Amt für Justiz

Exekutivbehörde in Liechtenstein

Das Amt für Justiz (AJU) mit Dienstsitz Vaduz wurde zum 1. Februar 2013 im Fürstentum Liechtenstein durch Zusammenlegung verschiedener Ämter, Behörden und Abteilungen geschaffen.[1] Es ist Teil des Ministeriums für Infrastruktur und Justiz.

Das Amt setzt sich aus

zusammen.

Organisation

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Art 78 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV)[3] regelt, dass durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung „bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden“ können.

Das zum 1. Februar 2013 geschaffene Amt für Justiz[4] ist eine Amtsstelle der Landesverwaltung. Das Amt für Justiz untersteht gemäß der Regierungs- und Verwaltungsorganisation (früher: Ämterplan)[5] der liechtensteinischen Regierung (Justizministerium und der Aufsicht der Regierung selbst).

Die Zuteilung der Aufgaben, die Leitung sowie Stellvertretung werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.

Gemäß Art 8 StPV[6] ist der Leiter des Amts für Justiz ein Angestellter mit Führungsfunktion im Sinne von Art 21 Abs. 3 StPG[7] (Amtsstellenleiter mit dem Titel „Direktor“ bei Verkehr mit dem Ausland[8]). Bis Frühjahr 2018 war Bernd Hammermann Amtsstellenleiter, seither ist es Graziella Marok-Wachter.

Abteilung für Justizwesen

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Die Abteilung Justizwesen des Amtes für Justiz befasst sich Schwerpunktmäßig mit

Die Abteilung Justizwesen ist in diesem Zusammenhang auch zuständig für die Ausarbeitung von Vorlagen für Gesetze und Verordnungen, Berichte und Stellungnahmen. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das Amt für Justiz erste Anlaufstelle (Zentralstelle).

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Einzelnachweise

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  1. Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz, LGBl 6/2013 und Verordnung vom 15. Januar 2013 über die Anpassung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Amtes für Justiz, LGBl 12/2013.
  2. Grundbuch und Öffentlichkeitsregister waren bis zum 1. Februar 2013 unter dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zusammengefasst
  3. Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl 15/1921.
  4. Bis zum 31. Januar 2013 das durch LGBl 136/2000 zum 1. Oktober 2000 vereinigte Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Davor waren dies zwei organisatorisch getrennte Amtsstellen.
  5. Gesetz vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl 348/2012, früher: Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl 6/1987.
  6. Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung), LGBl 303/2008. Vgl. auch Art 2 Abs. 1 StPG.
  7. Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG) LGBl 144/2008.
  8. Art 38 RVOG.