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Neufassung der Satzung vom 31.5.2004, nach langer Diskussion hauptsächlich über IRC. Anwesend waren:

Durchgestrichener Text stammt aus der ursprünglichen Fassung der Satzung. Fetter Text ersetzt diesen Text oder ist neu eingefügt. Die wenigen verbleibenden Anmerkungen sind kursiv gesetzt. Die beiden noch strittigen Absätze sind durch horizontale Linien abgetrennt.

Präambel

» ... damit die Arbeit der vergangenen Jahrhunderte nicht nutzlos für die kommenden Jahrhunderte gewesen sei; damit unsere Enkel nicht nur gebildeter, sondern gleichzeitig auch tugendhafter und glücklicher werden, und damit wir nicht sterben, ohne uns um die Menschheit verdient gemacht zu haben.«
Denis Diderot
Wissen ist seit jeher ein wesentlicher Faktor für die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit, und spätestens seit dem wir uns auf dem Weg in eine globale Wissensgesellschaft befinden, wird es auch für den Einzelnen immer bedeutender. Vor diesem Hintergrund wird der freie Zugang zu Wissen zu einem Menschenrecht.
Über Jahrhunderte wurde Wissen von Herrschenden gefangen gehalten und als Machtinstrument missbraucht. Erst mit der Aufklärung wurde es aus dieser Umklammerung befreit - nicht zuletzt durch Denis Diderot und Jean d'Alembert, die mit ihrer Encyclopédie einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben. Waren es fortan noch die mit der Vervielfältigung verbundenen Kosten, die das Wissen unfrei machten, sind es im digitalen Zeitalter in erster Linie die berechtigten Interessen der Autoren sowie der Inhaber von Verwertungsrechten.
Ziel von Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens ist es, Antworten auf die Frage zu finden, wie das Wissen endgültig befreit und damit allen Menschen dauerhaft zugänglich gemacht werden kann. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den freien Zugang zu Wissen durch die Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern. Freie Inhalte im Sinne von Wikimedia Deutschland sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten, und die es verbietet, diese Rechte in abgeleiteten Werken einzuschränken.
Der Verein tritt als offizielle Schwesterorganisation der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Wikimedia Foundation auf. Diese [in den USA seit 2003 als gemeinnützig anerkannte] Organisation widmet sich der Förderung und Verbreitung Freier Inhalte, insbesondere auf Basis offener Wiki-Systeme.
Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung von Inhalten ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia".

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." - im folgenden "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung Freier Inhalte, um unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Inhalten sowie die Volksbildung zu unterstützen.

(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • die Entwicklung und Bereitstellung von Freien Inhalten für die Allgemeinheit, mit Schwerpunkt auf den verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekten,
  • die ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in allen Fragen der Freien Inhalte,
  • die Zusammenarbeit mit und Förderung von Organisationen, die die gleichen ähnliche gemeinnützigen Ziele verfolgen, auch auf internationaler Ebene,
  • die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freien Inhalten,
  • die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das Bildungspotential Freier Inhalte.

(3) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, für "Wikimedia Foundation Inc." mit Sitz in St. Petersburg (Florida, USA) oder für deren Schwesterorganisationen in anderen Ländern und auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv innerhalb des Vereins betätigt oder die Ziele und den Zweck des Vereins in anderer Weise fördert und unterstützt. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. (2.1) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. (2.2) Fördermitglieder unterstützen den Verein in besonderer Weise finanziell. Sie besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Wahlrecht.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder wird in der Beitragsordnung festgelegt.

(3) Zum Ehrenmitglied werden aktive Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (s.o.)

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Postadresse, E-Mailadresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, daß das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei..

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend . Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Der abgelehnte Antragssteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


Über diesen Punkt konnte keine Einigung erzielt werden. Der Alternativvorschlag unterscheidet sich grundsätzlich nur in der Frage der vorhergehenden Abmahnung. Die erste Fassung geht davon aus, daß ein Mitglied begründet ausgeschlossen wird, die zweite davon, daß es auch unbegründete Ausschlusseversuche geben kann.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

oder

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterläßt.
Anm: "gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen" ist ein Gummiparagraph, das müßte wenn sehr genau festgelegt werden.

