Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) setzt die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) in deutsches Recht um. Mit der Zinsrichtlinie soll die EU-weite Besteuerung der Kapitalerträge natürlicher Personen sichergestellt werden – auch wenn die Zinszahlungen grenzüberschreitend erfolgen (§ 1 ZIV).

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Kurztitel: Zinsinformationsverordnung
Abkürzung: ZIV
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 45e EStG
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-1-33
Erlassen am: 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2005
(Bek. vom 22. Juni 2005,
BGBl. I S. 1695)
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 5. November 2007
(BGBl. I S. 2562)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. November 2007
(Art. 2 VO vom 5. November 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach der § 4 ZIV sind sog. Zahlstellen, insbesondere Kreditinstitute in Deutschland, verpflichtet, bestimmte Daten über Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt speichert die übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung einmal jährlich weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Gemeldet werden Zinsen und Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere.

Gemeldet werden folgende Daten (§ 8 ZIV):

  • Name und Wohnsitz des Kapitalanlegers,
  • Name und Anschrift der Zahlstelle,
  • Kontonummer oder Kennzeichen der Kapitalforderung und
  • Gesamtbetrag der Zinsen oder der zinsähnlichen Erträge
  • Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.

Siehe auch

Bearbeiten
Bearbeiten