglichen Hörbuchversionen von Büchern im DAISY-Format

Entsprechend der Intention des Marrakesch-Vertrags, die Situation blinder, sehbehinderter oder sonst lesebehinderter Menschen zu verbessern, geht es durchgängig nur um die Versorgung mit Werkexemplaren, welche auch tatsächlich geeignet sind, den Betroffenen den Werkgenuss zu ermöglichen. Operativer Angelpunkt des gesamten Marrakesch-Vertrags bilden daher die so genannten Werkexemplare „in einer zugänglicher Form“. Darunter versteht der Vertrag Werkstücke, die in einer speziellen Form präsentiert werden, welche „den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen“.[28] Es geht dabei nicht um Werke, die von vornherein sowohl für blinde, seh- oder lesebeeinträchtigte Personen als auch für Personen ohne derlei Beeinträchtigungen zugänglich sind: Ein Artikel einer Online-Zeitschrift, der von vornherein in barrierefreier Form als HTML-Dokument im Internet in Verkehr gebracht wird, ist von den Ausnahmen- bzw. Schrankenbestimmungen im Vertrag nicht erfasst.[29]

Zentrale Bestimmungen

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Bereitstellung von Werkexemplaren in zugänglicher Form

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Einer der beiden zentralen Regelungsbereiche des Marrakesch-Vertrags ist das Erfordernis, Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich der urheberrechtlichen Verwertungsrechte zugunsten seh-, wahrnehmungs- bzw. lesebeeinträchtigter Personen vorzusehen:

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) Marrakesch-Vertrag

Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.

Die drei Verwertungsrechte, bezüglich derer Beschränkungen oder Ausnahmen aufzustellen sind, sind im Einzelnen

  • das Vervielfältigungsrecht, worunter das ausschließliche Recht des Urhebers verstanden wird, Vervielfältigungen von seinem Werk anzufertigen (vgl. Art. 9 Abs. 2 RBÜ);[30]
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, also das ausschließliche Recht des Urhebers, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe seines Werkes in der Weise, dass das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, zu erlauben (Art. 8 WCT). Dies umschließt insbesondere das Verfügbarmachen eines Werkes (etwa als Textdokument) im frei zugänglichen Internet; sowie schließlich
  • das Verbreitungsrecht, worunter Art. 6 WCT das ausschließliche Recht des Urhebers versteht, über die öffentliche Zugänglichmachung des Originals und von Vervielfältigungsstücken eines Werks durch Verkauf oder anderweitige Eigentumsübertragung zu entscheiden.

Nicht in diesem Katalog enthalten sind insbesondere andere Ausformungen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe wie das weltweit gängige Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht[31]. Für diese Rechte sind im Marrakesch-Vertrag keine Beschränkungen bzw. Ausnahmen vorgesehen; an späterer Stelle wird hinsichtlich des Aufführungs- und Vorführungsrechts lediglich betont, dass die Vertragsparteien diesbezüglich Beschränkungen bzw. Ausnahmen vorsehen können.[32] Wie sich aus dem zweiten Satz der oben zitierten Bestimmung ergibt („sollte“[33]), müssen die Vertragsparteien auch keine Beschränkung bzw. Ausnahme vorhalten, welche die Vornahme von Änderungen privilegiert, die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlich sind. Dass eine solche Schrankenbestimmung nur empfohlen wird, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So sieht etwa von Lewinski darin keine wesentliche Einschränkung, weil das bloße, bestimmungsgemäß inhaltswahrende Überführen von Werken in eine den Begünstigten zugängliche Form üblicherweise von bestehenden Ausnahmen zum Vervielfältigungsrecht aufgefangen werde;[34] andere problematisieren den nicht verpflichtenden Charakter derweil unter Verweis auf praktische Probleme im Grenzbereich zwischen rein „übersetzenden“ Änderungen und solchen Änderungen, mit denen bedarfsorientierte Zugangserleichterungen verbunden sind (beispielsweise dem Hinzufügen eines Registers, um die für Begünstigte oft schwierige rasche Navigation in einem Dokument zu erleichtern).[35]

Der Doppelverweis auf „Beschränkungen oder Ausnahmen“ (eigene Hervorhebung) steht in einer langen regeltechnischen Tradition in supranationalen Urheberrechtsabkommen.[36] Es besteht kein abschließender Konsens über das genaue Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Termini, jedenfalls aber soll mit der alternativen Wortwahl den unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen Rechnung getragen werden.[37] Ob die Vertragsparteien für die gewährten Beschränkungen bzw. Ausnahmen eine Vergütungspflicht einziehen, ist ihnen ausdrücklich selbst überlassen.[38] Auch haben sie die Möglichkeit, nur für solche Werke Ausnahmen bzw. Beschränkungen vorzusehen, die für die Begünstigten nicht bereits zu angemessenen Bedingungen im Handel in einer entsprechend zugänglichen Form erhältlich sind.[39] Zu denken ist hier etwa an nicht barrierefreie gedruckte Literatur, von denen durch den Verlag auch parallel eine digitale Version in zugänglicher Form angeboten wird. Mit einer solchen Regelung kann, so die verbreitete Überlegung, ein Anreiz für Rechteinhaber geschaffen werden, ihre Erzeugnisse von Anfang an auch in zugänglicher Form anzubieten;[40] vergleichbare Regelungen gibt es bereits in einigen Ländern.[41]

Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in zugänglicher Form

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Deutsche Zentralbücherei für Blinde, Leipzig

Die zweite Hauptregelung des Marrakesch-Vertrags betrifft den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in zugänglicher Form:

Art. 5 Abs. 1 Marrakesch-Vertrag

Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.

