Die Zugänglichmachungsverordnung (Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren, abgekürzt ZMV) regelt in Deutschland die Anforderungen und das Verfahren, um blinden und sehbehinderten Personen (berechtigte Personen) in einem Gerichtsverfahren Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Basisdaten
Titel: Verordnung zur barrierefreien
Zugänglichmachung von
Dokumenten für blinde und
sehbehinderte Personen im
gerichtlichen Verfahren
Kurztitel: Zugänglichmachungsverordnung
Abkürzung: ZMV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 300-2-3
Erlassen am: 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 215)
Inkrafttreten am: 1. Juni 2007
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Anspruch auf Zugänglichmachung und die Grundlage der Verordnung ergeben sich aus § 191a GVG.

Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind, sind dieser auf Verlangen nach ihrer Wahl schriftlich (in Blindenschrift oder Großdruck), elektronisch (durch Übermittlung eines gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützten elektronischen Dokuments), akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.