Zeugniskonferenz

Konferenz über die Zeugnisnoten der Schüler, wird von den Lehrern durchgeführt

Eine Zeugniskonferenz (auch Notenkonferenz) stellt eine besondere Form der Klassenkonferenz oder Jahrgangskonferenz dar. Sie dient dazu, die schulischen Leistungen jedes Schülers einer Klasse bzw. eines Jahrgangs in allen Fächern zu würdigen und über die daraus resultierenden Kopfnoten, Versetzungen, Möglichkeiten des Überspringens, Versetzungswarnungen und sonstigen Zeugnisbemerkungen zu beraten.[1]

Das Ergebnis der Zeugniskonferenzbeschlüsse schlägt sich anschließend im Schulzeugnis nieder. Stimmberechtigt sind in einer Zeugniskonferenz alle Lehrkräfte, welche den Schüler in dem laufenden Schuljahr unterrichteten. In einigen deutschen Bundesländern[2] können zudem gewählte Eltern-[3] und Schülervertreter[4] Mitglieder der Zeugniskonferenz sein, allerdings ohne Stimmrecht.[5] Eine Zeugniskonferenz wird vom Klassenlehrer oder der Schulleitung (oder einem Mitglied der erweiterten Schulleitung, gemeint sind Stufenkoordinatoren oder Abteilungsleiter) (vgl. z. B. Hamburg, § 62 HMBSG, Abs. 2), einberufen und geleitet, der Konferenztermin wird aber in der Regel durch den zuständigen Koordinator gesetzt. Nimmt der Schulleiter an einer Zeugniskonferenz in der Leitungsfunktion (und nicht als ebenfalls in der Klasse unterrichtende Lehrkraft) teil, so geht (etwa in Niedersachsen) der Vorsitz der Konferenz an ihn über.

Rechtslage in Österreich

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In Österreich ist die Beurteilung einer Schulstufe durch die Klassenkonferenz im § 20 des SchUGes geregelt.[6]

Einzelnachweise

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  1. Zusammensetzung und Aufgaben von Konferenzen laut Schulgesetz des Landes Niedersachsen
  2. z. B. Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin
  3. Mitwirkung der Elternvertreter in der Schule im Land Niedersachsen (Memento vom 14. November 2011 im Internet Archive)
  4. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule im Land Niedersachsen (Memento vom 19. August 2014 im Internet Archive)
  5. Schulgesetz für das Land Berlin, § 82 Abs. 4 (Memento vom 3. Februar 2013 im Internet Archive) (PDF; 1,7 MB)
  6. SchUG