Kontrahierungszwang

Pflicht, eine Leistung anbieten oder abnehmen zu müssen
(Weitergeleitet von Abschlusszwang)

Der Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) beschreibt die gesetzlich auferlegte Rechtspflicht einer Partei, das vertragliche Angebot der anderen Partei anzunehmen und ein Rechtsverhältnis zu festgelegten Bedingungen zu begründen. Beispielsweise werden Fahrgäste im Rahmen des Kontrahierungszwangs von den Verkehrsbetrieben grundsätzlich deshalb nur nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördert; ein gesetzlicher Krankenversicherer muss andererseits jedem Interessenten, unabhängig von dessen Gesundheitszustand, ein Angebot zur Absicherung machen.

Bedeutung

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Kontrahierungszwang leitet sich aus dem Wort Kontrakt, entspricht Vertrag, ab (contractus). Kontrahierungszwang bedeutet für eine Partei die Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen. Hierdurch wird das Prinzip der Vertragsfreiheit beschränkt.[1] Kontrahierungszwänge sind nur in Ausnahmefällen zulässig, die der Daseinsvorsorge dienen, etwa Stromlieferverträge. In diesen Fällen besteht für den Nutzer der öffentlich-rechtliche Anschluss- und Benutzungszwang.

Fälle gesetzlichen Kontrahierungszwangs

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Rechtsfolgen

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Wird bei einem Kontrahierungszwang der Abschluss vom Anbieter verweigert, so kann dies eine sittenwidrige Schädigung darstellen, die nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Hierfür muss jedoch eine monopolartige Machtstellung vorliegen, so dass das lebenswichtige Gut oder das Interesse nicht anderweitig (ohne besondere Aufwendungen) zu beschaffen oder zu wahren ist. Ferner darf keine Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen. Als Rechtsfolge wird nach der Naturalrestitution die Annahme des Vertragsangebotes fingiert.

Literatur

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  • Jan Busche: Privatautonomie und Kontrahierungszwang (= Jus privatum. Band 40). Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-147216-0 (zugleich: Berlin, Freie Universität, Habilitationsschrift, 1998).

Einzelnachweise

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  1. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Einführung vor § 145, Rn. 8