Handelsregister (Liechtenstein)

Register von Kaufleuten und Unternehmen in Liechtenstein

Das Handelsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register im Fürstentum Liechtenstein. Dieses dient in erster Linie der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse an Unternehmen.

Bis zum 31. Januar 2013 wurde es als Öffentlichkeitsregister bezeichnet. Das Handelsregister ist seit 1. Februar 2013 Teil des Amts für Justiz.[1]

Das Handelsregister in Liechtenstein geniesst öffentlichen Glauben, informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann grundsätzlich von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister geniessen daher einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz.

Rechtsgrundlagen

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Die Einrichtung und Führung des Handelsregisters wird im Personen- und Gesellschaftsrecht (Art 944 ff PGR) sowie in der Handelsregisterverordnung (HRV[2]) geregelt.

Im Handelsregister besteht der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit, nach welchem eine neue Firmenbezeichnung an demselben Ort von bereits Bestehenden sich deutlich unterscheiden muss, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist.[3]

Eintragungspflichtige Personen

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Ins Handelsregister eingetragen werden grundsätzlich (Art 42 ff HRV):

Ziel und Öffentlichkeitsprinzip

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Das Handelsregister ist ein (relativ) öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register.

Oberstes Ziel ist grundsätzlich die Gewährung von Rechtssicherheit im Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse.

Seit dem 1. Januar 2017 kann bei sämtlichen im Handelsregister eingetragenen Rechtsformen Einsicht in den Handelsregisterakt genommen werden, auch ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.[4] Bis zum 31. Dezember 2016 wurde lediglich Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Handelsregister glaubhaft machen konnten,[5] Einsicht gewährt und Abschriften der Eintragungen ausgehändigt. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung galt diese beschränkte Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme auf schriftliches Gesuch hin bereits vor dem 31. Dezember 2016 nicht.[6]

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften wird seit 1. Januar 2017 der inländische Repräsentant bekannt gegeben, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.[7] Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere im Hinblick auf die Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen) kann nur von der Person erlangt werden, welche diese Dokumente selbst hinterlegt hat oder wenn diese dazu eine Ermächtigung erteilt.[8] Ein generelles Einsicht- und Auskunftsrecht im liechtensteinischen Handelsregister ist für Stiftungen und Treuhänderschaften nicht gegeben (eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip).

Auszüge aus dem Handelsregister werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt (kostenpflichtig).

Einschränkungen für Stiftungen und Treuhänderschaften

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Stiftungen, Treuhänderschaften und Trusts sind fast gänzlich von der Einsichtnahme im Handelsregister ausgenommen (Art 955a iVm 990 PGR). Art 91a HRV[9] normieren dazu: «Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes dürfen über eine Stiftung, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, keinerlei Informationen an Dritte bekannt gegeben werden.» Durch Art 100a HRV werden auch alle Treuhandverhältnisse in die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips des Liechtensteinischen Handelsregisters einbezogen.

Das Amt für Justiz darf daher gemäss Art 91a Abs. 1 bzw. 100a Abs. 1 HRV lediglich den Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten einer Stiftung bzw. Treuhänderschaft

  • dem Stifter selbst (höchstpersönlich) oder seinem Gesamtrechtsnachfolger[10]
  • einer inländischen Strafverfolgungsbehörden,
  • der Stabsstelle FIU und
  • der Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht

bekanntgeben. Nach Art 91a Abs. 2 bzw. 100a Abs. 2 HRV darf das Amt für Justiz der Liechtensteinischen Steuerverwaltung hingegen alle ihm bekannten Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten über Stiftungen und Treuhänderschaften weitergeben. Die Weiterleitung von Dokumenten Dritter über das Amt für Justiz an die ihr bekannten Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten einer Stiftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.[11]

Da auch sehr viele Anstalten privaten Rechts treuhänderisch errichtet wurden (somit der wirtschaftliche Gründer nicht aufscheint), sind etwa 75 bis 85 % der Eintragungen im liechtensteinischen Handelsregister für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.[12]

Siehe auch: Liechtensteinische Stiftungsaufsicht durch das Amt für Justiz.

