Vorlagenparameter
Parameter | Beschreibung | Typ | Status | |
---|---|---|---|---|
Gesetzestitel | Titel | Der Titel bezeichnet den vollen amtlichen Gesetzestitel. Der Titel wird ggf. automatisch umbrochen.
| Einzeiliger Text | erforderlich |
Kurztitel | Kurztitel | Der Kurztitel bezeichnet den im Gesetzestitel angegebenen amtlichen Kurztitel, jedoch nicht die Abkürzung.
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Früherer Titel | Früherer Titel | Hier können frühere Titel angegeben werden. | Einzeiliger Text | optional |
Abkürzung | Abkürzung | Als Abkürzung soll die mit dem Gesetz herausgegebene oder durch eine spätere Gesetzesänderung hinzugefügte amtliche Abkürzung verwendet werden. In Ausnahmefällen ist gegebenenfalls eine gebräuchlichere Abkürzung zu benennen und möglichst durch einen Klammerzusatz in Kleinschrift als nicht amtlich kenntlich zu machen. Beachtet werden muss, dass nicht jedes Gesetz mit einer amtlichen Abkürzung versehen ist. Dann ist zu überprüfen, ob im Rechtsgebrauch eine nicht amtliche Abkürzung Allgemeingeltung erlangt hat. Sollte dem nicht so sein und eine Abkürzung wird dann lediglich unmittelbar aus einer Textsammlung, z. B. dem Schönfelder, entnommen, ist dies mit dem Urheberrecht nicht zwingend verträglich. Allerdings dürfte sich bei den meisten nicht amtlichen Abkürzungen von Gesetzestiteln ein Allgemeingebrauch gebildet haben.
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Art | Art | Die Art der Rechtsnorm orientiert sich an der Normenpyramide / Normhierarchie: Bundesgesetz → Bundesrechtsverordnung → Bundessatzung → Landesgesetz → Verordnung (eines Bundeslandes) → Landessatzung (ggf. auch völkerrechtlicher Vertrag/Vertragsgesetz). In Betracht kommen also alle materiellen Gesetze im juristischen Sinne ohne Gewohnheits- oder Richterrecht (soweit hier überhaupt einzuordnen und auch keine Tarifverträge).
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich bezeichnet für die materiellen Gesetze auf Bundesebene regelmäßig den Geltungsbereich des Grundgesetzes (also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), für Landesgesetze das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes. Bei völkerrechtlichen Verträgen sind dies die Vertragsstaaten. Satzungen beschränken sich jeweils auf die Körperschaft, für die die Satzung erlassen wurde.
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Rechtsgrundlage | Rechtsgrundlage | Die Rechtsgrundlage gibt die Ermächtigungsgrundlage an, auf der das Gesetz basiert. Bei Gesetzen also z. B. eine oder mehrere der Nummern im Positivkatalog des Art. 73 GG, bei Rechtsverordnungen ein oder mehrere Paragraphen eines oder auch mehrerer Gesetze oder bei Geschäftsordnungen von Staatsorganen den entsprechenden Artikel im GG oder Paragraphen eines Gesetzes. Gegebenenfalls sollte in Kleinschrift zusätzlich angegeben werden, dass die angegebene Rechtsgrundlage einer alten Fassung (a. F.) des Gesetzes etc. entspricht.
| Mehrzeiliger Text | vorgeschlagen |
Rechtsmaterie | Rechtsmaterie | Rechtsmaterie bezeichnet das betroffene Rechtsgebiet, in das das Gesetz eingreift. Dabei braucht nicht zu sehr differenziert werden. Eine zu feine Differenzierung kann von Nachteil sein, wenn das Gesetz über mehrere Rechtsgebiete hindurch wirkt. Es sollten nicht mehr als zwei betroffene Rechtsgebiete genannt werden. Ist die Rechtsmaterie nicht gleich eindeutig bestimmbar, kann es hilfreich sein, sich an dem jeweiligen Kapitel des FNA (dazu sogleich) zu orientieren.