Im Zentrum dieser das Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten betreffenden Regelung stehen die „befugten Stellen“. Hierbei handelt es sich um Stellen, „die vom Staat befugt oder anerkannt wurde[n], um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten“[42]. Praktisch sind damit insbesondere Blindenbüchereien und vergleichbare Institutionen gemeint.[43] Um befugte Stellen im Sinne des Marrakesch-Vertrags zu sein, müssen die Einrichtungen interne Prozesse implementieren, mit denen bestimmten – im Marrakesch-Vertrag näher ausgeführten – Formen des Missbrauchs vorgebeugt wird.[44] Das zusätzliche Erfordernis der staatlichen Befugnis bzw. Anerkennung ist dadurch motiviert, dass so die Gefahr der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der im Marrakesch-Vertrag vorgesehenen Privilegierung verringert werden soll.[45] Nicht erforderlich ist, dass die Stellen selbst staatlich sind; infrage kommen vor allem auch Non-Profit-Organisationen, die die entsprechenden Kriterien erfüllen.[46]

Jedenfalls dann, wenn die Erstellung des zugänglichen Werkexemplars nicht durch den Rechteinhaber erfolgt, ist dies meist mit erheblichem Aufwand verbunden. Abseits reiner Versorgungsaspekte birgt die Möglichkeit zum Austausch derartiger Werkexemplare über befugte Stellen vor diesem Hintergrund auch das Potenzial, gerade im Fall weniger stark nachgefragter Werke zusätzliche Kosten für die Erstellung barrierefreier Werkexemplare einzusparen. Aus beiden Aspekten erklärt sich freilich auch, warum die Austauschprivilegierung nur für Werkexemplare gilt, die „aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt“ worden sind – und nicht auch für solche, die der Rechteinhaber selbst oder einer seiner Lizenznehmer in Umlauf gebracht hat;[47] dort bleibt das Verbreitungsrecht des Urhebers unberührt.

Technische Schutzmaßnahmen

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Eine Schwierigkeit bei der Herstellung barrierefreier Werkexemplare kann darin liegen, dass die bestehenden Werkexemplare mit technischen Schutzmaßnahmen versehen sind, deren Umgehung in den meisten Ländern verboten ist.[48] Eine diesbezüglich Verbotspflicht ist nicht zuletzt in anderen WIPO-Verträgen enthalten; so fordert etwa der WIPO-Urheberrechtsvertrag von seinen Vertragsparteien einen „hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen“, von denen Urheber zur Sicherung ihrer Rechte Gebrauch machen.[49] Der Marrakesch-Vertrag verpflichtet diejenigen Vertragsparteien, die Verbotsnormen zur Umgehung technischer Maßnahmen vorsehen, „soweit erforderlich geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, damit Begünstigte durch solche Vorschriften nicht an der Inanspruchnahme der zu ihren Gunsten gewährten Beschränkungen bzw. Ausnahmen aus dem Marrakesch-Vertrag gehindert werden.[50] Wann eine derartige Maßnahme „erforderlich“ ist und wann sie „geeignet“ ist, ist nicht näher bestimmt und dürfte sich im Rahmen eines Interessenausgleichs zwischen Rechteinhabern und Begünstigten ergeben.[51]

In einer vereinbarten Erklärung ist überdies festgehalten, dass sich auch die im Marrakesch-Vertrag privilegierten befugten Stellen „unter verschiedenen Umständen“ entscheiden können, technische Maßnahmen für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in zugänglicher Form umzusetzen.[52] Damit wird ein Mittel vorgeschlagen, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass die befugten Stellen nur den Werkzugang der Begünstigten – also der blinden, seh- oder anderweitig lesebehinderten Personen –, nicht hingegen auch denjenigen von Personen ohne entsprechende Beeinträchtigung erleichtern dürfen. So wäre etwa denkbar, dass befugte Stellen ein von ihnen auf Grundlage eines gedruckten Buches angefertigtes zugängliches elektronisches Werkexemplar mit Kopierschutzmaßnahmen versehen, um darauf hinzuwirken, dass ein begünstigter Nutzer es nicht unerlaubt im Internet öffentlich zugänglich macht.[53]

Anforderungen an Schranken- bzw. Ausnahmeregelungen

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Staaten, die die RBÜ ratifiziert haben und an den dortigen Drei-Stufen-Test gebunden sind (Stand: 13. Oktober 2017)[54]

Der Vertrag verweist umfassend auf die Grenzen der Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen, die die Vertragsparteien zur Erfüllung des Marrakesch-Vertrags implementieren dürfen. So werden ausdrücklich (und weitgehend wortlautgetreu) die verschiedenen Fassungen des Drei-Stufen-Tests aus der RBÜ, dem TRIPS-Abkommen und der WCT einbezogen. Marrakesch-Vertragsparteien, die zugleich Partei eines dieser Abkommen sind, sind explizit gehalten, bei der Formulierung der im Marrakesch-Vertrag geforderten Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen ihre Verpflichtungen aus den jeweils einschlägigen anderen Abkommen – insbesondere die Kompatibilität mit dem Drei-Stufen-Test – zu erfüllen.[55] (Der Drei-Stufen-Test ist eine dem Interessenausgleich zwischen Urheber bzw. Rechteinhaber und Öffentlichkeit dienende Bestimmung, die in leicht veränderter Form in vielen Urheberrechtsabkommen enthalten ist. Er besagt im Wesentlichen, dass Beschränkungen bzw. Ausnahmen nur dann vorgesehen werden dürfen, wenn sie sich auf gewisse Sonderfälle beziehen [1. Stufe] und durch die erlaubten Verwertungshandlungen weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt [2. Stufe] noch die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzt werden [3. Stufe].[56])

