Wikipedia:Meinungsbilder/Amtlichkeit von Ortsnamen

Dieses Meinungsbild befindet sich noch in Vorbereitung, bitte noch nicht abstimmen. Diskussionen zum Thema sind auf der Diskussionsseite erwünscht. Sei mutig und beteilige dich an der Ausarbeitung.

 Info: Bitte beachten, dass die genauen Start- und Endtermine für das Meinungsbild nur von einem der Initiatoren, erst nach Erreichen der notwendigen 10 stimmberechtigten Unterstützer und möglichst mit einem Starttermin ab frühestens eine Woche nach Eintragung des Termins eingetragen werden sollen, damit das Meinungsbild gültig ist. Am besten dazu den Starttermin vor dem Eintrag mit den Unterstützern abstimmen, damit sicher gestellt ist, dass das Meinungsbild fertig ist, bevor es startet. Üblicherweise werden bei Meinungsbildern 2 Wochen Laufzeit angesetzt. Beim Eintragen der Startzeit bitte diesen Hinweistext löschen und danach das Meinungsbild unter Wikipedia:Meinungsbilder#Start angekündigt eintragen.


Die Namenskonvention für Ortsnamen bestimmt, daß für einen Ort in einem fremdsprachigen Gebiet unter anderem dann der deutsche Ortsname als Lemma verwendet werden soll, wenn es eine amtliche Version gibt. Mit diesem Meinungsbild soll präzisiert werden, wann eine deutschsprachige Version als amtlich gelten soll.

Initiatoren und Unterstützer

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Initiatoren
Unterstützer

Die Unterstützer sind mitverantwortlich dafür, dass dieses Meinungsbild nur startet, wenn es zur Abstimmung geeignet ist. Bitte trage dich deshalb erst ein, wenn das Meinungsbild startbereit und auch grundsätzlich sinnvoll ist. Solltest du das Meinungsbild unterstützen wollen, es aber noch unfertig vorfinden, beteilige dich stattdessen an der Fertigstellung, bevor du dich einträgst. Falls du feststellen solltest, dass du dich bereits vor Ausformulierung des Meinungsbildes eingetragen hast, solltest du deinen Eintrag hier zurückziehen. Nach Start des Meinungsbildes ändern Ein- oder Austragungen nichts mehr an der Gültigkeit des Meinungsbildes. Die Unterstützung ist unabhängig von der Befürwortung oder Ablehnung der Fragen im inhaltlichen Teil des Meinungsbildes. (mind. 10 stimmberechtigte Unterstützer erforderlich; Unterstützer-Stimmberechtigung überprüfen)

  1. Soccus cubitalis (Diskussion) 16:23, 20. Nov. 2012 (CET) als Jnitiator.[Beantworten]
  2. (Saint)-Louis (Diskussion) 13:43, 22. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]
  3. Enst38 (Diskussion) 15:32, 22. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]
  4. --Michileo (Diskussion) 19:40, 30. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]
  5. Alleskoenner (Diskussion) 14:23, 19. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
  6. --Rudolf Simon (Diskussion) 08:41, 13. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Hintergrund

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Aktueller Zustand

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Der Weg zum Ortsnamenlemma; es geht um die Bestimmung im roten Kreise.

Die Namenskonvention für Ortsnamen in anderssprachigen Gebieten bestimmt im Augenblick:

Gibt es für einen Ortsnamen auch eine amtliche deutschsprachige Version, so wird diese verwendet.

Das wurde in einem Meinungsbild vom 20.IX.2009 so entschieden.

Problembeschreibung

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In der Praxis hat diese Regelung sich als uneindeutig erwiesen. Es sind bei der Erörterung von Zweifelsfällen zwei mögliche Deutungen aufgetreten:

  • A. Eine amtliche deutschsprachige Version eines Ortsnamens ist nur dann gegeben, wenn diese Version von einer Behörde benutzt wird, die für die Benennung des betreffenden Ortes auch zuständig ist, beispielsweise von der Stadtverwaltung des Ortes.
  • B. Damit ein Ortsname amtlich ist, genügt es, dass die Version von einer beliebigen Behörde benutzt wird, also beispielsweise auch vom Fremdenverkehrsamt des Ortes oder von einem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Außenministerium.

Da die Deutung der Namenskonvention für Ortsnamen große Teile der Wikipedia betrifft und in Zweifelsfällen erfahrungsgemäß oft zum Zankapfel wird[1], halte ich das Meinungsbild für den besten Weg, eine allseits anerkannte Regelung herbeizuführen.

  1. Zum Beispiel im Benennungsstreit Sibiu/Hermannstadt

Beibehaltungsvorschlag (Keine Präzisierung, alles bleibt, wie es ist)

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Der fragliche Satz wird nicht verändert.