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
FundstNw-A | FNA | FNA bezeichnet den Fundstellennachweis A für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes (ohne völkerrechtliche Verträge), der am Ende jedes Jahres vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird. Dort sind zu allen Gesetzen sämtliche Änderungen mit Fundstellen angegeben. Damit kann zu jedem Zeitpunkt die geltende Gesetzesfassung ermittelt werden. Anzugeben ist die im FNA dem Gesetz zugeordnete Registernummer. Mit deren Hilfe kann das Gesetz im FNA schnell aufgefunden werden. Durch Neufassungen kann die Nummer geändert werden. Die FNA-Nummer ist in jeder Ausgabe des Bundesgesetzblattes im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 unter dem Gesetzestitel angegeben. Die Registernummer repräsentiert auch zugleich die Rechtsmaterie. Die führende „1“ signalisiert beispielsweise das Staats- und Verfassungsrecht, die „4“ das Privatrecht. Nach der Rechtsmaterie wird (in der Regel nach chronologischer Reihenfolge) für ein Gesetz eine Schlagziffer angegeben: „100-1“ ist das Grundgesetz. „400-2“ ist das Bürgerliche Gesetzbuch, „400-1“ ist das Einführungsgesetz zum BGB. Gesetze oder Verordnungen, die sich von anderen Gesetzen ableiten, haben dann die Struktur „2125-40-68“ (Lebensmittelhygiene-Verordnung). Für völkerrechtliche Verträge gibt es entsprechend den Fundstellennachweis B (FNB). Für landesrechtliche Gesetze und Verordnungen gibt es ähnliche Sammlungen.
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Neubekanntm | Neubekanntmachung | Eine Neubekanntmachung kann angegeben werden. Das erscheint sinnvoll, wenn sie nicht lange zurückliegt. Eine Neubekanntmachung erfolgt gelegentlich, weil die Feststellung des gültigen Gesetzestextes nach einer großen Zahl von Änderungen immer schwieriger wird und daher eine neue Veröffentlichung des gesamten Textes die Arbeit mit dem Gesetz erleichtert. Eine Neubekanntmachung ist kein Gesetz, sondern nur eine redaktionelle, rechtsbekundend (deklaratorisch) wirkende Herausgabe des geltenden Textes durch ein Ministerium, das hierzu durch eine Vorschrift in einem Gesetz ermächtigt wurde. Da es sich nicht um ein Gesetz handelt, gibt es kein Datum des Inkrafttretens der Neubekanntmachung. Das Inkrafttreten einzelner Vorschriften des Gesetzes ergibt sich vielmehr aus den früheren Änderungsgesetzen. Die Neubekanntmachung nennt am Anfang die ursprüngliche Fassung oder vorangegangene Neubekanntmachung und sämtliche folgenden Änderungsgesetze mit Fundstelle und Datum ihres Inkrafttretens. Eingetragen werden das Datum der Neubekanntmachung und die Fundstelle. | Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Neufassung | Neufassung | Die Neufassung ist im Gegensatz zur Neubekanntmachung ein neu beschlossenes Gesetz (Stammgesetz) mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung, welches zugleich das den betreffenden Sachverhalt zuvor regelnde Gesetz ablöst. Angegeben wird das Datum der Neufassung und die Fundstelle. | Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Datum des Gesetzes | DatumGesetz | Das Datum des Gesetzes steht bei der Veröffentlichung gleich nach dem Titel. Es bezeichnet bei Bundesgesetzen das Datum, an dem der Bundespräsident das Gesetz für das Bundesgesetzblatt ausgefertigt hat. Das Verkündungsdatum (in jeder Nr. des Bundesgesetzblatts vermerkt mit: „ausgegeben am …“) wird in den Basisdaten nicht angegeben. Bei entsprechender Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes („tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft”) braucht man das Verkündungsdatum allerdings zur Berechnung des Tages des Inkrafttretens. Wird später eine Neufassung des Gesetzes angegeben, wird statt „Datum des Gesetzes“ die Formulierung „Ursprüngliche Fassung vom“ verwendet. Zusätzlich zum Datum wird die Fundstelle im Verkündungsblatt, z. B. im Bundes- oder Reichsgesetzblatt, angegeben. Das Format wäre: BGBl. <Jahr> <Teil> (I oder II) S. <Seitenzahl>. Das Jahr ist nur anzugeben, wenn es nicht mit Datum des Gesetzes übereinstimmt. (Die zusätzliche Angabe „ber. S. …“ bedeutet eine spätere Berichtigung.)
| Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Inkrafttreten | Inkrafttreten | Das Datum des Inkrafttretens findet sich meist in einer Vorschrift ganz am Ende des Gesetzes, ausnahmsweise auch in einem gesonderten Einführungsgesetz oder einer eigenen Bekanntmachung. Ebenfalls selten ist das Inkrafttreten aufgrund einer verfassungsmäßigen Norm, wie sie z. B. in Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG zu finden ist. Das Inkrafttreten zu ermitteln ist immer dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn das Gesetz schon lange in Kraft ist und bereits neu bekanntgemacht oder neugefasst wurde. Das zuständige Ministerium lässt dann häufig hinter der Paragraphenangabe den Gesetzestext durch „(Inkrafttreten)” ersetzen. Hier bedarf es dann der Recherche. | Datum | vorgeschlagen |
Inkraft-Neufass | InkrafttretenNeufassung | Das Datum des Inkrafttretens wird angegeben. | Datum | vorgeschlagen |
Letzte Änderung | LetzteÄnderung | Das ändernde Gesetz („G”), die ändernde Verordnung („VO”), Verwaltungsvorschrift („VwW”) oder Anordnung („AO”) mit Ausfertigungsdatum (nicht Verkündung, nicht Inkrafttreten). Es ist zweckmäßig, den ändernden Artikel oder Paragraphen anzugeben und als Fundstelle (Seitenzahl) sowohl den Beginn (die erste Seite) der ändernden Vorschrift als auch den Beginn des betreffenden Artikels oder Paragraphen. Der vollständige Name des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung sollte nur angegeben werden, wenn er kurz ist. Da die Angabe zur letzten Änderung sich häufiger als andere Angaben ändert, sollte auf nicht umbrechbare Leerzeichen ( ) hier verzichtet werden. Um eine bestimmte Breite der Infobox zu erzwingen, eignen sich auch andere Felder, z. B. Titel. Die Abkürzungen (Art., Abs., G, VO, VwV) werden z. T. automatisiert mit einer Erklärung hinterlegt (erkennbar an einer blassen, gepunkteten Unterstreichung). | Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Inkraft-Letzte | InkrafttretenLetzteÄnderung | Ein eindeutig festgelegtes Datum wird angegeben. Zusätzlich wird der Artikel oder Paragraph des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung angegeben, in dem das Inkrafttreten geregelt ist. Ist die Regelung kompliziert, wenn z. B. verschiedene Änderungen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten, kann es zweckmäßig sein, kein Datum, sondern nur den Artikel oder Paragraphen anzugeben. Gesetzesänderungen, deren Inkrafttreten nicht in der näheren Zukunft liegt, brauchen noch nicht erfasst zu werden. Dennoch kann in einem solchen Fall hinter der noch aktuellen Änderung mit Datum und Inkrafttreten in einer zusätzlichen Zeile eine „Weitere Änderung“ mit Fundstelle und Inkrafttreten angeben werden. Dann ist aber darauf zu achten, dass die Infobox nicht zu lang wird. | Einzeiliger Text | vorgeschlagen |
Außerkraft | Außerkrafttreten | Ist das Gesetz bereits wieder außer Kraft getreten, so ist an dieser Stelle das Datum des Außerkrafttretens und die entsprechende Gesetzesfundstelle zu verzeichnen. | Einzeiliger Text | optional |
GESTA | GESTA | Bei Bundesgesetzen kann die Gesta-Ordnungsnummer des letzten Änderungsgesetzes oder die von eventuellen zukünftigen Änderungsvorhaben, die der Deutsche Bundestag noch berät, angegeben werden. | Einzeiliger Text | optional |
Weblink | Weblink | Hier kann ein Weblink zum Volltext des Gesetzes eingefügt werden. Für Deutschland bitte auf http://www.juris.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/ (des BMJ), http://dejure.org oder http://www.buzer.de verlinken, für Österreich auf http://ris.bka.gv.at/ und für die Schweiz auf https://www.fedlex.admin.ch/de/cc. Dafür kann/sollte aber zur Vereinfachung die Vorlage:§§ (siehe dort zu weiteren Infos) verwendet werden | Einzeiliger Text | optional |