Derweil statuiert bereits Art. 1 des Marrakesch-Vertrags, dass der Vertrag weder Pflichten noch Rechte, die aufgrund anderer Verträge zwischen den Marrakesch-Vertragsparteien bestehen, beeinträchtigt.

Inkrafttreten und administrative Regelungen

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Der Vertrag von Marrakesch trat drei Monate nachdem die zwanzigste qualifizierte Vertragspartei ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde bei der WIPO hinterlegt hatte in Kraft.[57] Als erste Partei ratifizierte Indien den Vertrag am 24. Juni 2014;[58] am 30. Juni 2016 schloss Kanada als zwanzigste Partei den Ratifikationsprozess ab.[59] Damit trat der Marrakesch-Vertrag am 30. September 2016 in Kraft. Die Zahl von 20 erforderlichen Ratifikationen ist etwas geringer als in den anderen mehrstaatlichen Urheberrechtsverträgen jüngeren Datums (WCT, WPPT, Vertrag von Peking: jeweils 30), jedoch höher als in den älteren Urheberrechtsverträgen der Sechziger- und Siebzigerjahre, die zum Inkrafttreten tendenziell nur etwa fünf oder sechs Ratifikationen bedurften.[60] Der Marrakesch-Vertrag entfaltete mit dem Tag seines Inkrafttretens Bindewirkung für die zwanzig Parteien, die den Ratifikationsprozess bis zum 30. Juni 2016 vollendet hatten; für alle später hinzukommenden Ratifikationsparteien wird der Vertrag drei Monate nach Vollendung ihres jeweiligen Ratifikationsverfahrens bindend.[61] Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einjähriger Frist kündigen.[62]

Administrativ folgt der Vertrag von Marrakesch der Übung in anderen WIPO-Abkommen. So bilden die Vertragsparteien insbesondere eine Versammlung, die Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des Vertrags sowie zu seiner Anwendung und seiner Funktionsweise behandelt.[63] Die Versammlung tagte zum ersten Mal im Oktober 2016.[64]

Umsetzung

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Europäische Union

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Die Europäische Union hat den Vertrag von Marrakesch im Jahre 2017 durch zwei Rechtsakte umgesetzt:

  • Die Verordnung (EU) 2017/1563 (Marrakesch-Verordnung) regelt den Rechtsverkehr mit Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union und bedarf keiner weiteren Umsetzung.
  • Die Richtlinie (EU) 2017/1564 (Marrakesch-Richtlinie) modifiziert die urheberrechtlichen Maßgaben im Recht der Europäischen Union.

Die Marrakesch-Richtlinie war bis zum 11. Oktober 2018 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.

Kompetenzstreitigkeiten

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Die Europäische Union unterzeichnete den Marrakesch-Vertrag am 30. April 2014 nach entsprechendem Ratsbeschluss.[65] Bereits in dessen Vorbereitungsphase drängten einige Mitgliedsstaaten auf die Klarstellung, dass der Abschluss des Marrakesch-Vertrags in die gemischte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedsstaaten falle. (In diesem Fall läge die Vertragsschlusskompetenz bei der Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten; im anderen Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der EU wäre diese hingegen einzig berechtigt, die Übereinkunft abzuschließen.)

So brachten sieben Mitgliedsstaaten – Deutschland, Finnland, Frankreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Tschechien – in einer Stellungnahme zum Ausdruck, dass jedenfalls Art. 4 des Marrakesch-Vertrags nach ihrer Auffassung nicht mehr in die ausschließliche Unionszuständigkeit fallen könne. Denn werde dort den Vertragsstaaten auferlegt, eine Beschränkung von bzw. Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers zugunsten lesebehinderter Menschen vorzusehen. Unionsrechtlich sei aber keine vergleichbare Verpflichtung vorgesehen; den Unionsstaaten sei lediglich ausdrücklich freigestellt, eine entsprechende Schrankenregelung vorzusehen (Art. 5 Abs. 3(b) InfoSoc-Richtlinie). Daraus könne keine ausschließliche Unionskompetenz erwachsen.[66] Die Kommission vertrat dem gegenüber die Auffassung, die Ratifikation falle gemäß Art. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in die ausschließliche Unionszuständigkeit.[67] Im Einzelnen stützt sich die Kommission in späteren Verlautbarungen auf die Kompetenzzuweisungen in Art. 114, 207 AEUV.[68]

Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten schlug die Kommission dem Rat im Oktober 2014 die Ratifikation des Marrakesch-Vertrags vor.[69] Dort regte sich postwendend Widerstand.[70] Neben den Kompetenzfragen herrschte auch Uneinigkeit über die zeitliche Abfolge des Ratifikationsprozesses. Viele Delegationen vertraten die Ansicht, die Kommission solle zunächst einen Gesetzesvorschlag einbringen, in dem die zur Erfüllung des Marrakesch-Vertrags erforderlichen Anpassungen enthalten sind; andernfalls sei eine Ratifikation durch den Rat wirkungslos, da die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erst nach Umsetzung der Anpassungen im europäischen Recht möglich sei.[71] Auf Vorschlag des Ausschusses der Ständigen Vertreter[72] forderte der Rat die Kommission schließlich im Mai 2015 zur Ausarbeitung eines Legislativvorschlags auf, um das EU-Recht zunächst in Einklang mit den Anforderungen des Marrakesch-Vertrags zu bringen.[73] Die Kompetenzfrage wurde dabei ausdrücklich offengelassen.