  • Zweifelsfälle können von Fall zu Fall auf den jeweiligen Artikeldiskussionsseiten geklärt werden.
  • Die unklare Regelung gibt weiterhin Anlaß zum Streit.

Änderungsvorschlag A (Enge Auslegung)

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Der fragliche Satz der Namenskonvention für Ortsnamen wird folgendermaßen ergänzt:

Gibt es für einen Ortsnamen auch eine amtliche deutschsprachige Version, so wird diese verwendet. Das gilt nur, wenn die Behörde, die eine solche Version amtlich verwendet, auch für die Benennung des betreffenden Ortes zuständig ist, wie etwa die Stadtverwaltung des Ortes oder das zuständige Ministerium des Staates, in dem der Ort liegt.
  • Es wird so vermutlich die Meinung der ortsansässigen Bevölkerung am besten berücksichtigt.
  • Von manchen Staaten wird eine repressive Minderheitenpolitik betrieben; solche Staaten lassen keine Ortsnamen in Minderheitensprachen zu, obwohl das womöglich nicht dem Willen der ortsansässigen Bevölkerung entspricht.

Änderungsvorschlag B (Weite Auslegung)

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Der fragliche Satz der Namenskonvention für Ortsnamen wird folgendermaßen ergänzt:

Gibt es für einen Ortsnamen auch eine amtliche deutschsprachige Version, so wird diese verwendet. Es genügt, wenn eine solche Version von irgendeiner staatlichen Behörde verwendet wird, also etwa auf einem behördlich aufgestellten Ortsschild, vom Fremdenverkehrsamt des Ortes oder etwa vom schweizerischen EDA.
  • Die Benennung von Ortsartikeln ist so unabhängig von der unterschiedlichen Sprachen- und Minderheitenpolitik der verschiedenen Staaten.
  • Behörden gebrauchen keine absolut unüblichen Ortsnamen, so daß nicht zu befürchten steht, daß der allgemeine Sprachgebrauch verletzt werde.
  • Es handelt sich womöglich um ein Exonym.

Auswertung

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Die Abstimmung über das Meinungsbild gliedert sich in drei Abstimmungen. Stimmberechtigt sind nur allgemein stimmberechtigte Benutzer.

Formale Gültigkeit
Hier wird über die Zulässigkeit, die formale Korrektheit des Verfahrens und die inhaltliche Korrektheit des Antragstextes entschieden. Jeder allgemein stimmberechtigte Benutzer hat in dieser Teilabstimmung eine Stimme. Entfallen auf die Annahme des Meinungsbildes mehr Stimmen als auf die Ablehnung, so ist dieses Meinungsbild formal angenommen (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit verfehlt, so hat die unter Inhaltliche Abstimmung getroffene Entscheidung keine Gültigkeit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Selbstverständlich können auch diejenigen, die bei der Abstimmung über die formale Gültigkeit mit Nein abstimmen, an der inhaltlichen Abstimmung teilnehmen.
Inhaltliche Abstimmung
Zur Abstimmung steht zunächst (I), ob eine Änderung erfolgen soll; sodann (II) kann über zwei verschiedene Änderungsvorschläge A und B zur Präzisierung der Regel entschieden werden. Jeder Stimmberechtigte hat bei jeder der beiden Abstimmungen eine Stimme – auch wer eine Änderung in (I) ablehnt, kann natürlich unter (II) für den Fall der Änderung für denjenigen Vorschlag stimmen, der ihm wünschenswert erscheint;
  • stimmen unter (I) mehr Teilnehmer für als gegen eine Präzisierung, so wird die Namenskonvention entsprechend (II) ergänzt;
  • die Ergänzung erfolgt nach demjenigen Vorschlag, der unter (II) die meisten Stimmen erhält.
Enthaltungen sind selbstverständlich möglich, werden aber bei der Auswertung nicht berücksichtigt.

Abstimmung

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Formale Gültigkeit

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Ich nehme das Meinungsbild an

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Ich lehne das Meinungsbild ab

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Enthaltung bezüglich der Annahme

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Inhaltliche Abstimmung

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I. Soll die Namenskonvention entsprechend den Vorschlägen präzisiert werden?

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Ja, ich wünsche mir eine Präzisierung (Pro)
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Nein, ich bin für die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes (Kontra)
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Ich enthalte mich bei dieser Frage der Stimme
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II. Wenn die Namenskonvention präzisiert wird: welcher Änderungsvorschlag soll umgesetzt werden?

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Ich bin für die Umsetzung des Änderungsvorschlags A (Enge Auslegung)
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Ich bin für die Umsetzung des Vorschlags B (Weite Auslegung)
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Ich enthalte mich bei dieser Frage der Stimme
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Ergebnis

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Diskussion

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