Die Vorlage setzt Links auf einzelne Verkündungsgegenstände (Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Berichtigungen) im deutschen Bundesgesetzblatt oder (auf das Rechtsinformationssystem des Bundes verweisend, das Jahrgänge ab 1945 anbietet) im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Die beiden Herausgeber unterscheidet die Vorlage anhand des Fundstellenformats.
Vorlagenparameter
Parameter | Beschreibung | Typ | Status | |
---|---|---|---|---|
Fundstelle | 1 | Angabe wie klassische Fundstelle, nur ohne „BGBl.“
| Mehrzeiliger Text | erforderlich |
Bezeichnung | text | Text, der statt der üblichen Fundstellenangabe angezeigt werden soll
| Mehrzeiliger Text | optional |
Deutschland
BearbeitenVerlinkt werden die Fundstellen zur amtlichen PDF-Datei über die Seiten recht.bund.de. Bis 2022 wurde amtlich auf Papier verkündet. In diesem Fall wird eine nicht kopier- und druckbare PDF-Datei des Bundesgesetzblattes auf bgbl.de verlinkt.
Kopiervorlage
Bearbeiten{{BGBl|2023n I Nr. 4}} {{BGBl|2023 I Nr. 4}} vor 2023 auch: {{BGBl|2014 I S. 1266, 1267}} {{BGBl|2014n I S. 1266}} {{BGBl|2014 I Nr. 36}}
Parameter
BearbeitenDie Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt und ggf. angereichert:
- (Jahrgang)[n] (Teil als römische Zahl: I oder II) Nr. (Nummer der Ausgabe)
Dabei bedeutet das n hinter der Jahreszahl, dass diese nicht im Text der Fundstellenangabe erscheinen soll. (Die Jahreszahl wird jedoch benötigt, um den elektronischen Verweis aufzubauen. Sie soll auch im unterdrückten Falle vierstellig angegeben werden.)
Ausgaben vor 2023 enthielten meist mehrere Verkündungsgegenstände, die üblicherweise über Seitenangaben referenziert werden. Im unbenannten Parameter wird statt Nr. und Ausgabennummer dann S. und die Seitennummer angegeben.
Außerdem kann ein mit text benannter Parameter angegeben werden, der den Text der Fundstellenangabe beliebig ersetzt.
- (Jahrgang)[n] (Teil als römische Zahl: I oder II) S. (Startseite der Norm)[(Zusatz a, b, c oder d)][, (interne Seitennummer)]
In den seltenen Fällen, in denen auf einer Seite mehrere Verkündungsgegenstände beginnen (z. B. bei kurzen Berichtigungen), erhält der erste den Zusatz a, der zweite den Zusatz b usw. Nur dann darf dieser Zusatz angegeben werden. (Er erscheint nicht im Text der Fundstellenangabe.)
Die interne Seitennummer, die auf eine Stelle innerhalb des Verkündungsgegenstandes verweist, wird in einen Seitenanker (z. B. …#page=5) umgerechnet, der die PDF-Betrachtungsanwendung anweisen soll, das Dokument nicht auf Seite 1, sondern gleich auf der gewünschten Seite innerhalb der abzurufenden PDF-Datei aufzuschlagen. Leider wird der Seitenanker vom Anbieter bgbl.de durch Umleitung auf dem Server verworfen. Mitunter hilft dem aufmerksamen Nutzer ein Blick auf die Statuszeile des Browsers, um die Umrechnung der gewünschten Stelle in die PDF-Seitennummerierung zu vermeiden.
Bezeichnung einer Fundstelle vor 2023 im Rechtsverkehr
BearbeitenDas Bundesgesetzblatt besteht aus zwei Teilen, I und II. Die Bezeichnung einer Fundstelle im Rechtsverkehr lautet z. B. BGBl. I S. 1234, wenn dasselbe Jahr unmittelbar zuvor beim Ausfertigungsdatum des Gesetzes angegeben war, ansonsten BGBl. 2008 I S. 12, wobei S. für Seite steht. Wichtig ist dabei, dass zunächst die erste Seite der Rechtsnorm angegeben wird. Will man auf einen bestimmten Artikel verweisen, so wird dessen Seite, durch Komma getrennt, zusätzlich angegeben (z. B. BGBl. 2014 I S. 1266, 1267).
Beispiele
Bearbeiten{{BGBl|2023 I Nr. 4}}
ergibt BGBl. 2023 I Nr. 4,{{BGBl|2023n I Nr. 4}}
ergibt BGBl. I Nr. 4 (mit unterdrücktem Jahrgang),{{BGBl|2023 I Nr. 4|text=Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, die am 6. Januar 2023 sowohl erlassen als auch verkündet wurde}}
ergibt Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, die am 6. Januar 2023 sowohl erlassen als auch verkündet wurde,{{BGBl|1949 I S. 1}}
ergibt BGBl. 1949 S. 1. Vor 1951 gab es nur einen Teil. In diesen Fällen muss I angegeben werden, wird aber bei der Ausgabe unterdrückt.{{BGBl|2002 I S. 6}}
ergibt BGBl. 2002 I S. 6,{{BGBl|2002n I S. 6}}
ergibt BGBl. I S. 6 (Jahreszahl wird unterdrückt, aber für Link verwendet),{{BGBl|2002 I S. 6|text=Bundeskindergeldgesetz}}
ergibt Bundeskindergeldgesetz,{{BGBl|2006 II S. 693b}}
ergibt BGBl. 2006 II S. 693 (zweiter Verkündungsgegenstand, der auf Seite 693 beginnt; Zusatz b wird unterdrückt),{{BGBl|1990n II S. 885, 889}}
ergibt BGBl. II S. 885, 889 (Unsystematische oder unbrauchbare URLs werden durch die Vorlage berücksichtigt. Hier wird im angegebenen Beispiel der von bgbl.de ausnahmsweise unterstützte Zusatz _gross in der Adressangabe implizit ergänzt, weil die Fassung unter der systematischen Adresse zwar speichersparsam, aber kaum lesbar ist.),{{BGBl|1970 I S. 981, 982}}
ergibt BGBl. 1970 I S. 981, 982,{{BGBl|2014 I Nr. 36}}
ergibt BGBl. 2014 I Nr. 36 und{{BGBl|2014 I Nr. 36|text=Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014}}
ergibt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014.