Im Juli 2015 beantragte die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV ein Gutachten über die Frage, ob die Europäische Union über die ausschließliche Zuständigkeit für den Vertragsschluss verfügt.[74] Im September 2016 legte die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die Voraussetzungen für den Beitritt zum Marrakesch-Vertrag zu schaffen; er sah vor, die Materie zum einen Teil in Form einer Richtlinie zu regeln, zum anderen Teil in Form einer Verordnung.[75] Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 bejahte der Gerichtshof die ausschließliche Unionszuständigkeit.[76]

Verordnung und Richtlinie

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Gestützt auf die Entscheidung des Gerichtshofs stimmte das Parlament am 6. Juli 2017 den – inzwischen nochmals abgeänderten[77] – Entwürfen für eine Richtlinie und für eine Verordnung schließlich in erster Lesung zu.[78] Nach Billigung durch den Rat[79] wurden die Gesetze am 20. September 2017 verkündet.[80] Richtlinie und Verordnung traten daraufhin am 10. Oktober 2017 in Kraft.[81] Die Verordnung ist allerdings erst ab dem 12. Oktober 2018 anwendbar.[82]

Die Richtlinie ist das Hauptinstrument zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Marrakesch-Vertrag.[83] Sie soll insbesondere gewährleisten, dass die Mitgliedsstaaten harmonisierte Regelungen zur Bereitstellung von Werkexemplaren in zugänglicher Form vorsehen. Mit der Verordnung werden die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern geregelt. Anders als Richtlinien bedürfen Verordnungen nicht der Umsetzung in nationales Recht, sondern gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 AEUV). Den bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht bestehenden Umsetzungsspielraum gibt es bei Verordnungen somit nicht. Nach Auffassung des Gesetzgebers wurde für die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr von Werkexemplaren in zugänglicher Form die Regelungsform der Verordnung gewählt, um „sicherzustellen, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden und die Harmonisierung der in diesen Richtlinien geschaffenen ausschließlichen Rechte und Ausnahmen nicht gefährden“.[84] Es handelt sich um die erste Verordnung auf dem Gebiet des – von der EU bislang allein durch Richtlinien geregelten – Urheberrechts.[85]

Deutschland

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Im deutschen Urheberrechtsgesetz wurde die Marrakesh-Richtlinie durch Einfügung der § 45a Abs. 3 bis § 45d UrhG umgesetzt. Rechtsinhaber, die Kopierschutzmaßnahmen ergreifen, sind verpflichtet, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von den eingefügten Bestimmungen Gebrauch zu machen (§ 95b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UrhG). Die Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.[86] Die Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz vom 8. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2423) legt insbesondere die Sorgfaltspflichten befugter Stellen nach § 45c UrhG fest, um der unzulässigen Verwertung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken.

In der Schweiz wurde die Ratifikation des Marrakesch-Vertrags im Rahmen des im Dezember 2015 initiierten Vernehmlassungsverfahrens zur Revision des Urheberrechtsgesetzes und zu zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) diskutiert. Nach dem Ende 2016 vorgelegten Ergebnisbericht wird die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch „allgemein begrüsst“ und einzig von der FDP aus „grundsätzlichen Überlegungen“ abgelehnt.[87] Nach Ansicht des federführenden Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sind durch Art. 24c des Urheberrechtsgesetzes (URG) bereits die meisten Anforderungen des Marrakesch-Vertrags erfüllt.[88] Noch erforderlich ist nach dem Abschlussbericht allerdings eine Ergänzung der Ausnahmeregelung, um auch die Einführung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form aus einem Vertragsstaat in die Schweiz zu ermöglichen.[89]

Der Bundesrat nahm am 2. Dezember 2016 vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement will dem Bundesrat vor Ende 2017 einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten.[90]

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Literatur

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  • Lida Ayoubi: The Marrakesh Treaty: Fixing International Copyright Law for the Benefit of the Visually Impaired Persons. In: New Zealand Journal of Public and International Law. Band 13, Nr. 2, 2015, S. 255–276 (englisch, HeinOnline, nicht frei zugänglich).
  • Mihály Ficsor: Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired. 11. Oktober 2013, abgerufen am 27. September 2016 (englisch).
  • Laurence R. Helfer et al.: The World Blind Union Guide to the Marrakesh Treaty: Facilitating Access to Books for Print-Disabled Individuals. Oxford University Press, Oxford 2017, ISBN 978-0-19-067964-4 (englisch).
  • Margot E. Kaminski, Shlomit Yanisky-Ravid: The Marrakesh Treaty for Visually Impaired Persons: Why a Treaty Was Preferable to Soft Law. In: University of Pittsburgh Law Review. Band 75, Nr. 3, 2014, S. 255–300, doi:10.5195/lawreview.2014.338 (englisch).
  • Silke von Lewinski: The Marrakesh Treaty. In: Irini Stamatoudi (Hrsg.): New Developments in EU and International Copyright Law (= Information Law Series. Band 35). Kluwer, Alphen aan den Rijn 2016, ISBN 978-90-411-5991-5, S. 123–141 (englisch).
  • Silke von Lewinski: The Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired or Otherwise Print Disabled. In: Jörg Reinbothe, Silke von Lewinski (Hrsg.): The WIPO treaties on copyright: A commentary on the WCT, the WPPT and the BTAP. 2. Auflage. Oxford University Press, Oxford 2015, ISBN 978-0-19-968694-0, S. 615–656 (englisch).
  • Silke von Lewinski: WIPO’s discussions on exceptions and limitations, in particular in favour of visually impaired persons. In: Revue Internationale du Droit d’Auteur. Band 225, 2010, S. 52–199 (englisch).
  • Li Jingyi: Copyright exemptions to facilitate access to published works for the print disabled – the gap between national laws and the standards required by the Marrakesh Treaty. In: International Review of Intellectual Property and Competition Law. Band 45, Nr. 7, 2014, S. 740–767, doi:10.1007/s40319-014-0251-6 (englisch).
  • Ana Ramalho: Signed, Sealed, but Not Delivered: The EU and the Ratification of the Marrakesh Treaty. In: European Journal of Risk Regulation. Band 6, 2015, S. 629–632 (englisch).
  • Aaron Scheinwald: “Who Could Possibly be Against a Treaty for the Blind?” In: Fordham Intellectual Property, Media & Entertainment Law Journal. Band 22, Nr. 2, 2012, S. 445–512 (englisch, HeinOnline, nicht frei zugänglich).
  • Catherine Seville: The principles of international intellectual property protection: from Paris to Marrakesh. In: The WIPO Journal. Band 5, Nr. 1, 2013, S. 95–104 (englisch).
  • Simonetta Vezzoso: The Marrakesh spirit – a ghost in three steps? In: International Review of Intellectual Property and Competition Law. Band 45, Nr. 7, 2014, S. 796–820, doi:10.1007/s40319-014-0253-4 (englisch).
  • Lior Zemer, Aviv Gaon: Copyright, disability and social inclusion: the Marrakesh Treaty and the role of non-signatories. In: Journal of Intellectual Property Law & Practice. Band 10, Nr. 11, 2015, S. 836–849, doi:10.1093/jiplp/jpv149 (englisch).

Anmerkungen

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  1. WIPO, Marrakesh Treaty Assembly. First (1st Ordinary) Session. Status of the Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired or Otherwise Print Disabled (MVT/A/1/2 Rev.) (PDF-Datei; 0,1 MB), 28. September 2016, abgerufen am 6. Mai 2017, S. 1, 3.
  2. a b c d e f WIPO, Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons who are Blind, Visually Impaired or Otherwise Print Disabled (Marrakesh 2013). Status on October 13, 2017 (PDF-Datei; 0,1 MB), abgerufen am 14. November 2017; dies., WIPO-Administered Treaties > Contracting Parties > Marrakesh VIP Treaty, abgerufen am 14. November 2017.
  3. WIPO, Member States, abgerufen am 16. November 2017.
  4. Art. 15 Abs. 1 Marrakesch-Vertrag.
  5. Art. 15 Abs. 2 Marrakesch-Vertrag.
  6. Art. 15 Abs. 3 Marrakesch-Vertrag.
  7. Wortlautidentisch bereits in Art. 17 WCT (wo lediglich statt von der Europäischen Union noch – entsprechend den damaligen Gegebenheiten – von der Europäischen Gemeinschaft die Rede ist), desgleichen in Art. 26 WPPT [WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger]; Art. 23 Vertrag von Peking [zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen] übernimmt den Wortlaut ebenfalls, verweist aber wie der Vertrag von Marrakesch bereits auf die Europäische Union. Zur Entstehungsgeschichte der Regelung siehe vor diesem Hintergrund die ursprünglichen Diskussionen im Kontext des späteren Art. 17 WCT, dazu Mihály Ficsor, The Law of Copyright and the Internet. The 1996 WIPO Treaties, their Interpretation and Implementation, Oxford University Press, Oxford 2002, ISBN 0-19-829901-X, §§ C17-P26.01 ff. und Reinbothe in ders./von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, §§ 7.17.1 ff.
  8. Für eine mögliche medizinische Definition siehe etwa die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation, vgl. DIMDI, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, Version 2016, Sehstörungen und Blindheit (H53-H54) (Memento vom 9. August 2016 im Internet Archive), Eine genaue Definition kann aber letztlich dahinstehen, weil der Marrakesch-Vertrag auch Betroffene weniger gravierender Formen von Seh-, Wahrnehmungs- bzw. Lesebeeinträchtigungen erfasst (dazu nachstehend).
  9. Art. 3 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag.
  10. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 811. Das Beispiel der Dyslexie war auch noch explizit enthalten in Art. B(b) des Vertragsentwurfs im Konsenspapier einiger Delegationen des Ständigen Ausschusses für Urheber- und verwandte Schutzrechte der WIPO, Consensus document on an international instrument on limitations and exceptions for persons with print disabilities (SCCR/22/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 20. Juni 2011, abgerufen am 10. September 2016.
  11. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45 (“glasses or lenses”). Rechtsvergleichend lässt sich etwa auf den britischen Copyright, Designs and Patents Act (1988) verweisen, der in Abschnitt 31F(3) ganz ausdrücklich ein Ausschlusskriterium statuiert, wonach eine Person nicht als behindert einzustufen ist, wenn sie lediglich unter einer Beeinträchtigung der Sehfunktion leidet, die durch den Gebrauch von Korrekturgläsern (corrective lenses) so stark gelindert werden kann, dass die Sehfunktion ein Niveau erreicht, welches gewöhnlicherweise dazu ausreicht, ohne eine spezielle Stärke oder Art der Beleuchtung zu lesen (reading without a special level or kind of light). Vgl. Abschnitt 2(5) Copyright and Rights in Performances (Disability) Regulations 2014 (2014 No. 1384).
  12. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 19; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45.
  13. Vereinbarte Erklärung zu Artikel 3 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag.
  14. Art. 3 Buchstabe c) Marrakesch-Vertrag.
  15. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 19
  16. Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 811.
  17. Art. 2 Buchstabe a) Marrakesch-Vertrag. Insoweit mag man zum Zweck der dogmatischen Präzisierung ergänzen, dass der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst […] in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen“, mit dem der Marrakesch-Vertrag den Begriff „Werk“ definiert, im Eigentlichen kein Werk, sondern ein Werkstück umschreibt. Denn greift man auf die traditionelle Unterscheidung zwischen dem Werk als unkörperlichem Gut und dem Werkstück, das als Sachkörper Gegenstand des Eigentums ist, zurück, wird deutlich, dass man mit einer Spezifikation der „Form“ die Sphäre des vergeistigten Gegenstandbegriffs verlässt. Dazu Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., Springer, Berlin und Heidelberg 1980, ISBN 3-540-10367-8, S. 11 f.; grundlegend Josef Kohler, Die Idee des geistigen Eigentums, in: Archiv für die civilistische Praxis, 32, 1894, S. 141–242, nachgedruckt in UFITA, 123, 1993, S. 99–167, hier insbesondere S. 113 ff.
  18. Art. 2 Abs. 1 RBÜ (der auch eine umfangreiche Liste von Beispielen enthält: „Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft“).
  19. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 13; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 813; zum Werkbegriff der RBÜ auch Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighboring Rights, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, §§ 8.01 ff., insbesondere § 8.06.
  20. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34.
  21. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 13; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34.
  22. Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a) Marrakesch-Vertrag.
  23. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.35. Ursprünglich war in der Tat angedacht, nur Hörbücher auszunehmen, vgl. WIPO, Standing Committee on Copyright and Related Rights. 25th session. Geneva, November 19 to 23, 2012. Draft Report (SCCR/25/3) (PDF-Datei; 0,5 MB), 23. Januar 2013, abgerufen am 12. September 2016, S. 34 und dem folgend noch die Entwurfsfassung auf der Marrakesch-Konferenz, vgl. dies., Diplomatic Conference to Conclude a Treaty to Facilitate Access to Published Works by Visually Impaired Persons and Persons with Print Disabilities. Marrakech, June 17 to 28, 2013. Draft Text of an International Instrument/Treaty on Limitations and Exceptions for Visually Impaired Persons/Persons with Print Disabilities (VIP/DC/3 REV) (PDF-Datei; 0,2 MB), 20. April 2013, abgerufen am 12. September 2016, S. 5.
  24. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.35.
  25. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 13; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.35; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 813.
  26. Art. 2 Buchstabe a) Marrakesch-Vertrag.
  27. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.36; Paul Goldstein und P. B. Hugenholtz, International Copyright. Principles, Law, and Practice, 3. Aufl., Oxford University Press, New York 2013, ISBN 978-0-19-979429-4, § 10.3. Siehe etwa § 12 Abs. 1 deutsches Urheberrechtsgesetz (dUrhG); Art. 9 Abs. 2 schweizerisches Urheberrechtsgesetz (URG); nicht ausdrücklich im österreichischen Urheberrechtsgesetz, dort jedoch praktisch als Bestandteil der einzelnen Verwertungsrechte interpretiert (vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, 2008, S. 218, mit weiteren Nachweisen).
  28. Art. 2 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag.
  29. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 14 f.
  30. Die RBÜ enthält keine explizite Definition des Vervielfältigungsrechts, vgl. Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighboring Rights, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, § 11.19 sowie Mihály Ficsor, The Law of Copyright and the Internet. The 1996 WIPO Treaties, their Interpretation and Implementation, Oxford University Press, Oxford 2002, ISBN 0-19-829901-X, § 3.17 und § C1.56 für einen Definitionsvorschlag. WCT und WPPT legen den Vervielfältigungsbegriff der RBÜ zugrunde, vgl. Art. 1 Abs. 4 WCT sowie die vereinbarte Erklärung zu Art. 1 Abs. 4 WCT, dazu im Einzelnen Reinbothe in ders./von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, §§ 7.1.29 ff.
  31. Siehe etwa § 19 dUrhG.
  32. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag.
  33. Zur darin angelegten Kombination von „shall-language“-Bestimmungen und „should-language“-Empfehlungen siehe Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 20.
  34. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.49.
  35. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 20; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 812 f.
  36. Dazu näher Benoît Galopin, Les exceptions à usage public en droit d’auteur, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1690-7, S. 7 ff.; Martin Senftleben, Copyright, limitations and the three-step test. An analysis of the three-step test in international and EC copyright law, Kluwer, Den Haag 2004, ISBN 90-411-2267-2, S. 22 ff.
  37. Ficsor will die Unterscheidung etwa daran festmachen, bei einer „Beschränkung“ sei das (beschränkte) Rechte noch immer anwendbar, wenn auch in beschränktem Maße (regelmäßig dergestalt, dass eine Zwangslizenz vorgesehen ist oder nur noch ein reiner Vergütungsanspruch zugebilligt wird), während bei einer „Ausnahme“ das Recht schlechthin nicht mehr anwendbar sein, mithin also auch kein Vergütungsanspruch bestehe. Vgl. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 21. Kritisch zu dieser Abgrenzung Benoît Galopin, Les exceptions à usage public en droit d’auteur, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1690-7, S. 8 f., mit weiteren Nachweisen. Siehe zur zugrunde liegenden konzeptionellen Frage auch den Artikel Gesetzliche Lizenz.
  38. Vgl. Art. 4 Abs. 5 Marrakesch-Vertrag.
  39. Art. 4 Abs. 4 Marrakesch-Vertrag.
  40. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 26 f.; siehe auch Erwägungsgrund 8 der Präambel zum Marrakesch-Vertrag.
  41. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.59.
  42. Art. 2 Buchstabe c) Marrakesch-Vertrag.
  43. Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.40.
  44. Vgl. Art. 2 Buchstabe c) Nr. i)–iv) Marrakesch-Vertrag.
  45. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 17; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.40.
  46. Kaminski/Yanisky-Ravid, The Marrakesh Treaty for Visually Impaired Persons, 2014, op. cit., S. 299; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.42. Siehe etwa auch im US-amerikanischen Recht das 1996 eingefügte Chafee Amendment (17 USC § 121), das in Abschnitt (d)(1) die „befugte Stelle“ (authorized entity) definiert als „a nonprofit organization or a governmental agency that has a primary mission to provide specialized services relating to training, education, or adaptive reading or information access needs of blind or other persons with disabilities“.
  47. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 28 f.; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.63.
  48. Für einen Überblick über den Umgang mit technischen Schutzmaßnahmen in unterschiedlichen nationalen Urheberrechtsordnungen vgl. die Übersichten betreffend „Anti-Circumvention of Technological Protection Measures“ bei Kenneth D. Crews, WIPO Study on Copyright Limitations and Exceptions for Libraries and Archives: Updated and Revised (SCCR/30/3) (PDF-Datei; 2,7 MB), 10. Juni 2015, abgerufen am 27. September 2016 sowie Frage 9(2) des Fragenkatalogs in Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson (Hrsg.), Balancing copyright. A survey of national approaches, Springer, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-642-29595-9.
  49. Art. 11 WCT. Siehe auch Art. 18 WPPT und Art. 15 Vertrag von Peking.
  50. Art. 7 Marrakesch-Vertrag.
  51. Von Lewinski, The Marrakesh Treaty, 2016, op. cit., S. 138.
  52. Vereinbarte Erklärung zu Art. 7 Marrakesch-Vertrag.
  53. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 38.
  54. Dies umfasst Staaten, die die RBÜ in der Stockholmer (1967) und/oder der Pariser Fassung (1971) ratifiziert haben. Staaten, die nur Teile der entsprechenden Fassung ratifiziert haben, welche den in Art. 9 Abs. 2 niedergelegten Drei-Stufen-Test nicht beinhalten, bleiben unberücksichtigt. Datenbasis: WIPO, Contracting Parties > Berne Convention > Stockholm Act (1967), abgerufen am 14. November 2017; dies., Contracting Parties > Berne Convention > Paris Act (1971), abgerufen am 14. November 2017; dies., Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works. Status October 13, 2017 (PDF-Datei; 0,1 MB), abgerufen am 14. November 2017.
  55. Vgl. Art. 11 Marrakesch-Vertrag.
  56. Eingehend zum Drei-Stufen-Test in den verschiedenen Abkommen Martin Senftleben, Copyright, limitations and the three-step test. An analysis of the three-step test in international and EC copyright law, Kluwer, Den Haag 2004, ISBN 90-411-2267-2 und Robert Dittrich, Der Dreistufentest, in: dems. (Hrsg.), Beiträge zum Urheberrecht VIII, MANZ, Wien 2005, ISBN 3-214-07729-5, S. 63–119.
  57. Art. 18 Marrakesch-Vertrag.
  58. WIPO, Marrakesh Notification No. 21. Entry into Force, 30. Juni 2016, abgerufen am 30. September 2016.
  59. WIPO, Canada’s Accession to Marrakesh Treaty Brings Treaty into Force (PR/2016/792), 30. Juni 2016, abgerufen am 29. September 2016.
  60. Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 59.
  61. Art. 19 Marrakesch-Vertrag.
  62. Art. 20 Marrakesch-Vertrag.
  63. Art. 13 Marrakesch-Vertrag.
  64. WIPO, Marrakesh Treaty Assembly. First (1st Ordinary) Session. Geneva, October 3 to 11, 2016. Draft Report (MVT/A/1/3 Prov.) (PDF-Datei; 0,3 MB), 31. Oktober 2016, abgerufen am 20. November 2016.
  65. Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. In: ABl. L 115, 17. April 2014, S. 1–2; WIPO, WIPO-Administered Treaties > Contracting Parties > Marrakesh VIP Treaty, abgerufen am 3. September 2016; Ramalho, Signed, Sealed, but Not Delivered, 2015, op. cit., S. 629.
  66. Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Anlage 1 zum Abschlussvermerk 8305/14 des Generalsekretariats des Rates an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (PDF-Datei; 0,1 MB), 9. April 2014, abgerufen am 3. September 2016, S. 1 f.
  67. Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Anlage 1 zum Abschlussvermerk 8305/14 des Generalsekretariats des Rates an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (PDF-Datei; 0,1 MB), 9. April 2014, abgerufen am 3. September 2016, S. 7.
  68. Vgl. den Vermerk des Ratsvorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter, Note from the Presidency to the Permanent Representatives Committee (7321/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 20. März 2015, abgerufen am 3. September 2016, S. 4.
  69. Generalsekretariat der Europäischen Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (14617/14) (PDF-Datei; 0,3 MB), 21. Oktober 2014, abgerufen am 3. September 2016.
  70. Vgl. etwa den Vermerk des Ratssekretariats an die Delegationen, Note from the General Secretariat of the Council to the Delegations (5110/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 9. Januar 2015, abgerufen am 3. September 2016, S. 2 ff.
  71. Vgl. den Vermerk des Ratsvorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter, Note from the Presidency to the Permanent Representatives Committee (7321/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 20. März 2015, abgerufen am 3. September 2016, S. 3.
  72. Vermerk des Ratsvorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (8387/15) (PDF-Datei; 0,2 MB), 4. Mai 2015, abgerufen am 3. September 2016, S. 1; zurückgehend wiederum auf einen Vorschlag des Ratsvorsitzes vom 20. März 2015, vgl. den Vermerk des Ratsvorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter, Note from the Presidency to the Permanent Representatives Committee (7321/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 20. März 2015, abgerufen am 3. September 2016, S. 5 f.
  73. Rat der Europäischen Union, 3390th Council meeting. General Affairs. Outcome of the Council Meeting (8967/15) (PDF-Datei; 0,3 MB), 19. Mai 2015, abgerufen am 2. September 2016, S. 8; Ramalho, Signed, Sealed, but Not Delivered, 2015, op. cit., S. 630.
  74. Gerichtshof der Europäischen Union, Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV (Gutachten 3/15), 4. September 2015, abgerufen am 8. September 2016.
  75. Europäische Kommission, Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (COM/2016/0596 final), 14. September 2016, abgerufen am 21. Juni 2017; dies., Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (COM/2016/0595 final), 14. September 2016, abgerufen am 21. Juni 2017.
  76. EuGH, Beschl. v. 14. Februar 2017, Gutachten 3/15 = GRUR Int. 2017, 438 – Vertrag von Marrakesch.
  77. Europäisches Parlament, EU rules to make more books available for blind people informally agreed with Council, 10. Mai 2017, abgerufen am 21. Juni 2017.
  78. Zur Richtlinie: Europäisches Parlament, Angenommene Texte – Donnerstag, 6. Juli 2017 – Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD)), abgerufen am 14. November 2017; zur Verordnung: dass., Angenommene Texte – Donnerstag, 6. Juli 2017 – Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (COM(2016)0595 – C8-0380/2016 – 2016/0279(COD)), abgerufen am 16. November 2017.
  79. Zur Richtlinie: Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2016/0278(COD) (PDF-Datei; 1,5 MB), 17. Juli 2017, abgerufen am 16. November 2017; zur Verordnung: ders., Interinstitutionelles Dossier: 2016/0279(COD) (PDF-Datei; 1,5 MB), 17. Juli 2017, abgerufen am 16. November 2017.
  80. Zur Richtlinie: Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, In: ABl. L 242, 20. September 2017, S. 6–13; zur Verordnung: Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen. In: ABl. L 242, 20. September 2017, S. 1–5.
  81. Art. 12 Richtlinie (EU) 2017/1564; Art. 8 Satz 1 Verordnung (EU) 2017/1563.
  82. Art. 8 Satz 2 Verordnung (EU) 2017/1563.
  83. Vgl. auch Erwägungsgrund 5 Verordnung (EU) 2017/1563.
  84. Erwägungsgrund 5 Verordnung (EU) 2017/1563.
  85. Zum Status quo ante: Stamatoudi/Torremans in dies., EU Copyright Law, 2014, § 21.22.
  86. Gesetz vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014)
  87. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und Änderungen des Urheberrechtsgesetzes: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (PDF-Datei; 0,9 MB), 2. Dezember 2016, abgerufen am 10. Juni 2017, S. 3, 9.
  88. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Vorschlag zu einem Erläuternden Bericht zu zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (Memento des Originals vom 23. Juni 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ige.ch (PDF-Datei; 1 MB), abgerufen am 10. Juni 2017, S. 6.
  89. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und Änderungen des Urheberrechtsgesetzes: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (PDF-Datei; 0,9 MB), abgerufen am 10. Juni 2017, S. 9; dass., Vorschlag zu einem Erläuternden Bericht zu zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (Memento des Originals vom 23. Juni 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ige.ch (PDF-Datei; 1 MB), abgerufen am 10. Juni 2017, S. 6 f.
  90. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Modernisierung des Urheberrechts, 8. November 2017, abgerufen am 14. November 2017.