Die Abmahnung muß unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. (Eventuell ergänzen: Bei strafrechtlich relevanten Ausschlußgründen kann die Abmahnung entfallen.)
Anm: Das Mitglied sollte zumindest informiert werden, wenn es ein Problem gibt, oder der Vorstand das so sieht.

Über einen bevorstehenden Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich zu informieren. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anm: Dito der Zwang zu Gründen und Beweisen.

Für einen Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind dann bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
Anm: Hindert das Mitglied ggf. daran, weiteren Schaden anzurichten.


(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muß per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, (Finanzberichte?)
  • Entlastung des Vorstands,
  • die Kassenprüfer zu wählen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Beschlüsse zur Beitragsordnung
  • Aufnahme von Darlehen ab Euro 2.000.-
  • Beschluß über einen Vereinsausschluß oder einen abgelehnten Mitgliedsantrag, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wurde.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muß im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen.
Anmerkung: Die "Änderungen der Beitragsordnung" wurden nicht explizit erwähnt, dieser Absatz aber so abgesegnet. Da dies äußerst sinnvoll erscheint, habe ich es drinnegelassen, im Einspruchsfalle also noch rausnehmen.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: * Bericht des Vorstands, * Bericht des Kassenprüfers, * Entlastung des Vorstands, * Wahl des Vorstands, * Wahl von zwei Kassenprüfern, * Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, * Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, * Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(5) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Auf Wunsch werden Mitgliedern auch Abschriften des Protokolls per E-Mail zugeschickt.
Das Protokoll ist den Mitgliedern nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen vier Wochen kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde..

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann für nicht mehr als 10 Mitglieder, höchstens aber für 10% aller Mitglieder, das Stimmrecht ausüben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Briefwahl ist für die Wahl des Vorstands und Änderungen der Satzung (Beitragsordnung, siehe 8.2?) möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist oder durch anwesende Mitglieder gemäß Absatz 1 vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Wahlen erfolgen auf Wunsch eines einzelnen Mitglieds geheim.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein Zweiter Vorsitzender
  • ein Erster Schatzmeister (Strittig war noch die Bezeichnung "Schatzmeister")
  • ein Zweiter Schatzmeister
  • bis zu sechs Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 01.07. des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstandes erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Erste Schatzmeister und der Zweite Schatzmeister. die beiden Sprecher und ???. (s.o.; zwei ist jedenfalls was wenig) Jedes einzelne Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind ein Vorsitzender im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied.)

Anmerkung: Über diesen Absatz konnte keine Einigung erzielt werden; auch weil es noch offene Frage gab, welche noch mit einem Anwalt besprochen werden sollen. Offen sind die Fragen, ob sowohl der Kassenwart als auch sein Stellvertreter im BGB-Vorstand sein sollen, oder nur der Kassenwart und eventuell ein dritter Vorsitzender. Weiterhin war fraglich, ob tatsächlich jedes einzelne Mitglied des BGB-Vorstands alleine den Verein vertreten kann. Es handelt sich bei diesem Absatz alleine um die Frage des BGB-Vorstandes, der nicht identisch ist mit dem Vorstand in Absatz 1.


(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Diese Protokolle sind den Mitglieder zugänglich zu machen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vorstandes nach §26 BGB vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach BGB vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen gefordert werden. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Freien Inhalten im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluß zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Anmerkung: In Absprache mit dem Anwalt bzw. dem Finanzamt ist noch zu klären, ob es notwendig ist, eine bestimmte Organisation hier zu begünstigen.

§13 Schiedsvereinbarung

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.
Siehe auch [1]

Offene Fragen

  • Haftung, siehe Wikipedia_Diskussion:Verein/Satzung#Haftung mit dort enthaltenen Links. Anwaltsfrage, IMO
  • Von [2]: Die Eintragung ins Vereinsregister ist kostenfrei, wenn der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Dies müßte mit dem Anwalt geklärt werden.