Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle/Archiv/2011/Januar
SH? Ich bin mir nicht sicher, wie wir bei solchen Darstellungen der Welt bisher vorgegangen sind. Sofern SH vorhanden ist, müssen wir das Logo etwas weiter beschneiden. -- Yellowcard 12:59, 6. Jan. 2011 (CET)
- Habe es beschnitten. Yellowcard 19:46, 6. Jan. 2011 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Yellowcard 19:46, 6. Jan. 2011 (CET)
SH? Ich bin unentschlossen. -- Yellowcard 15:32, 6. Jan. 2011 (CET)
- Die Elemente an sich sind wohl uraltes Wappengedöns (siehe z.B. File:Wappen aus Constitution 1848.jpg). Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:55, 6. Feb. 2011 (CET)
Keine SH. -- Chaddy · D – DÜP – 21:47, 25. Feb. 2011 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -- Chaddy · D – DÜP – 21:47, 25. Feb. 2011 (CET)
Ich würde Karten dieser Art die SH absprechen, aber auch hier will ich mich nicht endgültig festlegen. -- Yellowcard 15:44, 6. Jan. 2011 (CET)
- Datei:Bevölkerungsdichte Mexikos.PNG spreche ich die SH jedenfalls ab, da hier nur einzelne Ländergrenzen zu erkennen sind und die Daten der Bevölkerungsdichte sind ohnehin nicht geschützt. Die Kartenkomposition selbst hat IMO auch keine SH. Einwände? Yellowcard 15:48, 6. Jan. 2011 (CET)
- Beide haben m.E. die nötige schöpferische Leistung um mindestens als kleine Münze Werksqualität zu erreichen. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:57, 6. Jan. 2011 (CET)
- Dass du in diesem Punkt die Messlatte immer etwas sehr niedrig legst, wissen wir mittlerweile. Gerade bei der Mexiko-Karte wird aber absolut nichts schützbares dargestellt... -- Chaddy · D – DÜP – 17:08, 6. Jan. 2011 (CET)
- Gerade bei der Mexikokarte ist der urheberrechtliche Schutz zu bejahen, denn hier ist durch die individuelle Einfärbung und der Unterteilung in Bevölkerungsdichte eine schöpferische Leistung erbracht, welcher mit Blick auf den sehr geringen schöpferischen Rahmen einer Karte, für die Werksqualität ausreicht. Ähnliches gilt bei der ersten Karte, wo durch die starke Vereinfachung der Ortsgrenzen sowie der Autobahnlinien, bereits Werksqualität erreicht worden ist, denn nicht nur das komplexe darzustellen, sondern auch das komplexe einfach darzustellen ist ein schöpferischer Akt. Ich halt somit, wie Chaddy richtig bemerkt hat, weiter an meiner Linie fest, dass alle Karte, welche nicht lediglich grundlegende Fakten, wie z.B nur die Ländergrenzen, darstellen, geschützt sind. Ich denke auch, ohne dies als Argument, sondern lediglich als Anmerkung aufzuführen, dass dies die wohl herrschende Meinung darstellt. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:44, 6. Jan. 2011 (CET)
- Ich könnte entgegen argumentieren, dass die Farbwahl der Einfärbung an das Farbspektrum angelehnt ist. Siehst Du wirklich nur in Wahl der Einfärbung etwas Schutzfähiges? Ich würde das anzweifeln, aber im Zweifelsfall sollten wir die Karte besser auch löschen. Yellowcard 17:51, 6. Jan. 2011 (CET)
- Außerdem könnte man dann doch einfach eine Färbung wählen, die in entsprechenden Karten "üblich" ist, und schon fällt der Schutz weg, richtig? Yellowcard 17:52, 6. Jan. 2011 (CET)
- Nach einen Urteil des Reichsgerichts (vgl. RG GRUR 1943, 356, 358 mwN), sind technische und wissenschaftliche Zeichnungen, wie z.B. diese Karten, nur dann nicht urheberrechtlich geschützt, wenn "von verschiedenen Verfassern im wesentlichen das gleiche Ergebnis zu erwarten ist" (so das Reichsgericht nach einem Zitat von Fromm/Nordemann/Nordemann/Vinck, § 2 Rdnr. 80). Der BGH bekräftigt diese Auffassung dahingehend, dass eine individuelle Geistestätigkeit, welche in der Darstellung zum Ausdruck kommt (so in diversen Urteilen, z.B. BGH GRUR 1993, 34, 25 Bedienungsanweisung), ausreicht. Ich persönlich denke, dass eine Einfärbung bereits über das technisch gegebene hinausgehend und schon eine schöpferische Tätigkeit, also in Sinne des BGH eine individuelle Geistestätigkeit, darstellt. Man kann zwar argumentieren, dass ein Einfärbung nur Mittel zum Zweck der Darstellung der Bevölkerungsdichte sei. Dagegen lässt sich jedoch ausführen, dass schon eine harmonische Farbwahl schöpferisch ist. Aber man könnte die Bevölkerungsdichte auch anders vermitteln, beispielsweise durch eine Nummerierung der einzelnen Bundesländer Mexikos, was im Gegensatz zum Einfärben wohl eher weniger schöpferisch ist. Zu deinem Zusatz anch BK: Die anderen Karten sind zu meist ebenfalls urheberrechtlich geschützt und das wohl auch zum Teil durch die Farbgebung, weswegen dieses Argument hinfällig wird. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:05, 6. Jan. 2011 (CET)
- Das ist schon eine etwas sehr abentuerliche Interpretation. Demnach könnte ich eine beliebige Karte hernehmen und allein durch das Verändern der Farbgebung würde ein neues Werk entstehen. Wenn ich also z. B. Datei:Karte Bundesrepublik Deutschland.svg hernehme und diese sagen wir rot statt grün färbe, dann ist ein neues Werk entstanden? -- Chaddy · D – DÜP – 18:18, 6. Jan. 2011 (CET)
- Es bringt nichts, wenn du alles ins absurde ziehst. Wie gesagt, es kommt darauf an, ob der Urheber schöpferisch tätig wurde. ..Darah Dan Doa.suhadi 10:38, 7. Jan. 2011 (CET)
- Das ist schon eine etwas sehr abentuerliche Interpretation. Demnach könnte ich eine beliebige Karte hernehmen und allein durch das Verändern der Farbgebung würde ein neues Werk entstehen. Wenn ich also z. B. Datei:Karte Bundesrepublik Deutschland.svg hernehme und diese sagen wir rot statt grün färbe, dann ist ein neues Werk entstanden? -- Chaddy · D – DÜP – 18:18, 6. Jan. 2011 (CET)
Ich habe Zweifel an der Einschätzung, dass Datei:Bevölkerungsdichte Mexikos.PNG Gestaltungshöhe zuzubilligen ist. Einigkeit dürfte darüber bestehen, dass die verarbeiteten, zugrundeliegenden Informationen über die politischen Grenzen urheberrechtlich frei sind; die Auslegung, dass dieser Karte dann aber allein durch die Farbgebung Werkseigenschaft zukomme, beruht meiner Meinung nach auf einem Missverständnis.
