Zehn Übel
Die zehn Übel (十惡)[1] waren Straftatbestände im traditionellen chinesischen Recht, welche als besonders verwerflich betrachtet wurden und als Gefahr für den Fortbestand der zivilisierten Gesellschaft galten. Die Übel 1-3 galten als Kapitalverbrechen.
- Verschwörung zum Aufstand/Umsturz
- Planung großen Aufruhrs: Beschädigung oder Zerstörung kaiserlicher Tempel, Gräber oder Paläste.
- Verschwörung zum Verrat: Überlaufen zum Feind, für gewöhnlich mit Preisgabe von Staatsgeheimnissen.
- Widerspenstigkeit: Verletzung oder Ermordung der eigenen Eltern, Großeltern, oder die Ermordung der eigenen älteren Verwandten bzw. der des Ehemannes.
- Verderbtheit: Ermordung von drei oder mehr unschuldigen Personen; Mord und Herausnahme der Eingeweide; Herstellung von Gu (蛊, ein Gift) und dessen Verwendung für Flüche.
- Große Geringschätzung: Majestätsbeleidigung; Respektlosigkeit gegenüber dem Kaiser, der kaiserlichen Familie.
- Fehlender Respekt gegenüber den Eltern: Misshandlung der Eltern, Großeltern; das sich Vergnügen während der Trauerzeit.
- Zwietracht: Schädigen, oder Verklagen des Ehemannes, der älteren Verwandten.
- Verworfenheit: Ermordung seines Vorgesetzten, Lehrers, oder lokalen Regierungsbeamten.
- Inzest: Ein Verhältnis mit Konkubinen des Vaters, Großvaters oder anderer älterer, männlicher Verwandter.[2][3]
Gesetzliche Privilegien konnten im Fall der zehn Übel nicht geltend gemacht werden, da die Verbrechen als sehr schwerwiegend galten[2]. Auch die Acht Privilegien konnten nicht geltend gemacht werden.
Literatur
Bearbeiten- Frank Münzel: Strafrecht im alten China nach den Strafrechtskapiteln in den Ming-Annalen, O. Harrassowitz, 1968
- Xingfaxue quanshu [Criminal Law Encyclopedia], ed. Xingfaxue Quanshu Bi- anweihui (Shanghai: Kexue Jushu Wenxian, 1993), S. 502