Leere Kopiervorlage
Bearbeiten{{Infobox Gesetz | Titel= | Kurztitel= | Früherer Titel= | Abkürzung= | Art= | Geltungsbereich= | Rechtsgrundlage= | Rechtsmaterie= | FNA= | DatumGesetz= | Inkrafttreten= | Neubekanntmachung= | Neufassung= | InkrafttretenNeufassung= | LetzteÄnderung= | InkrafttretenLetzteÄnderung= | Außerkrafttreten= | GESTA= | Weblink= }}
Beispiel
BearbeitenBasisdaten | |
---|---|
Titel: | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
Kurztitel: | Grundgesetz |
Abkürzung: | GG |
Art: | Bundesverfassung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Fundstellennachweis: | 100-1 |
Erlassen am: | 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) |
Inkrafttreten am: | 24. Mai 1949 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 26. August 2006 (BGBl. I S. 2034) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2006 (Art. 2 G vom 26. August 2006) |
Weblink: | Text des GG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
{{Infobox Gesetz | Titel=Grundgesetz für die<br />Bundesrepublik Deutschland | Kurztitel=Grundgesetz | Früherer Titel= | Abkürzung=GG | Art=[[Verfassung|Bundesverfassung]] | Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] | Rechtsgrundlage= | Rechtsmaterie=[[Verfassungsrecht]] | FNA=100-1 | DatumGesetz=23. Mai 1949<br />({{BGBl|1949n I S. 1}}) | Inkrafttreten=24. Mai 1949 | Neubekanntmachung= | Neufassung= | InkrafttretenNeufassung= | LetzteÄnderung=Art. 1 G vom 26. August 2006<br />({{BGBl|2006n I S. 2034}}) | InkrafttretenLetzteÄnderung=1. September 2006<br />(Art. 2 G vom 26. August 2006) | Außerkrafttreten= | GESTA= | Weblink={{§§|gg|juris|text=Text des GG}} }}
Für österreichische Gesetze bitte die für diese angepasste Vorlage Vorlage:Infobox Gesetz (Österreich) verwenden!
Für schweizerische Gesetze bitte die angepasste Vorlage Vorlage:Infobox Gesetz (Schweiz) verwenden.
Für türkische Gesetze bitte die angepasste Vorlage Vorlage:Infobox Gesetz (Türkei) verwenden.
Für japanische Gesetze bitte die angepasste Vorlage Vorlage:Infobox Gesetz (Japan) verwenden.
Erläuterung der Parameter
BearbeitenDie bisherigen Parameter entstammen weitgehend der früheren Formatvorlage Gesetz.
Neuerungen gegenüber der Formatvorlage:
- Es werden immer alle Parameter in den Gesetzesartikel kopiert. Die fakultativen Parameter wie „Neubekanntmachung“ oder „Neufassung“ werden automatisch weggelassen, wenn sie keine Daten enthalten.
- Obligatorische Parameter: Titel, Art, Geltungsbereich, Rechtsmaterie, FNA, DatumGesetz, Inkrafttreten.
- Fakultative Parameter: Kurztitel, früherer Titel, Abkürzung, Neubekanntmachung, Neufassung, InkrafttretenNeufassung, LetzteÄnderung, InkrafttretenLetzteÄnderung, Außerkrafttreten.
- Die über den Parameter „DatumGesetz“ übergebenen Daten werden normalerweise mit „Datum des Gesetzes:“ beschriftet. Werden aber gleichzeitig Daten über den Parameter „Neubekanntmachung“ oder „Neufassung“ übergeben, wird das Gesetzesdatum automatisch mit „Ursprüngliche Fassung vom:“ beschriftet.
- Es ist möglich, einen Link zum Volltext des Gesetzes anzugeben.
Titel
BearbeitenDer Titel bezeichnet den vollen amtlichen Gesetzestitel. Der Titel wird ggf. automatisch umbrochen. Mit <br />
kann an geeigneten Stellen ein Umbruch erzwungen werden.
Beispiel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Kurztitel
BearbeitenDer Kurztitel bezeichnet den im Gesetzestitel angegebenen amtlichen Kurztitel, jedoch nicht die Abkürzung.
Beispiel: Zwangsversteigerungsgesetz
Sofern zu dem Gesetz kein Kurztitel herausgegeben wurde, kann auch eine geläufige Umschreibung des Gesetzes eingetragen werden, die durch einen Klammerzusatz in Kleinschrift als nicht amtlich oder umgangssprachlich (ugs.) kenntlich gemacht werden sollte.
