Diskussion:Kontrahierungszwang

Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Versicherungspflichtige

Sparkassen

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Hast du eine Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung der Sparkassen? IMO gibt es nur eine freiwillige Selbstverpflichtung der Spitzenverbände der Finanzwirtschaft. -- JensMueller 18:10, 12. Mär 2004 (CET)

Gab es da nicht die Grundsatzentscheidung, weil ein Kreditinstitut Scientolgy gekündigt hatte? -- da didi 18:12, 12. Mär 2004 (CET)
AFAIK gibt es eine Sparkassenverordnung/-gesetz, wo das drinsteht. Ich werde mal nachschauen, ob den genauen Passus finde.
Qbi 18:28, 12. Mär 2004 (CET)
Eher eine pro Bundesland (mindestens). -- JensMueller 18:39, 12. Mär 2004 (CET)
ACK. Schaue mal bei Google. Alle, die ich jetzt las, haben in §4 einen entsprechenden Absatz drinstehen.
Qbi 19:03, 12. Mär 2004 (CET)
JUpp, zB §5 der Sparkassenverordnung von Sachsen-Anhalt. --JensMueller 19:22, 12. Mär 2004 (CET)
Habe jetzt keine Quelle, habe das aber mal in Recht gelernt, dass Sparkassen einem ein Konto erteilen müssen. Stern 19:06, 12. Mär 2004 (CET)

Ich denke man muss darauf hinweisen, dass hier nur einige Vorschriften aufgezählt werden. Es gibt nämlich sehr viele davon.

Apotheken

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Im Artikel steht 'Eine Belieferung darf nur verweigert werden, wenn auf Grund der Verordnung Gefahr für die Gesundheit des Patienten besteht.' Das sollte so nicht richtig sein. Wann darf denn genau eine Belieferung verweigert werden?

--Zylinder 08:33, 7. Sep 2006 (CEST)

Hierzu gibt die ApoBetrO Auskunft
§ 17 Absatz 5 sagt aus, dass die Verschreibung abgeklärt werden muss, wenn sie unleserlich ist, einen erkennbaren Irrtum enthält oder sich sonstige Bedenken ergeben. "Sonstige Bedenken" können z.B. die gleichzeitige Abgabe von zwei Medikamenten sein, die in ihrer Wirkung interferrieren, so dass es bei gleichzeitiger Einnahme zu unerwünschten Arznemittlwirkungen kommen kann. Ein Beispiel: ein Apotheker sollte die gleichzeitige Abgabe von Carbamazepin (kurz CBZ; ein Antiepileptikum) und der Pille an eine Patientin verweigern, da CBZ den Abbau der Wirkstoffe in der Pille stark beschleunigt und so deren Wirkung herabsetzt. Eine wirksame Empfängnisverhütung ist dann nicht mehr möglich. Er MUSS das Rezept bedienen, ist aber verpflichtet beim Arzt nachzufragen, ob diese Interaktion bekannt ist, bzw. ob die Kombination mit der Patientin abgesprochen ist. Der Kontrahierungszwang ist hier also nicht aufgehoben, aber gewissermaßen verzögert.
Absatz 8 gibt dem abgebenden Personal bei erkennbarem Mißbrauch die Möglichkeit die Abgabe zu verweigern: "Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern."
--Toppek 14:02, 7. Sep 2006 (CEST)Toppek

Ich meinte es viel elementarer: Die Formulierung legt nahe, dass es nur unter der Bedingung erlaubt ist, die Abgabe zu verweigern, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit ergibt. Das wäre ziemlich gemein. Vielleicht sollte jemand kompetenteres als ich diese Formulierung durch das von Benutzer:Toppek genannte ersetzen.

--Zylinder 08:58, 8. Sep 2006 (CEST)

