Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie

Gutachtergremium, das die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren in Deutschland prüfen soll

Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) ist ein Gutachtergremium, das die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren in Deutschland prüfen soll.

Gesetzliche Grundlage

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Seine Grundlage findet der WBP in § 11 Psychotherapeutengesetz (PsychThG).[1] Das vom WBP erstellte Gutachten soll danach in Zweifelsfällen die Grundlage der zuständigen Landesbehörde für deren Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens bilden. Zu solchen Entscheidungen berufen sind die zuständigen Landesbehörden vor allem im Rahmen der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 11 PsychThG, an denen eine zur Approbation als 'Psychologischer Psychotherapeut' oder 'Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut' führende vertiefte Ausbildung absolviert werden kann.

Besetzung

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Der Beirat wird gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPK) und der Vertretung der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer (BÄK) gebildet. Nach Übereinkommen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer besteht der Beirat aus zwölf Mitgliedern, jeweils sechs jeder Kammer.:[2]

  • BÄK: Sechs ärztliche Vertreter aus den Bereichen
    • Psychiatrie und Psychotherapie
    • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • BPK: Sechs psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Die aktuelle Besetzung ist wie folgt:[3]

BÄK Stellvertreter BÄK BPK Stellvertreter BPK
Gereon Heuft (Stv. Vorsitzender) Anil Batra Siegfried Gauggel Christina Hunger-Schoppe
Johannes Kruse Andreas Bechdolf Nina Heinrichs Tina In-Albon
Michael Linden Ulrike Dinger-Ehrenthal Falk Leichsenring Maya Krischer
Alexandra Philipsen Christian Fleischhaker Bernhard Strauß (Vorsitzender) Wolfgang Lutz
Georg Romer Christiane M. Freitag Kirsten von Sydow Dagmar Nuding
Gerd Schulte-Körner Hans-Christoph Friederich Ulrike Willutzki Svenja Taubner

Die aktuellen Vorstandsbeauftragten der BÄK sind Johannes Albert Gehle und Gerald Quitterer, der Vorstandsbeauftragte der BPK Andrea Benecke.

Ehemalige Mitglieder sind u. a.:[4]

Amtsperioden

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Die Amtsperioden waren/sind:[2]

  • 1. Amtsperiode 7. Oktober 1998 bis 6. Oktober 2003
  • 2. Amtsperiode 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008
  • 3. Amtsperiode 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013
  • 4. Amtsperiode 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018
  • 5. Amtsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023
  • 6. Amtsperiode seit 1. Januar 2024

Die Geschäftsstelle wird während gerader Amtsperioden von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), während ungerader Amtsperioden von der Bundesärztekammer (BÄK) gestellt.

Aufgabenbeschreibung

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Die Aufgabenbeschreibung umfasst folgende Einzelthemen:

  • Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurteilung psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden und ihrer Anwendung.
  • Wissenschaftliche Beurteilung
    • von Methoden und Forschungsstrategien zur Evaluation psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden
    • einzelner psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden
    • der beruflichen Ausübung und fachlichen Anwendung von Psychotherapie
    • der Indikationen einschließlich Indikationsgrenzen für psychotherapeutische Verfahren bzw. Behandlungsmethoden
    • der Voraussetzungen von Psychotherapeuten zur qualifizierten Anwendung psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden
    • der psychotherapeutischen Versorgung

Die bisherige Gutachtenpraxis des WBP ist umstritten.[6] Ihm wird vorgeworfen, dass er sich nicht auf seinen begrenzten gesetzlichen Auftrag beschränke. Er prüfe Nachweise der Wirksamkeit des jeweiligen Psychotherapieverfahrens anhand qualitativ und quantitativ gesetzlich nicht vorgesehener und fachlich umstrittener Maßstäbe. Dabei verlange er, dass sich die Wirksamkeitsnachweise auf mehrere Anwendungsbereiche der Psychotherapie erstrecken müsse. Von verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (etwa VG München, VG Düsseldorf), die dem WBP eine derartige Befugnis bereits abgesprochen hat, habe er sich bisher unbeeindruckt gezeigt. Explizit bestärkt wurde die Verfahrensweise des WBP durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 2009 (BVerwG 3 C 4.08).[7]

In seiner ausführlichen Kritik am Methodenpapier des WBP kommt Wampold u. a. zur Schlussfolgerung: „Die Verwendung der in dem Methodenpapier beschriebenen Methoden bevorzugt auf unwissenschaftliche Weise bestimmte Therapieverfahren und -methoden, (...)“.[8]

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Einzelnachweise

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  1. §11 des Psychotherapeutengesetzes. Abgerufen am 18. August 2024
  2. a b Homepage des WBP
  3. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie. Abgerufen am 18. August 2024.
  4. Psychotherapieforschung: Dramatisch unterfinanziert, Deutsches Ärzteblatt PP3, Februar 2004, S. 56. (abgerufen am 28. Mai 2012)
  5. Wissenschaft als Grundlage der Psychotherapie: Diotima-Preis 2012 für Prof. Dr. Dietmar Schulte, Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, 14. Mai 2012 (abgerufen am 28. Mai 2012)
  6. Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rolle des WBP insbesondere im Hinblick auf Probleme der Psychotherapiebewertung siehe WBP-Kritik / Probleme der Psychotherapiebewertung und den dort dokumentierten Diskurs.
  7. Zur Kritik siehe den Beitrag von Rüdiger Nübling, Das Methodenpapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, in: Psychotherapeutenjournal 2/2008 und die dort angegebene Literatur
  8. Bruce E. Wampold: Evaluation: Methodenpapier des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) Gemäß § 11 PsychThG (Psychotherapeutengesetz). In: PPP - Psychotherapie in Politik und Praxis. Magazin des Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V., 03/21 (Langfassung, pdf, online), abgerufen am 3. August 2024,[1]

Siehe auch

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