Die schöpferische Eigenart des Erstellungsprozesses kann nicht einfach daran abgelesen werden, ob ein anderer dieses Werk farblich anders gestaltet hätte – das Problem ist für mich die mangelnde gestalterische Freiheit. Wenn man eine physische karthographische Darstellung eines Stadtteils erstellt, ist dieser Gestaltungsspielraum ungleich höher, weil der Urheber die Entscheidung darüber treffen kann, welche Sehenswürdigkeiten aufgenommen werden sollen, wie die einzelnen Objekte farblich gestaltet, beschriftet bzw. symbolisch dargestellt werden und dergleichen; eine Falk-Karte weist eine eigentümliche, das gesamte Werk durchziehende gestalterische Prägung auf, sodass beispielsweise Autobahnen immer gleich und immer besonders auffällig hervorgehoben sind etc. Hierauf gründet sich auch die erwiesenermaßen geringe gestalterische Anforderung, wie sie in verschiedenen Entscheidungen des BGH zum Ausdruck gekommen sind. In BGH 02.07.1987 I ZR 232/85 "Topographische Landeskarten" heißt es folgerichtig: "Es reicht vielmehr aus, daß eine individuelle - sich vom alltäglichen kartographischen Schaffen abhebende - Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein."
Für mich ist in der bezeichneten Darstellungsform keine schutzrelevante Geistestätigkeit erkennbar. Die Art der Darstellung an sich (die Einfärbung politischer Gebiete zur graphischen Darstellung in der Legende bezeichneter Eigenschaften) ist wie ich meine nicht eigentümlich, sondern ein gängiges Verfahren zur Aufbereitung von regionenspezifischen Daten. Was die Darstellung selbst betrifft, so kann ich auch hier keine eigenschöpferische Formgestaltung erkennen. Die konkrete Farbgebung ist quasi beliebig; sie hat, mit anderen Worten, keinen Zweck; das ist genau der Unterschied zu den Land- und Stadtkarten, bei denen der BGH regelmäßig die Schöpfungshöhe bejaht hat. Der Urheber sah sich denn auch überhaupt nicht der Frage konfrontiert, wie einzelne Kartenelemente beschriftet, symbolisch ergänzt bzw. markiert werden sollen (vgl. BGH 20.11.1986 I ZR 160/84 "Werbepläne"), weil der Gebrauchszweck hierfür gar keinen Spielraum erkennen lässt; auch musste er keinerlei Auswahl der dargestellten Objekte treffen wie dies bei einer Stadtkarte der Fall wäre. —Pill (Kontakt) 11:23, 12. Jan. 2011 (CET)
- sie hat, mit anderen Worten, keinen Zweck; Der Zweck ist völlig irrelevant, daher ist das Argument nicht tragfähig. Wer die Werksqualität nur an Hand des Zweckes des Werkes beurteilt, muss den Werken reihenweise die urh. Schutzfähigkeit absprechen. Auch ist es kein Argument, dass etwas ein gängiges Verfahren zur Aufbereitung von regionenspezifischen Daten ist. Denn urh. Schutz entsteht nicht nur bei Werken, welche etwas völlig Neues schaffen. Auch altes, gemeinfreies oder sonstiges Material kann urh. aufgearbeitet werden. Das ergibt sich schon darauf, dass bereits Bearbeitungen einen eigenen urh. Schutz entfaltet, wobei diese jedoch auch auf einem anderen Werk basieren. Auch zu sagen ein urh. Schutz wird abgesprochen, nur weil der Gebrauchszweck hierfür gar keinen Spielraum erkennen lässt ist ebenfalls als Argument hinfällig, denn umso weniger Spielraum für die Gestaltung vorhanden ist, umso eher wird bei einer individuellen Leistung ein urh. Schutz angenommen. Die besprochene Karte mag zwar nicht das beste Werk sein, jedoch ist sie auch kein Schöpfungstief. Es ist daher entgegen deiner Annahme ein urh. Schutz zuzusprechen. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:36, 12. Jan. 2011 (CET)
- Du hast erneut vergessen anzumerken, dass das deine Meinung ist. Außerdem hast nicht begründet, wo hier die „individuelle Leistung“ vorliegen soll.
