Zangger-Komitee
Das Zangger-Komitee, auch als Komitee für Nuklearexport bekannt, entstand auf Grund des Artikels III.2 des Atomwaffensperrvertrages, welcher am 5. Mai 1970 in Kraft trat. Wegen der Bestimmungen des Artikels III.2 müssen bei Nuklearexporten Sicherheitsvorkehrungen der Internationalen Atomenergieorganisation angewandt werden.
- Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, a) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder b) Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, einem Nichtkernwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn das Ausgangs- oder besondere spaltbare Material den nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterliegt.[1]
Zwischen 1971 und 1974 hielt eine Gruppe von 15 Staaten, die Lieferanten nuklearen Materials waren, unter dem Vorsitz des Schweizer Professors Claude Zangger eine Serie von informellen Treffen in Wien ab. Ihr Ziel war es eine Verständigung zu finden bezüglich (a) der Definition von "Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind," sowie (b) der Bedingungen und Verfahrensweisen die den Export solcher Ausrüstung und Materialien bestimmen würden, um die Vorgaben des Artikels III.2 auf Basis fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zu erfüllen. Die Gruppe, welche als Zangger-Komitee bekannt wurde, beschloss, dass ihre Treffen informell und ihre Entscheidungen für ihre Mitglieder rechtlich nicht bindend sein würden.
Das Komitee führt und aktualisiert eine Liste mit Ausrüstung, welche nur dann exportiert werden darf, wenn Sicherheitsmaßnahmen auf die Empfängereinrichtung angewandt werden. Außerdem erlaubt es das Komitee seinen Mitgliedern sich in Sachen Nuklearexport untereinander abzustimmen. Die relative Zwanglosigkeit der Gruppe ermöglichte es ihr die Führungsrolle bei bestimmten Streitpunkten bezüglich der Nicht-Weiterverbreitung von Nukleartechnik zu übernehmen, deren Lösung im Rahmen der Nuclear Suppliers Group schwierig wäre. Überdies ist auch die Volksrepublik China Mitglied des Zangger-Komitees.
Das Komitee hat 39 Mitgliedsstaaten (Stand 30. Juni 2014)[2]:
Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten
Die Europäische Kommission fungiert als ständiger Beobachter.
Nach dem Tod des Vorsitzenden Dr. Fritz W. Schmidt fungiert die Auslandsvertretung Großbritanniens in Wien als Sekretariat und stellvertretender Sitz des Komitees. Der Tscheche Pavel Klucký ist der derzeitige Vorsitzende des Komitees.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Atomwaffensperrvertrag. (PDF; 20 kB) Auswärtiges Amt, 7. November 2000, abgerufen am 23. März 2011.
- ↑ Archivlink ( vom 1. Februar 2014 im Internet Archive)
Weblinks
Bearbeiten- Offizielle Website des Zangger-Komitees (englisch)
- Zangger Committee Übereinkünfte (englisch; PDF-Datei; 118 kB)
- Deutsche Ausführung des Atomwaffensperrvertrages auf der Homepage des Deutschen Auswärtigen Amtes (PDF-Datei; 20 kB)