Zweckentfremdung

meist juristisch verwendeter Begriff

Zweckentfremdung ist ein meist juristisch verwendeter Begriff, der die nicht ursprünglich gedachte oder nicht zulässige Verwendung von Sachen (beispielsweise Einkaufswagen durch Bastler, Künstler und Obdachlose), Wohnungen, Geldbeträgen oder anderem bezeichnet. Ein Beispiel ist die Verwendung einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken, also zum Beispiel als Büro oder als Ferienwohnung.

In mehreren Bundesländern gibt es Gesetze (z. B. Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG), vom 27. März 2019[1]), die es Kommunen erlauben, per Satzung Regelungen gegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu ermöglichen. Eine entsprechende Satzung besteht beispielsweise in Lüneburg[2]. Entsprechende ältere Verordnungen in anderen Bundesländern, z. B. in Nordrhein-Westfalen[3], sind teils außer Kraft oder nicht verlängert worden.

Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in Berlin

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Gemäß § 2 Absatz 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Berlin) (ZwVbG) liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Dies beinhaltet nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietungen als Ferienwohnung oder gewerbliche Zimmervermietung, sonstige gewerbliche Nutzungen, bauliche Veränderungen zur Nichteignung von Wohnraum, Leerstand von mehr als drei Monaten (bei Sanierungsarbeiten bis zu zwölf Monaten) sowie Abriss.

Eine reguläre Untervermietung von mehr als sechs Monaten mit einem regulären Untermietvertrag stellt keine Zweckentfremdung dar. Für gewerbliche Nutzungen von Wohnraum, die bereits vor Inkrafttreten des ZwVbG im Dezember 2013 vorlag, gilt ein Bestandsschutz bis zur Aufgabe der konkreten gewerblichen Nutzung.

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom September 2021 stellt die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung ebenfalls keine Zweckentfremdung dar; eine entsprechende Begründung der Kündigung durch die Vermieterin lehnte das Gericht daher ab.[4]

Einzelnachweise

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  1. Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, NZwEWG
  2. Hansestadt Lüneburg: Zweckentfremdung
  3. NRW-Verordnung von 2001 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO)
  4. Immobiliennutzung als Zweitwohnung ist kein Grund für Kündigung. In: Der Spiegel. 9. September 2021, abgerufen am 9. September 2021.