Regelmäßig stellt sich die Frage nach der Nutzung von Briefmarken und Briefmarkenmotiven in der Wikipedia zur Illustration von Artikeln. Diese Frage konnte bislang allerdings nicht abschließend geklärt werden.
Offizielle Statements
BearbeitenVon offiziellen Stellen gibt es zu dieser Frage bislang drei Statements:
Deutsche Post
Bearbeiten- Sehr geehrter Herr Raschka,
- Danke für Ihre Anfrage. Gerne teilen wir Ihnen folgendes mit:
- Abbildungen von Briefmarken in Büchern, Zeitschriften etc sind möglich. Die Marken müssen allerdings entweder in einer Vergrößerung (> 125 %) oder einer Verkleinerung (< 90 %) gegenüber dem in der Darstellung unveränderten Original abgebildet werden. Beim Abdruck eines schrägen schwarzen Balkens als Entwurfskennzeichen über eine Ecke des Postwertzeichens kann dieses auch in Originalgröße abgebildet werden. Reproduktionsfähige Vorlagen können von BMF zugesandt werden.
- In Fällen, in denen es mehr um das Motiv als die komplette Briefmarke geht, liegen die Rechte beim Grafiker. Kontakt stellt in diesem Fall das Bundesministerium der Finanzen her: Bundesministerium der Finanzen, Referat Postwertzeichen, 11018 Berlin
Postverk Føroya
Bearbeiten- Dear Mr. Arne List
- You are welcome to copy our stamps as "public domains".
- Kind regards, Knud Wacher
- Postverk Føroya, Philatelic Office, FO-159 Tórshavn, Faroe Islands Tel. +298 346200, Tel. direct +298 346210, Fax +298 346201, E-mail: filateli@postur.fo, Website: www.stamps.fo
Österreichische Post
Bearbeiten- „Die Österreichische Post hat für alle Briefmarken bzw. die dargestellten Motive das Werknutzungsrecht und die Marken können für Vertrieb, Herstellung und Bewerbung abgebildet werden. Für alle anderen Abbildungswünsche (z.B. Druckwerke, Bücher oder Lexika) müsste der jeweilige Briefmarkenentwerfer selbst kontaktiert werden, da es sich nicht um Bewerbung handelt und die Rechte daher beim Entwerfer liegen.“ Damit scheidet eine generelle Lizenzvorlage wie für die deutschen Briefmarken aus und es muss für jede Marke individuell eine Freigabe eingeholt werden. „Die Adressen der Entwerfer werden aus Datenschutzgründen nicht herausgegeben“. Information stammt von RedPiranha (Kandschwar auf [1])
Vereinigte Staaten
BearbeitenNach Titel 17 des United States Code (englisch) sind Briefmarken mit Erstausgabetag
- vor dem 31. Dezember 1977 gemeinfrei (public domain),
- nach dem 1. Januar 1978 urheberrechtlich geschützt für den United States Postal Service. Hier ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich (siehe USPS-Website (englisch)).
Deutschland
BearbeitenDas Urteil von 2012 in der Sache Rechte-Inhaber der Werke Vicco von Bülows gegen Wikimedia änderte die Rechtslage. In dem für Deutschland gültigen Urteil wird auch frühere Rechtsprechung in Frage gestellt. Auf jeden Fall ist zu auf Briefmarken der Deutsche Post AG reproduzierten copyright-geschützten Werken dieser Urheberrechtsschutz zu beachten. Eine entsprechende Abmahnung zwingt zur Einstellung der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen aus Briefmarken, sonst wird auch aus einem nicht absichtlich Rechte verletzenden Ermöglicher der Rechteverletzung womöglich ein Täter. Für Briefmarken-Motive des Post-AG-Vorgängers Deutsche Bundespost gab es die Rechtsauffassung, sie seien schon qua Veröffentlichung in einem Amtsblatt als public domain zu werten.[1]
Urheberrechtsgesetz (Deutschland)
BearbeitenIn die Diskussion eingebracht wird in der Regel der § 5 des Urheberrechtsgesetzes:
- § 5 UrhG: Amtliche Werke
- (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
- (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
- (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Banknoten, Münzen und Nationalhymnen werden von der Literatur nicht als amtliche Werke angesehen, da der § 5 UrhG zugrunde liegende Gedanke nicht greift, im Interesse der Allgemeinheit eine möglichst ungehinderte Verbreitung zu ermöglichen. Für Briefmarken gibt es jedoch ein Gerichtsurteil des LG München, welches die Abbildungen von Briefmarken mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation als gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG einstuft (Amtliche Briefmarke (Deutschland)).
Zusammenfassung der bisherigen "Ergebnisse"
Bearbeiten(aus Diskussionen und offiziellen Schreiben)
Pro
Bearbeiten- eine Abbildung von Briefmarken in einer fälschungssicheren Größe und/oder mit einer Entwertung ist ohne Nachfrage erlaubt. → Entwerteter Zustand GNU-konform
- einzelne Poststellen stellen ihre Marken als Public Domain zur Verfügung (Beispiel Postverk Føroya). → konform
Contra
Bearbeiten- die Abbildung muss unverändert stattfinden. → nicht GNU-konform
- das Motiv selbst ist nochmals geschützt, die Rechte liegen in der Hand des Grafikers, Künstlers. → Motivdarstellung nicht GNU-konform.
weiterführende Links
BearbeitenAuf Wikimedia Commons gibt es eine Liste mit Ländern, in denen Briefmarken gemeinfrei sind: Stamps/Public domain.
Siehe auch: Stamps/Public domain templates
Ähnliche Probleme
BearbeitenDie oben stehenden Probleme gelten nicht nur für die Nutzung von Briefmarken, sondern auch für andere Abbildungen:
- Münzen, Geldscheine etc. (wurden bisher ohne Widerspruch mehrfach eingebaut nach § 5 UrhG, allerdings fraglich)
- Nationalhymnen (Wiedergabe von Text und Melodie ebenfalls nach § 5 UrhG)
- Hohheitszeichen, Siegel, Flaggen werden trotz alleinigem Nutzungsrecht der Orte, Gemeinden, Staaten eingebaut, sie sind nach einer Ansicht „bekanntermassen“ nicht GNU FDL-konform (auch nicht mit einer Genehmigung der Gemeinde wie im Fall Lippstadt), nach anderer sehr wohl, da die Lizenz nur die eingebrachte eigene geistige Leistung betreffen kann, aber nicht Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des dargestellten Inhalts.
...
- ↑ Die Briefmarken-Webseite Philapics beruft sich noch auf § 5 Abs. 1 UrhG bezüglich der Gemeinfreiheit deutsche Briefmarken, doch 1. kann sich das nur auf Marken der alten Deutsche Bundespost beziehen, da deren Briefmarkenmotive im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und 2. bezweifelt das Urteil im Fall der Loriot-Wohlfahrtsmarken die Anwendbarkeit dieses und des folgenden Absatzes und kommt dadurch im Punkt Briefmarken zu einem Urteil nach § 19a UrhG in Verbindung mit §2039 BGB, aufgrund dessen Wikimedia die Abbildungen der Loriot-Briefmarken zu unterlassen hat. Im Falle anderer Künstler zog Wikimedia ebenfalls die Konsequenz der Löschung von Briefmarkenabbildungen, auch solcher von vor Gründung der Post AG: siehe auch German Stamps review Wikimedia, Beispielfall Gerd Aretz: Erst Löschung seiner Post AG-Marken, dann aber auch Löschung auch seiner Bundespost-Marken-Motive