- Wieso wurde eigentlich jetzt Datei:Spicheren.gif schnellentsorgt? Ich protestiere entschieden dagegen, das Thema war nicht ausdiskutiert. -- Chaddy · D – DÜP – 17:00, 12. Jan. 2011 (CET)
- Chaddy, erstens habe ich bereits erläutert, wo die Leistung liegt. Lies meine Beiträge. Zweitens habe ich, wobei du ebenfalls nicht anmerkst, dass es sich stets um deine Meinung handelt, nie behauptet, dass meine Beiträge Gültigkeitsanspruch haben. Ich versuche jedoch, im Gegensatz zu dir, argumentativ meine Ansicht zu vertreten, wobei du nur feststellende Beiträge schreibst (siehe schon oben: Gerade bei der Mexiko-Karte wird aber absolut nichts schützbares dargestellt.). Wo ist dort der Zusatz "Meine Meinung" oder gar ein Argument, was deine Meinung unterstützt? Drittens ist die Datei Punkt a schon seit sechs Tagen gelöscht, sprich hier liegt also keine Schnellentsorgung vor. Punkt b habe ich nichts mit der Löschung zu tun. Warum auch? Das Bild ist mir egal. Wenn du mir das nicht glauben magst, dann sprich den löschenden Administrator an. Dieser wird dir das bestätigen. Ich möchte dich also höflichst darum bitten, es zu unterlassen mir Sachen zu unterstellen, welche mir nicht zuzurechnen sind. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:13, 12. Jan. 2011 (CET)
- PS: Wenn du Protest anbringen möchtest, dann, wie gesagt nicht bei mir, denn ich habe, wie ebenfalls gesagt, nichts mit der Löschung zu tun. Sprich dazu den löschenden Administrator an. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:14, 12. Jan. 2011 (CET)
- Chaddy, erstens habe ich bereits erläutert, wo die Leistung liegt. Lies meine Beiträge. Zweitens habe ich, wobei du ebenfalls nicht anmerkst, dass es sich stets um deine Meinung handelt, nie behauptet, dass meine Beiträge Gültigkeitsanspruch haben. Ich versuche jedoch, im Gegensatz zu dir, argumentativ meine Ansicht zu vertreten, wobei du nur feststellende Beiträge schreibst (siehe schon oben: Gerade bei der Mexiko-Karte wird aber absolut nichts schützbares dargestellt.). Wo ist dort der Zusatz "Meine Meinung" oder gar ein Argument, was deine Meinung unterstützt? Drittens ist die Datei Punkt a schon seit sechs Tagen gelöscht, sprich hier liegt also keine Schnellentsorgung vor. Punkt b habe ich nichts mit der Löschung zu tun. Warum auch? Das Bild ist mir egal. Wenn du mir das nicht glauben magst, dann sprich den löschenden Administrator an. Dieser wird dir das bestätigen. Ich möchte dich also höflichst darum bitten, es zu unterlassen mir Sachen zu unterstellen, welche mir nicht zuzurechnen sind. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:13, 12. Jan. 2011 (CET)
- 1. „Der Zweck ist völlig irrelevant“ – Nein, der Zweck, den eingesetzte Gestaltungsmittel erfüllen, ist durchaus ein Aspekt bei der Beurteilung der Werksqualität. Denn da die Auswahl der Gestaltungsmittel sehr beschränkt ist, kommt es darauf an, die wenigen Möglichkeiten entsprechend auszuschöpfen. Hieraus lässt sich auch ableiten, dass der Zweck einzelner Gestaltungsmittel, beispielsweise der Farbgebung, nicht unbedeutend sein kann. Dass er sogar sehr wohl relevant ist, zeigt beispielsweise (und man könnte wirklich unzählige Beispiele anführen) BGH GRUR 2005, 854, Urheberrechtsschutz für kartografische Gestaltungen, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02:
- Das BerG hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des "Stadtplanwerkes Ruhrgebiet" vor allem damit begründet, daß es eine - nicht zuletzt auf die ungewöhnliche Farbgebung zurückzuführende - hervorragende Übersichtlichkeit mit einer erstaunlichen Detailfülle verbinde. Dadurch könne es die Bedürfnisse eines weiten Benutzerkreises befriedigen. Die Annahme einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Stadtplanwerkes, die auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Bekl. ohne weiteres durch das vorgelegte Kartenwerk bestätigt wird, läßt nach dem Maßstab der vorstehend dargelegten Grundsätze keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
- 2. „Wer“, wie du schreibst, „die Werksqualität nur an Hand des Zweckes des Werkes beurteilt“, hat in der Tat etwas falsch verstanden. Glücklicherweise kann das nicht auf mich zutreffen, denn das habe ich offensichtlich nicht gemacht (da ich erst einen Kommentar geschrieben habe, ist das auch sehr leicht nachzuprüfen).
3. Es sei weiterhin, wie du schreibst, „kein Argument“, dass es sich um ein gängiges Verfahren zur Aufbereitung von regionenspezifischen Daten handele. Dass es sehr wohl ein Argument ist, folgt aus der Notwendigkeit der Eigentümlichkeit eines Werkes, die ja von ungemein größerer Relevanz ist, als du selbst den Gedanken äußerst, es als Werk im Bereich der „kleinen Münze“ einzuschätzen. Im Übrigen folgt die Wichtigkeit dieses Bewertungskriteriums (gerade mit Blick auf den in Frage stehenden § 2 (1) Nr. 7) schon ausdrücklich aus BGH GRUR 1987, 704, Warenzeichenlexika, Urteil vom 12.03.1987 - I ZR 71/85; ebenso ist es auch für einen konkreten kartenbezogenen Fall wiederum ein Bewertungskriterium in BGH GRUR 1998, 916, Stadtplanwerk, Urteil vom 28.05.1998 - I ZR 81/96 (u.a. II.3).
4. „Auch zu sagen ein urh. Schutz wird abgesprochen, nur weil der Gebrauchszweck hierfür gar keinen Spielraum erkennen lässt ist ebenfalls als Argument hinfällig“ stößt mir schon wegen der erhabenen Formulierung bitter auf („als Argument hinfällig“ – so kannst du dann als BGH-Richter gerne deine Entscheidungsgründe formulieren, aber hier tut es auch mal ein Gang weniger), aber ist auch eine Verdrehung des von mir Gesagten (ich habe die Schutzfähigkeit überhaupt nicht „nur“ deswegen infrage gestellt). Es stimmt, dass die geforderte Gestaltungshöhe in diesem Bereich geringer ist, aber wenn schon der geringe Gestaltungsspielraum sehr eng beschnitten ist und der Urheber diesen meinem Verständnis nach nicht nutzt, ist das natürlich sehr wohl relevant. Nichts anderes habe ich geschrieben.