Inwiefern ist es gemein, die Abgabe auch unter anderen Bedingungen zu verweigern, als dann, wenn Gefahr für die Gesundheit des Empfängers der Arzneimittel gilt? Er kommt schließlich in der Regel mit seinem Rezept zum Apotheker um ein Medikament zu empfangen, dass ihm Linderung der Beschwerden verspricht. Der Apotheker stellt dabei (idealerweise) eine Kontrollinstanz für den Arzt dar, um dessn mögliche Irrtum auszugleichen. Ebenso kann er so verhindern, dass Arzneimittel missbräuchlich angewand werden. Rezepte werden nicht selten von den Patienten manipuliert, um z.B. größere oer mehr Packungen eines Betäubungsmitels zu bekommen (daher haben BTM-Rezepte auch einen Durchschlag, der beim Arzt bleibt). Der Kontrahierungszwang des Apothekers ist nur in einem weiteren Punkt modifiziert: der sogenannten "aut idem"-Regel (lat."oder so ähnlich"). Hat der Arzt auf dem Rezept kein Kreuz bei "aut idem" gemacht und verordnet ein Generikum (also ein "Nachahmerpräparat"), so ist der Apotheker verpflichtet, das preiswerteste Warenzeichen abzugeben, dass er vorraätig hat. Aber er MUSS das Rezept bedienen.

--Toppek 21:57, 8. Sep 2006 (CEST)Toppek

PKV und frische Beamte?

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Sind die PKV nicht verpflichtet, frisch verbeamtete Personen aufzunehmen? Sollte, wenn ja, auch noch hier rein. -- 92.229.249.18 00:25, 20. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Eingliederungsvereinbarung

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Auch wenn die Sozialgerichte die Jobcenter bestätigen, halten viele Juristen die Eingliederungsvereinbarung für einen Rechtsbruch. Arbeitslose, die den Vertrag nicht unterschreiben wollen, werden per Verwaltungsakt zum "Vertragspartner". http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung#Kritik--178.9.117.192 11:48, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

§16 TKG

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Nach §16 TKG "Verträge über Zusammenschaltung" ist "Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes [...] verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten [...]".

Fällt die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebotes auch unter Kontrahierungszwang, oder ist das etwas anderes? --213.113.219.70 19:37, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Rundfunkbeitrag/GEZ

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Wie schaut es damit aus? (nicht signierter Beitrag von 92.211.197.238 (Diskussion) 12:58, 12. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Ergänzungsvorschlag: "Strom und Gasversorger" zum Kontrahierungszwang

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Das der Bürger per Gesetz ein Lebenslanger Zwangskunde ist. Ob man Strom nutzen will oder nicht ist irrelevant, aber zahlen muss man per Gesetz die Grundversorgung trotzdem an die Aktionäre, die wiederum Politiker per Lobbyarbeit schmieren die dann die Gesetze erdichten. In den USA , Kanada , Neuseeland , Australien , gibt es so etwas wie echte Freiheit, im Gegenzug zur den von Konzernen gelenkten Deutschland, da hat der Bürger die freie wahl ob er denn überhaupt Strom oder Gas beziehen will , in Deutschland muss man ein Zwangsvertrag über dritte eingehen.

Aus einer Sekte kann man austreten, aus der Mafia nur einmal, in der Grundversorgung ist man Lebenslang ein Kunde ohne jemals ein Vertrag willentlich unterschrieben zu haben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung https://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorger https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit (nicht signierter Beitrag von 2A00:C1A0:489F:B600:BC0B:F31:4F42:B0ED (Diskussion | Beiträge) 14:05, 6. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

Versicherungspflichtige

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Auch Versicherungspflichtige sind in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt und zur Kontraktion mit einer der verfügbaren Versicherung gezwungen. --2A02:908:1963:180:807:899E:B6C1:1DD2 01:46, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Jeder Vertrag zwingt beide Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es geht im Artikel um Zwänge kraft Gesetzes oder anderer Rechtsnormen. --Wowo2008 (Diskussion) 13:38, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Der Unterschied dürfte darin liegen, dass sich der Versichungspflichtige seinen Vertragspartner aussuchen kann, die Versicherung im Sinne des § 5 Pflichtversicherungsgesetzes aber in der Regel nicht. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:10, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Vielleicht sollte man Entsprechendes ("mit einem bestimmten Vertragspartner") bei der Definition ergänzen. Vgl. z. B.:"Rechtsfolge des Kontrahierungszwangs ist ein Anspruch des Berechtigten auf Abgabe eines Angebots durch den Verpflichteten oder die Annahme eines vom Berechtigten abzugebenden Angebots zu jeweils angemessenen Bedingungen" (H.-W. Eckert in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 69. Edition, Stand: 01.02.2024 Rn. 12) --Pistazienfresser (Diskussion) 14:16, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Auf die Antwort weiter oben muss ich reagieren. Kontrahierungszwang im Versicherungsgeschäft bedeutet, dass bei den sehr wenigen Pflichtversicherungen (etwa Kfz-Haftpflicht oder Jagdhaftpflicht oder früher auch Wohngebäudeversicherungen) ein Versicherungsvertrag geschlossen werden muss. Wer als Anbieter ausgewählt wird, steht dem Versicherungsnehmer wiederum zur freien Auswahl. War bei den WG-Versicherungen in der Vergangenheit allerdings anders. Das hat überhaupt nichts mit den Erfüllungspflichten eines synallagmatischen Rechtsverhältnisses im engeren Sinne zu tun – natürlich haben Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nachzukommen, aber eben auch außerhalb der Kontrahierungszwangskonzepte. Es geht auch nicht um Zwang an sich, es geht um wesentliche Daseinsvorsorge und insbesondere Gefahrenabwehr, dort wo es völlig unkalkulierbar wird. --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Sachverständiger gem. § 407 ZPO

