Actio iudicati
Die actio iudicati diente im Formularprozess des römischen Rechts der Vollstreckung von Urteilen. Damit war sie Bestandteil des Zivilprozessrechts.
Der Formularprozess bestand verfahrenstechnisch aus drei Bestandteilen: Nach der Festlegung der Prozessformel im prätorischen Vorverfahren (in iure), die das Klageziel des Klägers beschrieb und den entscheidungsbefugten Richter bestimmte, schloss sich das Verfahren beim Urteilsgericht (apud iudicem) an, wo die Parteivorträge und die Beweiserhebung stattfanden. Fiel das Urteil, wurde mit der actio iudicati die Vollstreckung in einem neuen Verfahren angeordnet. Einem erfolgreichen Berufungsverfahren vergleichbare Urteilberichtigungen waren grundsätzlich nicht vorgesehen.[1]
Der Erfolg mit der actio iudicati ermöglichte dem Gläubiger die Personal- und/oder Vermögensvollstreckung. Personalvollstreckung bedeutete regelmäßig, dass gegen den Verurteilten die Schuldknechtschaft verhängt wurde. Die Vermögensvollstreckung war die missio in bona.[2] Sofern sie erfolgte, verfügte der Prätor per Dekret die Einweisung des Gläubigers in das Vermögen des nicht zahlungsbereiten, insolventen oder nicht auffindbaren Schuldners. Ursprünglich als bloße Sicherungsmaßnahme gedacht, nahm sie später liquidierenden Charakter an.[3] Regelmäßig wurden die beschlagnahmte Sache oder Ware verkauft (venditio bonorum) und der Erlös verteilt.
Literatur
Bearbeiten- Heinrich Erman: Wenger, Leopold (Privatdocent in Graz), Zur Lehre von der actio iudicati. Eine rechtshistorische Studie. Derselbe, Rechtshistorische Papyrusstudien. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 22, Heft 1, 1901. S. 241–250.
- Fabian Klinck: Die persönliche Haftung des filius familias. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 132, Heft 1, 2015. S. 126–153.
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Dieter Medicus: Zur Urteilsberichtigung in der actio iudicati des Formularprozesses. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 81, Heft 1, 1964. S. 233–292.
- ↑ Im nachklassischen Recht als missio in possessionem bezeichnet; Digesten 36, 4, 12; 43, 4, 3.
- ↑ Joseph Aloys August Partsch: Ramadier, Les effets de la missio in bona rei servandae causa. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 35, Heft 1, 1914. S. 342–345.