—Pill (Kontakt) 21:40, 12. Jan. 2011 (CET)- Zu 4.: Es ist auch nicht nötig, dass der komplette Gestaltungsspielraum ausgenutzt werden muss. Dies würde m.E. zu einen inkonsequenten Beurteilung von Werken führen. Auch bei nicht kartografischen Werken wird nicht benötigt, dass der komplette Gestaltungsspielraum ausgenutzt wird. Ein Allerwelts-Roman ist regelmäßig urheberrechtlich geschützt, dabei wird wohl kaum dabei der volle Spielraum eines Romans ausgenutzt. Es wird lediglich eine individuelle Leistung, so das Gericht bei Karten, benötigt.
- Zu 1. und 2.: Das führt auch m.E. zu der Bewertung des Werkes. Wie ich bereits schrieb und du richtig bei 2. erkannt hast, ist der Zweck des Werkes irrelevant. Warum ein Werk geschaffen wird, ist regelmäßig, aber für Karten schon, nicht für die Werkbeurteilung erheblich. Ob eine Autor einen Roman schrieb, um Geld zu verdienen oder weil er Spaß daran hat, ist egal. Es ist nun fraglich, ob das Gestaltungsmittel, wie der Wortlaut bereits verraten lässt, den Sinn hat, den Zweck des Werkes zu fördern oder lediglich Selbstzweck ist. Letzteres halte ich für unwahrscheinlich, denn schließlich wählt der Urheber, wenn er sein Werk nicht völlig zufällig erstellt, die Gestaltung so, wie er es für seinen Zweck für förderlich hält. Wenn das Gestaltungsmittel also insbesondere Zweckförderung des Zweckes des Werkes ist, dann muss man konsequent davon ausgehen, dass der Zweck, da der Zweck für das Werk nicht relevant ist, des Mittels ebenso zu behandeln ist. Natürlich kann man meiner Argumentation nun unterstellen, ich mache jede Gestaltungsmittel unerheblich. Nein, das tue ich nicht. Der BGH und das Berufungsgericht erkennt richtig, dass der Urheber einehervorragende Übersichtlichkeit mit einer erstaunlichen Detailfülle verbinde und dadurch könne es die Bedürfnisse eines weiten Benutzerkreises befriedigen und dies einen Schutz begründet. Ich schrieb oben, dass es bereits eine schöpferische Leistung ist, wenn man ein komplexes Werk einfach darstellen kann. Es ist dabei unerheblich, welchen Zweck der Urheber bei dieser Werkerstellung hat. Es kommt m.E. regelmäßig lediglich darauf an, ob der Urheber durch das Einsetzen des Gestaltungsmittel eine geistig-schöpferische Leistung darbietet, so auch der Wortlaut des Gesetzes, was bei dem genannten Fall auch geschah, indem der Urheber eine hervorragende Übersichtlichkeit schaffte. Dies kann unabhängig davon erfolgen, ob das Mittel nun produktiv oder sogar kontraproduktiv ist. Möchte der Kartograf beispielsweise eine besonders einfache Karte darstellen, setzt aber ein gestalterisches Mittel ein, was dem aber völlig entgegen läuft, jedoch an sich eine geistig-schöpferische Leistung darstellt, dann kann man nicht den urh. Schutz absprechen mit der Begründung, der Zweck des Mittels sei nicht geeignet.
- Mein Fazit ist dazu also, dass es lediglich auf die schöpferische Leistung, bei Karten nach der Rechtsprechung lediglich auf die individuelle Leistung, ankommt und Zwecke vielleicht eine Indizfunktion haben, jedoch kein Werk begründen können und wäre somit für die Werksqualität kein relevant Beurteilungskriterium.
- Zu 3.: Ich bin mir nicht ganz sicher, ob wir der gleichen oder einer anderen Meinung sind. Jedoch gebe ich dir insoweit Recht, dass eine Eigentümlichkeit vorhanden sein muss. Dies schrieb ich aber bereits. Es wird jedoch nicht gefordert, dass das Werk sich nicht an bereits vorhandenen Formen bedienen darf. Man kann also - überspitzt formuliert - nicht verlangen, dass der Kartograf sein Wasser nicht blau färbt, nur weil andere dies aus tun und daher den urheberrechtlichen Schutz, trotz den restlichen Werkqualität, abspricht. Dies ist natürlich hier nicht der Fall. Aber allein, dass die Daten in anderen Werken bereits ähnlich aufbereitet wurden, ist m.E. nicht das entscheidende Kriterium, denn es kommt schließlich regelmäßig auf die geistig-persönliche Leistung des Urhebers und nicht auf die Differenz zu anderen Werken an.
- Zu dem Kommentar hinfällig: Mit dieser Formulierung wollte ich dir nicht vor den Kopf stoßen. Dies war nicht persönlich gemeint, dass ich sagen wollte, dass deine Argumente schlecht wären oder sonstiges. Ich halte deine Argumentation und deinen Beitrag für sehr produktiv und angenehm ausführlich. Hinfällig ist daher nicht negativ, sondern, wie in der Regel auch, neutral gemeint. ..Darah Dan Doa.suhadi 23:31, 12. Jan. 2011 (CET)
- 1. „Der Zweck ist völlig irrelevant“ – Nein, der Zweck, den eingesetzte Gestaltungsmittel erfüllen, ist durchaus ein Aspekt bei der Beurteilung der Werksqualität. Denn da die Auswahl der Gestaltungsmittel sehr beschränkt ist, kommt es darauf an, die wenigen Möglichkeiten entsprechend auszuschöpfen. Hieraus lässt sich auch ableiten, dass der Zweck einzelner Gestaltungsmittel, beispielsweise der Farbgebung, nicht unbedeutend sein kann. Dass er sogar sehr wohl relevant ist, zeigt beispielsweise (und man könnte wirklich unzählige Beispiele anführen) BGH GRUR 2005, 854, Urheberrechtsschutz für kartografische Gestaltungen, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02:
- PS: Du schriebst auch: die Auslegung, dass dieser Karte dann aber allein durch die Farbgebung Werkseigenschaft zukomme, beruht meiner Meinung nach auf einem Missverständnis.