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Nachdem meine Löschung soeben rückgängig gemacht wurde, hätte ich gerne eine Erläuterung, zwischen welchen Parteien konkret im Rahmen des § 407 ZPO ein Rechtsverhältnis begründet werden soll, und was - sollte man an dieser Stelle einen Kontrahierungszwang annehmen - dann der Unterschied zu einer einfachen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tätigwerden gegen Entgelt/Kosten/Gebühren, wie sie in Bundes- und Landesrecht tausendfach normiert ist, sein soll.

Nach dieser verqueren Logik unterläge auch bspw. der Gerichtsvollzieher einem Kontrahierungszwang, da er ja aufgrund Gesetzes (§ 753 ZPO) zum Tätigwerden verpflichtet ist, und hierfür auch Kosten erhebt (nach Maßgabe des GvKostG), oder jede Behörde, die wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen muss und nach Maßgabe des jeweiligen Kostengesetzes für ihre Amtshandlungen Kosten erhebt.

--2001:A61:3B48:9501:B84B:46A1:D8B7:6921 18:30, 22. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Die Antwort auf Deine Frage ergibt sich schon aus dem von Dir verlinkten PDF (auf S. 12 oben): "Zum einen gilt die Vertragsfreiheit bei Privatauftrag auch für die öffentlich bestellten Sachverständigen; sie unterliegen keinem gesetzlich geregelten Kontrahierungszwang[,] wie [es hingegen] beim Gerichtauftrag [der Fall ist]". Ergo: Selbstverständlich kein Kontrahierungszwang, wenn der Gutachter von einer der (Klage-)Parteien beauftragt wird, jedoch sehr wohl Kontrahierungszwang, wenn der nach § 36 GewO öffentlich bestellte Gutachter vom Gericht beauftragt wird. Vertragspartner ist dann das Gericht, s.a. meine Zusammenfassung. --77.116.251.81 19:22, 22. Apr. 2020 (CEST)Beantworten
Beantwortet, sehe ich. Siehe auch Palandt, Einf v § 145 Rnr. 12. Mein Exemplar ist allerdings schon etwas älter. --Stephan Klage (Diskussion) 19:43, 22. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

"Ferner darf keine Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen."

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Bullshit! Richtig im Sinne der Abschnittskohärenz ist: "Ferner muss Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen." - als notwendige Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch. --80.187.64.97 03:11, 3. Nov. 2023 (CET)Beantworten

EN für "Eine oldenburgische Fuhrordnung aus 1706 sah ebenfalls einen Kontrahierungszwang für Fuhrleute vor."

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@Wowo2008, hast du für obigen Satz eine Quelle, oder steht das irgendwo in dem Biermann-Aufsatz? Beim groben Überfliegen habe ich dazu darin nichts gefunden. --Aidepikiw-nick (Diskussion) 13:29, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Dies ergab sich aus meinem umfangreichen vorherigen Quellenstudium. Es kann in WP nicht jeder Satz belegt werden; ich habe aber jetzt eine Quelle aus der Zeit hinzugefügt. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 13:56, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Da wurde gar nichts umfangreich quellenstudiert, das ist einfach irgendwo – nach Missverständnis obendrein – abgeschrieben worden. Der Beleg dient dem Lemma „Kontrahierungszwang“ nicht im Ansatz. Der Passus gehört gelöscht, wenn nicht zielführend nachgelegt wird. --Stephan Klage (Diskussion) 15:12, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten