Klausel (Recht)

standardisierte Textbestandteile in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, welche bestimmte Regelungsziele verfolgen
(Weitergeleitet von Vertragsklausel)

Klauseln (lateinisch clausula ‚die Klausel, der Nachsatz‘) sind einzelne Bestimmungen eines Regelwerks, insbesondere eines Vertrages (Vertragsklausel). Das Wort wird u. a. in Bezug auf standardisierte Klauseln und im Zusammenhang mit AGB gebraucht.

Allgemeines

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In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Es kann sich um kompliziert ausgedrückte, für den juristischen Laien schwer oder sogar unverständliche Passagen mit ungünstigen Rechtsfolgen handeln. Der Gesetzgeber hat die Risiken von AGB erkannt und schützt den Kunden in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung. Zum Schutz des Kunden hat der Gesetzgeber Vorschriften aufgestellt, die die Verwendung von AGB kundenfreundlich einschränken sollen. AGB-Klauseln können von Gerichten im Wege der Inhaltskontrolle überprüft werden.

Einige Rechtsvorschriften werden Generalklausel genannt. Das Wort beinhalten zwar auch den Bestandteil „-Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen unterscheiden sich dadurch von Klauseln, die im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Nach ihrem Inhalt gibt es generelle Klauseln und spezielle Klauseln. Während generelle Klauseln allgemeine Sachverhalte regeln wollen (wie etwa Haftungsklauseln, Haftungsbeschränkungen, Handelsklauseln), befassen sich spezielle Klauseln mit detaillierten Rechtsfragen.

Klauselschutz

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Im Kontext der §§ 305 ff. BGB werden unter Klauseln einzelne Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.[1] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht nur die einem Vertrag (etwa Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kreditvertrag) beigefügten Vordrucke, sondern auch die in den eigentlichen Verträgen enthaltenen Vertragspassagen, sofern sie nicht mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da heutzutage derartige Verträge als Vordruck vorliegen und durch den Verwender dem Verbraucher meist nicht zur Disposition gestellt werden, gelten sie auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen und können damit der AGB-Kontrolle unterliegen.

Was eine (einzelne) Bestimmung im Sinne der §§ 305 ff. BGB ist, wird mithilfe des Blue-pencil-Tests festgestellt.

Klauseln in einzelnen Vertragsarten

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Einige Vertragsarten weisen vertragstypische Klauseln auf:

Derartige Klauseln sind oft Allgemeine Geschäftsbedingungen.

International

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Auch international werden unter Klauseln meist standardisierte Vertragsbestimmungen verstanden. Die „Vertragsklausel-Richtlinie“ der EG vom April 1993[7] befasste sich mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und wies die EU-Mitgliedstaaten an, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das AGB-Gesetz und nachfolgend im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Januar 2002 durch die §§ 305 ff. BGB in deutsches Recht transformiert. In Frankreich gilt eine „missbräuchliche Klausel“ nach Art. L132-1 Abs. 6 Code de la consommation (Verbrauchergesetz) als nicht geschrieben, sie ist mithin unwirksam.[8] Im angelsächsischen Vertragsrecht gibt es beispielsweise die Pari-passu-Klausel, Positiverklärung, Negativerklärung, Material Adverse Change-Klausel, Default-Klausel, Cross-Default-Klausel, Collective Action Clause oder Cross-reference-Klausel. Sie sind inhaltlich weitgehend standardisiert vorgegeben (insbesondere in den Standardverträgen der Loan Market Association) und müssen nicht mehr neu ausformuliert werden.

Siehe auch

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Literatur

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  • Uwe Diehr, Michael Knipper (Hrsg.): Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag. Nachschlagewerk zum Aufstellen und Prüfen von Vertragsbedingungen. Vieweg, 2003, ISBN 3-528-02577-8 (158 S.).

Einzelnachweise

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  1. Sarah Krins, Der Umfang des zwingenden Charakters des deutschen Transportrechts in der Google-Buchsuche, 2012, S. 144.
  2. BAG, Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09
  3. BAG, Urteil vom 8. August 2007, Az.: 7 AZR 605/06.
  4. Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 13 Abs. 1 und 2 ABG-Banken
  5. Klaus J. Hopt, Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung, Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen, ZHR 143, 139, 161
  6. Volker Lang/Paul Assies/Stefan Werner, Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis, 2002, S. 161
  7. Richtlinie 93/13/EWG (PDF) vom 5. April 1993.
  8. Jean M. Gardette, Die Behandlung der „unangemessenen“ Klauseln nach dem französischen AGB-Gesetz in der Google-Buchsuche, 2005, S. 329 f.