- Diese Meinung vertrete ich nicht. Ich halte nicht lediglich das Einfärben als Geschehen für schutzbegründend. Wie ich schrieb kommt es nur darauf an, dass ein dritter Urheber das Werk im wesentlich genauso herstellt wird. Genauer für den Fall halte ich es für erheblich, dass eine geistig-schöpferische Leistung bzw. bei Karten lediglich eine individuelle Leistung erreicht wird. Wenn im Einzelfall die hervorragende Übersichtlichkeit mit einer erstaunlichen Detailfülle, welches m.E. die schöpferische Leistung ist, dies zu erreichen, nach dem Gericht auf Grund der ungewöhnlichen Farbgebung geschah, dann wird dieses Zusammenspiel wohl für die Werksqualität ausreichend sein. Es ist also zu fragen, ob die Farbgebung oder, wie wir es bezeichnet haben, das Gestaltungsmittel dazu führt, dass das Werk eine besondere individuelle Leistung ist, dann wird auch die Farbgebung als werksqualitätbegründendes Element zu beurteilen sein. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:00, 13. Jan. 2011 (CET)
1. Ich habe nirgendwo behauptet, dass der „komplette Gestaltungsspielraum ausgenutzt“ werden müsse, das wäre auch eine abwegige Begründung, weil es so etwas nicht geben kann.
2. „Warum ein Werk geschaffen wird, ist regelmäßig, aber für Karten schon, nicht für die Werkbeurteilung erheblich“ – ich habe (auch) dazu an keiner Stelle eine Aussage getroffen. Der Satz, auf den du schon in deiner ersten Antwort Bezug nimmst, lautet vollständig „Die konkrete Farbgebung ist quasi beliebig; sie hat, mit anderen Worten, keinen Zweck“ (nachträgliche Hervorhebung von mir). Es geht zunächst einmal um den Zweck von Werkelementen. Dies impliziert freilich einen gewissen abstrakten Zweck des Werkes an sich – aber das ist nicht überraschend, denn dieser Zweck ist logischerweise genau die zweckliche Anforderung an den Schutzgegenstand durch § 2 (1) Nr. 7 UrhG, die wir ohnehin vorausgesetzt haben. Ob das Gesamtwerk einen kommerziellen oder nichtkommerziellen Bestimmungs(!)zweck hat, ist natürlich unerheblich, ebenso wie es irrelevant ist, was der Kartograph darstellen will. Aber das muss man auch zu keinem Zeitpunkt annehmen (tut auch niemand [weder implizit noch explizit], also weder die bezeichnete Rechtsprechung noch ich).
3. Selbstverständlich darf (ja, muss) sich das Werk mitunter bekannten Formen bedienen. Die Eigentümlichkeit ergibt sich denn auch nicht aus derjenigen der verarbeiteten Werkteile, sondern aus der Gesamtanlage. Den Satz „Aber allein, dass die Daten in anderen Werken bereits ähnlich aufbereitet wurden, ist m.E. nicht das entscheidende Kriterium, denn es kommt schließlich regelmäßig auf die geistig-persönliche Leistung des Urhebers und nicht auf die Differenz zu anderen Werken an“ verstehe ich inhaltlich nicht, weil wir jede der Eigenschaften stets prüfen müssen, wenn wir über die Werkeigenschaft urteilen (wie in den bezeichneten Urteilen getan und in Gestaltungshöhe zumindest angeschnitten). Es ist immer ein entscheidendes Kriterium und deshalb findet es auch in jeder der von mir zitierten BGH-Entscheidungen Berücksichtigung; klar muss man abwägen und bei bestimmten Werkarten niedrigere Anforderungen stellen, aber das macht das Entscheidungskriterium nicht unwichtig.
4. Zu deinem letzten Punkt: Nein, das kannst du aus dem Urteil nicht schließen. Oder hast du das Bild? Natürlich kann eine Farbgebung bereits ein starkes Indiz für urheberrechtlichen Schutz sein bzw. diesen mehrheitlich begründen, aber warum sie es nicht muss, habe ich oben doch schon erklärt.
Ich muss gestehen, ich sehe hier keinen großen Sinn in dieser Diskussion, da die Beurteilungsschritte doch höchstrichterlich vorgegeben sind. Spannender wäre die Auslegungsfrage, hier geht es doch um einen konkreten Fall. Du schreibst dazu: „Ich halte nicht lediglich das Einfärben als Geschehen für schutzbegründend. Wie ich schrieb kommt es nur darauf an, dass ein dritter Urheber das Werk im wesentlich genauso herstellt wird.“ – sorry, ich verstehe das nicht mehr. Oben hieß es „hier ist durch die individuelle Einfärbung und der Unterteilung in Bevölkerungsdichte eine schöpferische Leistung erbracht“ – also gründet sich der Schutz jetzt auf was?
Datei:Spicheren.gif ist aus meiner Sicht geschützt, aber das scheint sich erledigt zu haben?!? —Pill (Kontakt) 01:27, 13. Jan. 2011 (CET)
- Zu 1.: Okay, soweit stimmen wir miteinander überein.
- Zu 2.: Ob das Gesamtwerk einen kommerziellen oder nichtkommerziellen Bestimmungs(!)zweck hat, ist natürlich unerheblich, ebenso wie es irrelevant ist, was der Kartograph darstellen will. Jetzt verstehe ich deine Argumentation nicht mehr. Das widerspricht doch dem was du weiter oben schriebst: Nein, der Zweck, den eingesetzte Gestaltungsmittel erfüllen, ist durchaus ein Aspekt bei der Beurteilung der Werksqualität.
- Der Zweck ist ein rein subjektives Tatbestandselement und das Urheberrecht ist nach st. Rspr. zweckneutral (so zumind. Loewenheim, H. d. Urheberrechts, §6 Rdnr. 24). Der Zweck ist immer, um die Begrifflichkeit zu bestimmen, das, was der Urheber mit seinem Werk erreichen möchte. So auch der Wikipedia Artikel::: Als Zweck (griechisch τέλος [telos], auch οὗ ἕνεκα [hou heneka], lateinisch finis, englisch purpose) wird der Beweggrund (movens) einer zielgerichteten Tätigkeit oder eines Verhaltens verstanden. Die Zwecke des Werkes sind dabei vielfältig, aber für die Bewertung unerheblich, daher ist auch der Zweck eines Gestaltungsmittel unerheblich. Ob der Urheber, wie anscheinend in dem Fall oben, die ungewöhnliche Farbgestaltung einsetzt um das Bild besonders ansprechend ausschauen zu lassen oder um dem Bild eine besondere Detailfülle zu ermöglichen, ist egal. Erheblich ist, welche objektive Wirkung das Gestaltungsmittel auf das Werk hat und ob darin eine geistig-schöpferische Leistung darstellt.
- Zu 3.: Das sehe ich auch so. Der Formulierung Selbstverständlich darf (ja, muss) sich das Werk mitunter bekannten Formen bedienen. Die Eigentümlichkeit ergibt sich denn auch nicht aus derjenigen der verarbeiteten Werkteile, sondern aus der Gesamtanlage. ist im Ergebnis zuzustimmen. Ich denke auch hier sind wir vermutlich im Ergebnis einer Meinung.
- Zu 4.: Hier ist in meiner Argumentation zu differenzieren. Allgemein gilt, dass eine technisch-wissenschaftliche Darstellung keinen Schutz entfaltet, wenn ein dritter Urheber das Werk im wesentlich genauso herstellt wird. Darüber hinaus vermute ich, dass allein das Einfärben als Geschehen nicht ausreicht, damit diese Wesentlichkeit überschritten wird. Jedoch geht es in diesem Fall nicht nur um das Einfärben, wie ich bereits oben schrieb, sondern um die Gesamtanlage, wie du es formuliert hast, welche auch durch das Einfärben erreicht wird. Schließlich hat der Urheber die Aufteilung der Bevölkerungsdichte in vermittelbarer Weise dargestellt, was bereits, wegen des geringen Spielraums, eine individuelle Leistung darstellt, welche nach der Rechtsprechung bereits ausreicht. Das andere dies auch machen, ist dabei m.E. für die Entscheidung nicht erheblich, denn, wie bereits gesagt, kann man den Schutz nicht daran bemessen, ob das Werk völlig neu ist oder sich an bekannten Verfahren bedient. Wenn beispielsweise ein Maler sich am Stil von Picasso bedient, dann steht das nicht dem urh. Schutz entgegen.
- Ca. 410 Wörter. Ich habe mich extra für dich, pill, kurz gehalten. :D ..Darah Dan Doa.suhadi 09:58, 13. Jan. 2011 (CET)
- 1) Es geht mir nicht um den Zweck des Gesamtwerks, sondern um den Zweck der Gestaltungselemente (daher auch kein Widerspruch in den Aussagen); gemeint ist der Beitrag zur Gesamtwirkung. Wer z.B. wild Striche aneinanderreiht kann sich offensichtlich nicht auf § 2 (1) Nr. 7 berufen. Bei entsprechender Einschränkung des Begriffs mag man hier nach Belieben vll. eher von einer Art "objektiver Wirkgerichtetheit" sprechen, wenn das klarer ist. Und das impliziert natürlich auch eine gewisse objektive Wirkgerichtetheit des Gesamtwerks. Dort ist die Terminologie auch beim BGH zu finden: „Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen.“ (BGH GRUR 1998, 916; Hervorhebung von mir). 2) Nach welcher Rechtsprechung reicht das aus? Ich kenne keine. Und ja, es ist erheblich, wie andere etwas darstellen; man kann hier auch keinen Vergleich mit Werken der bildenden Künste ins Feld führen, das ist eine andere Werkart. Hierzu BGH GRUR 1998, 916; „Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.“ Und die Darstellung der Bevölkerungdichte ist für mich kein Merkmal, das sich von der Durchschnittsgestaltung abheben würde. —Pill (Kontakt) 13:23, 13. Jan. 2011 (CET)
- Zu 1.: Dass das Gericht in dem genannten Zitat von einem Benutzerzweck redet, hat mit der Tatsache nicht zu tun, dass der Zweck eines Werkes bzw. Gestaltungsmittel weiterhin nicht für den Schutz erheblich. Wenn ein Werk jedoch so gestaltet ist, dass es für eine bestimmte Benutzergruppe besonders zutreffend ist, dann könnte wohl darin bereits eine urh. Schöpfung liegen. Daher ist es wohl stimmiger, wenn wir nicht von dem Zweck des Gestaltungsmittel, sondern von dem "objektiven Schöpfungsnutzen". Darin kommt, in Anlehnung zu deinem Ausdruck, zum Vorschein, dass es sich nicht im eine subjektive Zweckbestimmung handelt, also es weiterhin unerheblich ist, was der Urheber mit seinem Werk bezwecken wollte, sondern um eine objektive Förderung der schöpferischen Leistung. Es stellt mithin einen Nutzung für die schöpferische Gesamtleistung dar. Wird ein Gestaltungsmittel also mit einem objektiven Schöpfungsnutzen gewählt, also z.B. die bereits von mir viel zitierte ungewöhnliche Farbgebung, dann kommt darin zum Ausdruck, dass das Gestaltungsmittel die geistig-schöpferische Leistung besonders vorantreibt. Dies führt nach der Ansicht des Gerichtes dazu, dass eine hervorragende Übersichtlichkeit mit einer erstaunlichen Detailfülle entsteht, welche sich, so zu mindestens das Gericht, nicht ausschließlich auf die Farbgebung begründet, aber für den urh. Schutz begründend ist. So viel zur Terminologie.