Beispiel: Familienverfahrensgesetz (nicht amtlich)
Ist der übliche Sprachgebrauch mit dem amtlichen Gesetzestitel identisch, entfällt die Zeile Kurztitel.
Früherer Titel
BearbeitenHier können frühere Titel angegeben werden.
Abkürzung
BearbeitenAls Abkürzung soll die mit dem Gesetz herausgegebene oder durch eine spätere Gesetzesänderung hinzugefügte amtliche Abkürzung verwendet werden. In Ausnahmefällen ist gegebenenfalls eine gebräuchlichere Abkürzung zu benennen und möglichst durch einen Klammerzusatz in Kleinschrift als nicht amtlich kenntlich zu machen.
Beispiele: ZVG, LuftSiG, GG, BtMG (1981), StGB, AO, EGVVG
Beachtet werden muss, dass nicht jedes Gesetz mit einer amtlichen Abkürzung versehen ist. Dann ist zu überprüfen, ob im Rechtsgebrauch eine nicht amtliche Abkürzung Allgemeingeltung erlangt hat. Sollte dem nicht so sein und eine Abkürzung wird dann lediglich unmittelbar aus einer Textsammlung, z. B. dem Schönfelder, entnommen, ist dies mit dem Urheberrecht nicht zwingend verträglich. Allerdings dürfte sich bei den meisten nicht amtlichen Abkürzungen von Gesetzestiteln ein Allgemeingebrauch gebildet haben.
Art
BearbeitenDie Art der Rechtsnorm orientiert sich an der Normenpyramide / Normhierarchie:
Bundesgesetz → Bundesrechtsverordnung → Bundessatzung → Landesgesetz → Verordnung (eines Bundeslandes) → Landessatzung (ggf. auch völkerrechtlicher Vertrag/Vertragsgesetz). In Betracht kommen also alle materiellen Gesetze im juristischen Sinne ohne Gewohnheits- oder Richterrecht (soweit hier überhaupt einzuordnen und auch keine Tarifverträge).
Beispiele: Bundesgesetz (Deutschland), Bundessatzung (bei Geschäftsordnung des Bundestages, str.)
Geltungsbereich
BearbeitenGeltungsbereich bezeichnet für die materiellen Gesetze auf Bundesebene regelmäßig den Geltungsbereich des Grundgesetzes (also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), für Landesgesetze das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes. Bei völkerrechtlichen Verträgen sind dies die Vertragsstaaten. Satzungen beschränken sich jeweils auf die Körperschaft, für die die Satzung erlassen wurde.
Beispiele: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Deutscher Bundestag, Berlin und Brandenburg (z. B. bei Staatsverträgen),
Rechtsgrundlage
BearbeitenDie Rechtsgrundlage gibt die Ermächtigungsgrundlage an, auf der das Gesetz basiert. Bei Gesetzen also z. B. eine oder mehrere der Nummern im Positivkatalog des Art. 73 GG, bei Rechtsverordnungen ein oder mehrere Paragraphen eines oder auch mehrerer Gesetze oder bei Geschäftsordnungen von Staatsorganen den entsprechenden Artikel im GG oder Paragraphen eines Gesetzes. Gegebenenfalls sollte in Kleinschrift zusätzlich angegeben werden, dass die angegebene Rechtsgrundlage einer alten Fassung (a. F.) des Gesetzes etc. entspricht.
Beispiele:
- das Raumordnungsgesetz wurde teils aufgrund Kompetenz kraft Natur der Sache, teils aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG erlassen
- die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wurde aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen
Rechtsmaterie
BearbeitenRechtsmaterie bezeichnet das betroffene Rechtsgebiet, in das das Gesetz eingreift. Dabei braucht nicht zu sehr differenziert werden. Eine zu feine Differenzierung kann von Nachteil sein, wenn das Gesetz über mehrere Rechtsgebiete hindurch wirkt. Es sollten nicht mehr als zwei betroffene Rechtsgebiete genannt werden. Ist die Rechtsmaterie nicht gleich eindeutig bestimmbar, kann es hilfreich sein, sich an dem jeweiligen Kapitel des FNA (dazu sogleich) zu orientieren.
