Ein Wechsellauf (auch Austauschlauf, englisch interchangeable Barrel) bezeichnet einen vorbereiteten Schusswaffenlauf, der je nach Bauweise mit zusätzlichen Anbauteilen ausgestattet ist. Im Bereich von Handfeuerwaffen werden Wechselläufe vorwiegend gebraucht, um unterschiedliche Kaliber mit Schusswaffen zu nutzen. In militärischen Bereichen nutzt man Wechseläufe bei überhitzten oder bei verschlissenen Schusswaffenläufen. Der technische Aufwand zum Laufwechsel ist beispielsweise bei Kipplaufwaffen oder Maschinengewehren gering, wogegen der Austausch bei Geschützrohren der Artillerie ein aufwendiger Wartungsvorgang ist. Die Definitionen von waffenrechtlichen Bestimmungen in Deutschland sind für Kriegswaffen nicht übertragbar.

Wechselläufe einer SU-23-2

Anwendungsbereiche

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Für Repetierbüchsenmodellreihen und kombinierte Jagdwaffen wurden im 20. Jahrhundert eine Vielzahl von unterschiedlichen Patronen entwickelt, um dem technischen Fortschritt nachzukommen. Entsprechend wurden von Waffenherstellern austauschbare Läufe für eine Vielzahl von Modellen mit Kalibervarianten entwickelt wie es beispielsweise von der Blaser R93 bekannt ist.

Im militärischen Bereich sind vor allem luftgekühlte Maschinengewehre mit Wechselläufen (englisch quick-change barrels) ausgestattet. Auf diese Weise kann der Soldat einen heißgeschossenen Lauf schnell austauschen und dann sofort weiterschießen. Die Gewichtseinsparung gegenüber wassergekühlten Modellen wie dem MG 08/15 ist ein wesentlicher Vorteil von austauschbaren Läufen bei Maschinengewehren.

Bei Geschützrohren sind austauschbare Reserveläufe (englisch replacement gun barrels, spare barrels) ein wesentlicher Bestandteil der militärischen Logistik Instandhaltung wegen Verschleiß bei Geschützrohren.

Wechsellauf im deutschen Waffenrecht

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Doppelflinte mit austauschbaren Laufbündel.

Ein Wechsellauf ist nach der Definition des deutschen Waffengesetzes ein Lauf, der für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt ist und der noch eingepasst werden muss. (Ziff. 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG)

Ein Wechsellauf erfüllt die Merkmale eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe i. S. d. Ziff. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und wird deshalb rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt.

Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2–4 WaffG).

Siehe auch

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