- Zu 2.: Welches Gericht dies sagt, habe ich oben bereits zitiert. Einen Vergleich zur freien Benutzung heranzuziehen, halte ich für unangebracht, denn schließlich ist die freie Benutzung eine ganz andere Situation: Bei der freien Benutzung wird ein Werk auf der Grundlage eines Ursprungswerkes geschaffen. Das dort ein Vergleich zwischen dem neuen Werk und dem Ursprungswerk angestellt wird, entspricht der Natur der Sache um zwischen unfreier und freien Benutzung zu differenzieren. Daher ist diese Situation nicht vergleichbar. Schließlich stellt sich mir die Frage, warum ein Vergleich, wie von mir oben herangezogen, zur bildenden Kunst nicht ins Feld geführt werden kann? Die Situation bei der Einschätzung des urheberrechtlichen Schutzes ist bei der bildenden Kunst keine andere. Es besteht nur ein Unterschied in der Werkuntergrenze. Einen materiellen Unterschied zwischen den einzelnen Werkarten gibt es nicht. Dieser wäre wohl auch nicht mit dem Prinzip der Gleichbehandlung gleichliegender Tatbestände vereinbar. Schließlich forderst du, dass das Merkmal der Karte eine Abhebung von der Durchschnittsgestaltung bedürfe. Dies ist jedoch bei wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen eben nicht gefordert. Es würde die aktuelle Einschätzung genau umdrehen, denn bisher liegt die Werkuntergrenze dort sehr niedrig. Bei einer Einschätzung gegenüber der Durchschnittsgestaltung würde diese sehr hoch liegen, wie bei der angewandten Kunst. Dies ist also nicht zu verwechseln. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:15, 13. Jan. 2011 (CET)
- Der Begriff der unfreien Benutzung bezieht sich auf den Fall, über den entschieden wurde, ich verstehe leider nicht, was du da auslegst. Offensichtlich gehst du davon aus, dass das zitierte BGH-Urteil nicht anwendbar sei, weil dort zwei Werke zu vergleichen wurden, wobei das eine aus dem anderen hervorging. Ohne darauf näher einzugehen (siehe letzter Satz) sei einfach eine andere Stelle aus genau demselben Urteil zitiert: „Soweit sich im vorliegenden Fall dabei hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen.“ Die schöpferischen Eigenheiten des neuen Werkes sind dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen (und ja, es geht um wissenschaftlich/technische Darstellungen). Und irgendwie passt „Schließlich forderst du, dass das Merkmal der Karte eine Abhebung von der Durchschnittsgestaltung bedürfe. Dies ist jedoch bei wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen eben nicht gefordert.“ damit nicht zusammen. Wie das alles gewichtet werden soll und wie stark sich die Gestaltung im Vergleich mit anderen Werkarten hier abheben soll (nämlich nur in geringem Maße; es folgt daraus auch nicht, dass irgendwie plötzlich eine höhere Werkuntergrenze "wie bei der angewandten Kunst" gölte [keine Ahnung, was das damit zu tun haben soll]), habe ich bereits ausführlich geschrieben. Leider fehlt mir die Zeit, mich weiter mit der Angelegenheit zu beschäftigen; insbesondere würde es mehrere Bildschirmseiten in Anspruch nehmen, auf alle meiner Meinung nach unzutreffenden Auslegungen meiner Worte und der der Rechtsprechung angemessen einzugehen. —Pill (Kontakt) 20:20, 13. Jan. 2011 (CET)
- Das von dir genannte Zitat bezieht sich allein auf die "Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt", welche in Abschnitt II Punkt 3 stattfindet. Das sich die Prüfung einer unfreien Benutzung von der Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit unterscheidet, ist m.E. logisch, denn es geht dort um zwei verschiedene Dinge, wie ich aber bereits oben ausgeführt habe. Bei der Prüfung der unfreien Benutzung wird die Eigentümlichkeit, welche an Hand eines objektiven Merkmals, also dem Gegenüberstellen zum Durchschnittsgestalters, herangezogen ("Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. "). Sollte dann eine rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten, dann ist eine unfreie Benutzung vorhanden. Man kann also nicht den Begriff der Eigentümlichkeit und den gestalterischen Vergleich einfach auf die Prüfung der Schutzfähigkeit übertragen. Die Prüfung der unfreien Benutzung wurde dann in Punkt 3 Buchstabe d nicht entschieden mangels Vorlage des BerG.