Beispiele: Verwaltungsrecht, Privatrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Gefahrenabwehr, Gewerblicher Rechtsschutz
FNA
BearbeitenFNA bezeichnet den Fundstellennachweis A für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes (ohne völkerrechtliche Verträge), der vom Bundesministerium der Justiz gepflegt wird. Er enthält zu allen Stammgesetzen und -verordnungen sämtliche Änderungen mit Fundstellen. Damit kann zu jedem Zeitpunkt die geltende Gesetzesfassung ermittelt werden.
Anzugeben ist die dem Stammgesetz oder der Stammverordnung zugeordnete Registernummer. Sie lässt sich dem Inhaltsverzeichnis der Ausgabe des Bundesgesetzblattes entnehmen, in dem das Gesetz oder seine Änderung verkündet wird. Durch Neufassungen kann die Nummer geändert werden. Gilt die alte Fassung noch fort, so können alte und neue Registernummer gleichzeitig angegeben werden, wobei die neue üblicherweise durch den Zusatz „neu“ näher gekennzeichnet wird.
Die Registernummer repräsentiert auch zugleich die Rechtsmaterie. Die führende „1“ signalisiert beispielsweise das Staats- und Verfassungsrecht, die „4“ das Privatrecht. Nach der Rechtsmaterie wird (in der Regel nach chronologischer Reihenfolge) für ein Gesetz eine Schlagziffer angegeben: „100-1“ ist das Grundgesetz. „400-2“ ist das Bürgerliche Gesetzbuch, „400-1“ ist das Einführungsgesetz zum BGB. Gesetze oder Verordnungen, die sich von anderen Gesetzen ableiten, haben dann die Struktur „2125-40-68“ (Lebensmittelhygiene-Verordnung).
Beispiele für Nummern im FNA: 100-1, 2121-6-24
Für völkerrechtliche Verträge gibt es entsprechend den Fundstellennachweis B (FNB).
Für landesrechtliche Gesetze und Verordnungen gibt es ähnliche Sammlungen.
Datum des Gesetzes
BearbeitenDas Datum des Gesetzes steht bei der Veröffentlichung gleich nach dem Titel. Es bezeichnet bei Bundesgesetzen das Datum, an dem der Bundespräsident das Gesetz für das Bundesgesetzblatt ausgefertigt hat.
Das Verkündungsdatum (in jeder Nr. des Bundesgesetzblatts vermerkt mit: „ausgegeben am …“) wird in den Basisdaten nicht angegeben. Bei entsprechender Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes („tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft”) braucht man das Verkündungsdatum allerdings zur Berechnung des Tages des Inkrafttretens.
Wird später eine Neufassung des Gesetzes angegeben, wird statt „Datum des Gesetzes“ die Formulierung „Ursprüngliche Fassung vom“ verwendet.
Zusätzlich zum Datum wird die Fundstelle im Verkündungsblatt, z. B. im Bundes- oder Reichsgesetzblatt, angegeben. Das Format wäre:
BGBl. <Jahr> <Teil> (I oder II) S. <Seitenzahl>. Das Jahr ist nur anzugeben, wenn es nicht mit Datum des Gesetzes übereinstimmt. (Die zusätzliche Angabe „ber. S. …“ bedeutet eine spätere Berichtigung.)
Beispiele: 1. Januar 2005 (BGBl. 2004 I S. 3310) oder 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, ber. S. 3843)
Inkrafttreten am
BearbeitenDas Datum des Inkrafttretens findet sich meist in einer Vorschrift ganz am Ende des Gesetzes, ausnahmsweise auch in einem gesonderten Einführungsgesetz oder einer eigenen Bekanntmachung. Ebenfalls selten ist das Inkrafttreten aufgrund einer verfassungsmäßigen Norm, wie sie z. B. in Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG zu finden ist.
Das Inkrafttreten zu ermitteln ist immer dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn das Gesetz schon lange in Kraft ist und bereits neu bekanntgemacht oder neugefasst wurde. Das zuständige Ministerium lässt dann häufig hinter der Paragraphenangabe den Gesetzestext durch „(Inkrafttreten)” ersetzen. Hier bedarf es dann der Recherche.