Verlautbarungen im Reichsgesetzblatt (1848-1918) sind über eine eigene Vorlage verfügbar:
{{RGBl|1934 I S. 117}}
ergibt RGBl. 1934 I S. 117.
Österreich
BearbeitenKopiervorlage
Bearbeiten{{BGBl|I Nr. 89/2012}} {{BGBl|II Nr. 40/2010}} {{BGBl|Nr. 215/1959}}
Parameter
BearbeitenDie Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt:
- [BGBl.|StGBl.|GBlÖ.] [(Teil als römische Zahl: I, II oder III) ]Nr. (Nummer des Bundesgesetzes)/(Jahrgang)
Für die frühen Jahrgänge gab es nur einen Teil. In diesem Fall muss die Angabe für den Teil entfallen. Nummer und Jahrgang werden stets benötigt.
Hinweis: Heute wird genau ein Bundesgesetz pro Stück ausgegeben. In früheren Ausgaben wurden oft mehrere Bundesgesetze zu einem Stück zusammengefasst. Es ist immer die Nummer des Bundesgesetzes, nicht die Nummer des Stücks anzugeben. So ist z. B. das erste Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, 13. Stück, ausgegeben am 25. März 1947 das 46. Bundesgesetz (Straßenpolizeigesetz) mit der Fundstelle BGBl. Nr. 46/1947, die so erzeugt wird: {{BGBl|Nr. 46/1947}}
.
Außerdem kann ein mit text benannter Parameter angegeben werden, der den Text der Fundstellenangabe beliebig ersetzt.
Beispiele
BearbeitenNeben dem Bundesgesetzblatt der Republik Österreich gibt es das Staatsgesetzblatt (StGBl; 1918-1920 und 1945), das Bundesgesetzblatt der Republik Österreich (BGBl; 1920-1934), das Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich (BGBl; 1934-1938) und das Gesetzblatt für das Land Österreich (GBlÖ; ab 1938). Da sich diese Gesetzblätter in ihrer Nummerierung überschneiden, müssen die Zusatzparameter StGBl
und GBlÖ
angegeben werden. Im Jahr 1934 wird das Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich als Teil II zitiert.
{{BGBl|I Nr. 89/2012}}
ergibt BGBl. I Nr. 89/2012{{BGBl|II Nr. 40/2010}}
ergibt BGBl. II Nr. 40/2010{{BGBl|II Nr. 337a/2002}}
ergibt BGBl. II Nr. 337a/2002 (Nr. um „a“ erweitert){{BGBl|Nr. 215/1959}}
ergibt BGBl. Nr. 215/1959
Im Jahr 1945 gab es bis auf ein einziges Bundesgesetzblatt nur Staatsgesetzblätter, die automatisch erkannt werden:
{{BGBl|Nr. 5/1945}}
ergibt StGBl. Nr. 5/1945 (Explizite Angabe StGBl. sinnvoll, aber nicht notwendig, da keine Verwechslung mit BGBl. möglich){{BGBl|StGBl. Nr. 1/1945}}
ergibt StGBl. Nr. 1/1945 (Explizite Angabe erforderlich, da sonst Verwechslung mit BGBl.){{BGBl|BGBl. Nr. 1/1945}}
ergibt BGBl. Nr. 1/1945 (Explizite Angabe sinnvoll, aber nicht notwendig)
Vor 1945:
{{BGBl|GBlÖ. Nr. 1/1938}}
ergibt GBlÖ. Nr. 1/1938{{BGBl|Nr. 1/1938}}
ergibt BGBl. Nr. 1/1938{{BGBl|II Nr. 1/1934}}
ergibt BGBl. II Nr. 1/1934{{BGBl|Nr. 1/1934}}
ergibt BGBl. Nr. 1/1934{{BGBl|Nr. 1/1920}}
ergibt BGBl. Nr. 1/1920{{BGBl|StGBl. Nr. 1/1920}}
ergibt StGBl. Nr. 1/1920{{BGBl|StGBl. Nr. 1/1918}}
ergibt StGBl. Nr. 1/1918
Kundmachungen im Reichsgesetzblatt (1848-1918) sind über eine eigene Vorlage verfügbar:
{{RGBl|Nr. 142/1867}}
ergibt RGBl. Nr. 142/1867
Siehe auch
Bearbeiten- Vorlage:RGBl für das Reichsgesetzblatt
- Vorlage:ANNO
Wartung
BearbeitenFehlerhafte Einbindungen werden aufgelistet in der Kategorie:Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:BGBl – aktuell keine
– ignoriert 1 (2. Dezember 2024 13:41)