- Die Prüfung des urheberrechtlichen Schutz findet in dem Urteil in Abschnitt II Punkt 1 und Punkt 2 statt. Dort wird die Schutzfähigkeit bereits bestätigt ("Die Annahme einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Stadtplanwerkes (...) läßt nach dem Maßstab der vorstehend dargelegten Grundsätze keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen."). ..Darah Dan Doa.suhadi 21:19, 13. Jan. 2011 (CET)
- PS: Zur Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes in diesem Urteil unter Abschnit II Punkt 1 schreibt der BGH: "Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (...[Nachweise]), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist." [Hervorhebung durch mich]. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:23, 13. Jan. 2011 (CET)
- Der Begriff der unfreien Benutzung bezieht sich auf den Fall, über den entschieden wurde, ich verstehe leider nicht, was du da auslegst. Offensichtlich gehst du davon aus, dass das zitierte BGH-Urteil nicht anwendbar sei, weil dort zwei Werke zu vergleichen wurden, wobei das eine aus dem anderen hervorging. Ohne darauf näher einzugehen (siehe letzter Satz) sei einfach eine andere Stelle aus genau demselben Urteil zitiert: „Soweit sich im vorliegenden Fall dabei hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen.“ Die schöpferischen Eigenheiten des neuen Werkes sind dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen (und ja, es geht um wissenschaftlich/technische Darstellungen). Und irgendwie passt „Schließlich forderst du, dass das Merkmal der Karte eine Abhebung von der Durchschnittsgestaltung bedürfe. Dies ist jedoch bei wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen eben nicht gefordert.“ damit nicht zusammen. Wie das alles gewichtet werden soll und wie stark sich die Gestaltung im Vergleich mit anderen Werkarten hier abheben soll (nämlich nur in geringem Maße; es folgt daraus auch nicht, dass irgendwie plötzlich eine höhere Werkuntergrenze "wie bei der angewandten Kunst" gölte [keine Ahnung, was das damit zu tun haben soll]), habe ich bereits ausführlich geschrieben. Leider fehlt mir die Zeit, mich weiter mit der Angelegenheit zu beschäftigen; insbesondere würde es mehrere Bildschirmseiten in Anspruch nehmen, auf alle meiner Meinung nach unzutreffenden Auslegungen meiner Worte und der der Rechtsprechung angemessen einzugehen. —Pill (Kontakt) 20:20, 13. Jan. 2011 (CET)
- 1) Es geht mir nicht um den Zweck des Gesamtwerks, sondern um den Zweck der Gestaltungselemente (daher auch kein Widerspruch in den Aussagen); gemeint ist der Beitrag zur Gesamtwirkung. Wer z.B. wild Striche aneinanderreiht kann sich offensichtlich nicht auf § 2 (1) Nr. 7 berufen. Bei entsprechender Einschränkung des Begriffs mag man hier nach Belieben vll. eher von einer Art "objektiver Wirkgerichtetheit" sprechen, wenn das klarer ist. Und das impliziert natürlich auch eine gewisse objektive Wirkgerichtetheit des Gesamtwerks. Dort ist die Terminologie auch beim BGH zu finden: „Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen.“ (BGH GRUR 1998, 916; Hervorhebung von mir). 2) Nach welcher Rechtsprechung reicht das aus? Ich kenne keine. Und ja, es ist erheblich, wie andere etwas darstellen; man kann hier auch keinen Vergleich mit Werken der bildenden Künste ins Feld führen, das ist eine andere Werkart. Hierzu BGH GRUR 1998, 916; „Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.“ Und die Darstellung der Bevölkerungdichte ist für mich kein Merkmal, das sich von der Durchschnittsgestaltung abheben würde. —Pill (Kontakt) 13:23, 13. Jan. 2011 (CET)
Die Datei wurde längst gelöscht. -- Chaddy · D – DÜP – 21:52, 25. Feb. 2011 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -- Chaddy · D – DÜP – 21:52, 25. Feb. 2011 (CET)
Ich habe keine Ahnung.
„Wenn ich die Genehmigungsseite richtig lese, gilt die PD nur für NASA/JPL-Caltect-Bilder, nicht aber für Bilder, wo Dritte noch Rechte haben. Bei diesem Bild ist aber noch JHU-APL genannt -> doch nicht PD? Wenn für hier möglich, es gibt dort noch höhere Auflösungen.“
-- Yellowcard 18:27, 11. Mär. 2011 (CET)
- Das Bild habe ich von dieser Seite: http://marsrover.nasa.gov/gallery/press/opportunity/20101216a.html
- Hier noch ein Auszug aus der JPL Image Use Policy (http://www.jpl.nasa.gov/imagepolicy/)
"* Some image and video materials on JPL public web sites are owned by organizations other than JPL or NASA. These owners have agreed to make their images and video available for journalistic, educational and personal uses, but restrictions are placed on commercial uses. To obtain permission for commercial use, contact the copyright owner listed in each image caption. Ownership of images and video by parties other than JPL and NASA is noted in the caption material with each image."
- Ist die Benutzung innerhalb der Wikipedia ein "Commercial use" oder eher "Educational"? --MoreInput 20:26, 11. Mär. 2011 (CET)
- Commercial. Siehe Wikipedia:BR#Grundlagen. Keine Einschränkungen bezüglich Verwendbarkeit dürfen gelten. Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:23, 11. Mär. 2011 (CET)
Gelöscht. --Quedel 12:10, 30. Nov. 2011 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quedel 12:10, 30. Nov. 2011 (CET)
Das Foto selbst halte ich nicht für geschützt (Reproduktion), aber was ist mit der Darstellung auf der Fahne? Ich kenne die Darstellung nicht und vor allem nicht ihr Entstehungsdatum, aber könnte mir vorstellen, dass das schon längst gemeinfrei ist. Meinungen? -- Yellowcard 15:43, 6. Jan. 2011 (CET)
- Ein kunsthandwerkliches Produkt, sehr sicher nach alter Vorlage. Halte ich für völlig unproblematisch. --AndreasPraefcke 19:55, 22. Jun. 2011 (CEST)
- Sehe ich nicht so. Da sollte wenigstens der Uploader bei der Bruderschaft nachfragen, wie alt das Motiv ist. Wieso sollte das nicht 1984 gezeichnet sein? Die Fahne selbst ist ja wohl von frühestens 1984. Nene. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:00, 23. Jun. 2011 (CEST)
- Bei Bruderschaften kannst du zumeist keine Kooperation erwarten. -- ⚖.suhadi 13:56, 23. Jun. 2011 (CEST)
Man kann nicht mit Sicherheit sagen, wie alt das Bild ist. Und der Uploader scheint kein Interesse an einer Kooperation zu haben, daher habe ich jetzt SLA gestellt. -- Chaddy · D – DÜP – 22:15, 3. Mär. 2012 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -- Chaddy · D – DÜP – 22:15, 3. Mär. 2012 (CET)