Neubekanntmachung vom
BearbeitenEine Neubekanntmachung kann angegeben werden. Das erscheint sinnvoll, wenn sie nicht lange zurückliegt. Eine Neubekanntmachung erfolgt gelegentlich, weil die Feststellung des gültigen Gesetzestextes nach einer großen Zahl von Änderungen immer schwieriger wird und daher eine neue Veröffentlichung des gesamten Textes die Arbeit mit dem Gesetz erleichtert. Eine Neubekanntmachung ist kein Gesetz, sondern nur eine redaktionelle, rechtsbekundend (deklaratorisch) wirkende Herausgabe des geltenden Textes durch ein Ministerium, das hierzu durch eine Vorschrift in einem Gesetz ermächtigt wurde. Da es sich nicht um ein Gesetz handelt, gibt es kein Datum des Inkrafttretens der Neubekanntmachung. Das Inkrafttreten einzelner Vorschriften des Gesetzes ergibt sich vielmehr aus den früheren Änderungsgesetzen. Die Neubekanntmachung nennt am Anfang die ursprüngliche Fassung oder vorangegangene Neubekanntmachung und sämtliche folgenden Änderungsgesetze mit Fundstelle und Datum ihres Inkrafttretens.
Eingetragen wird das Datum der Neubekanntmachung und die Fundstelle.
Neufassung
BearbeitenDie Neufassung ist im Gegensatz zur Neubekanntmachung ein neu beschlossenes Gesetz (Stammgesetz) mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung, welches zugleich das den betreffenden Sachverhalt zuvor regelnde Gesetz ablöst.
Angegeben werden das Datum der Neufassung und die Fundstelle.
Inkrafttreten der Neufassung
BearbeitenDas Datum des Inkrafttretens wird angegeben.
Letzte Änderung durch
BearbeitenDas ändernde Gesetz („G”), die ändernde Verordnung („VO”), Verwaltungsvorschrift („VwW”) oder Anordnung („AO”) mit Ausfertigungsdatum (nicht Verkündung, nicht Inkrafttreten). Es ist zweckmäßig, den ändernden Artikel oder Paragraphen anzugeben und als Fundstelle (Seitenzahl) sowohl den Beginn (die erste Seite) der ändernden Vorschrift als auch den Beginn des betreffenden Artikels oder Paragraphen. Der vollständige Name des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung sollte nur angegeben werden, wenn er kurz ist.
Die Abkürzungen (Art., Abs., G, VO, VwV) werden z. T. automatisiert mit einer Erklärung hinterlegt (erkennbar an einer blassen, gepunkteten Unterstreichung).
Inkrafttreten der letzten Änderung
BearbeitenEin eindeutig festgelegtes Datum wird angegeben. Zusätzlich wird der Artikel oder Paragraph des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung angegeben, in dem das Inkrafttreten geregelt ist.
Ist die Regelung kompliziert, wenn z. B. verschiedene Änderungen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten, kann es zweckmäßig sein, kein Datum, sondern nur den Artikel oder Paragraphen anzugeben.
Gesetzesänderungen, deren Inkrafttreten nicht in der näheren Zukunft liegt, brauchen noch nicht erfasst zu werden. Dennoch kann in einem solchen Fall hinter der noch aktuellen Änderung mit Datum und Inkrafttreten in einer zusätzlichen Zeile eine „Weitere Änderung“ mit Fundstelle und Inkrafttreten angeben werden. Dann ist aber darauf zu achten, dass die Infobox nicht zu lang wird.
Außerkrafttreten
BearbeitenIst das Gesetz bereits wieder außer Kraft getreten, so ist an dieser Stelle das Datum des Außerkrafttretens und die entsprechende Gesetzesfundstelle zu verzeichnen.
GESTA
BearbeitenBei Bundesgesetzen kann die Gesta-Ordnungsnummer des letzten Änderungsgesetzes oder die von eventuellen zukünftigen Änderungsvorhaben, die der Deutsche Bundestag noch berät, angegeben werden.
Weblink
BearbeitenHier kann ein Weblink zum Volltext des Gesetzes eingefügt werden. Für Deutschland bitte auf http://www.juris.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/ (des BMJ), http://dejure.org oder http://www.buzer.de verlinken, für Österreich auf http://ris.bka.gv.at/ und für die Schweiz auf https://www.fedlex.admin.ch/de/cc. Dafür kann/sollte aber zur Vereinfachung die Vorlage:§§ (siehe dort zu weiteren Infos) verwendet werden (Kopiervorlage: {{§§|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}} ).