Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |
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Siehe auch
Commons: Template:PD-Germany-§134 – die entsprechende Vorlage auf Commons
Die Diskussion zur Einfügung des §-134-Abschnitts in Wikipedia:Bildrechte findet sich hier.