Aufgaben

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Hauptaufgaben sind:

  • die Eintragung von Unternehmen, Stiftungen, Anstalten, Treuhänderschaften, Fonds etc.
  • Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen,
  • Trust/Settlement und sonstigen Urkunden,
  • Durchführung von öffentlichen Beurkundungen,
  • Firmenabklärungen (Name),
  • Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen,
  • diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und Vorprüfungen[13],
  • Führung der Art 180a PGR Liste,
  • Diverse Prüfungen,
  • Einhaltung der Deklarationspflicht nach Art 128b PGR,
  • Datenerhebung nach Art 988 PGR,
  • Überwachung der Einhaltung des Täuschungsverbots nach Art 989 PGR,
  • Sitzverlegungen ins In- und Ausland.

Publikation

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Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.[14]

Als amtliche Publikationsorgane fungieren das Liechtensteiner Volksblatt und das Liechtensteiner Vaterland.

Für Sitzunternehmen[15] müssen Bekanntmachungen nicht immer bzw. vollständig in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen.[16] Die oben bezeichnete Ausnahme trifft in Liechtenstein auf sehr viele Eintragungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Stiftungen, Treuunternehmen, Trusts etc. zu.

Eingetragene Rechtsformen im Handelsregister

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Die Entwicklung der Bestandanzahl einzelner Rechtseinheiten beim liechtensteinischen Handelsregister ist durchgängig seit 2000 negativ.[17] Im Zeitraum von 2000 bis zum 1. Januar 2020 wurden im Register rund 58.000 Unternehmensformen gelöscht (- 69 %). Bei weiterer Anhaltung dieser Entwicklung wie in den Jahren 2000 bis 2020 und mit zukünftig jährlich 2700 Löschungen von Unternehmen, wird spätestens 2030 ein Stand an in Liechtenstein registrierten Unternehmen wie 1945 erreicht sein. Während der Aufbau auf einen Höchststand von etwa 84.000 eingetragenen Unternehmensformen 55 Jahre dauerte, würde die Reduktion auf den Stand 1945, sofern die Tendenzen der Löschungen anhalten, in nur 30 Jahren erreicht.

Entwicklung der Anzahl der Unternehmen in Liechtenstein[18]
1000
10000
53000
84000
78907
73856
64951
58391
52973
46388
41137
36307
30982
28357
27464
25173
24328
1945 1963 1983 2000 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Rechtsform Stand per 1. Januar 2009 Stand per 1. Januar 2010 Stand per 1. Januar 2011 Stand per 1. Januar 2012 Stand per 1. Januar 2013 Stand per 1. Januar 2014 Stand per 1. Januar 2015 Stand per 1. Januar 2016 Stand per 1. Januar 2017 Stand per 1. Januar 2018 Stand per 1. Januar 2019 Stand per 1. Januar 2020 Stand per 1. Januar 2021 Veränderung 2009/2021
Einzelunternehmen 487 497 576 614 541 544 542 524 534 544 635 543 466 - 4 % (-21)
Vereine 166 203 216 232 254 260 269 286 297 326 335 343 322 + 94 % (+156)
Europäische Genossenschaft (SCE) 0 0 1 1 1 2 3 5 6 5 5 4 4 + 400 % (+4)
Aktiengesellschaften 7518 7266 6953 6573 6276 6046 5793 5483 5302 5077 5064 4917 4898 −34,8 % (-2620)
Europäische Aktiengesellschaften (SE) 3 4 4 5 5 6 6 9 9 11 13 13 12 + 300 % (+9)
GmbH 89 91 92 114 135 161 178 197 240 352 506 778 890 + 900 % (+801)
Anstalten privaten Rechts 14578 13835 12721 11486 10535 9423 8424 7540 6618 6009 5665 4983 4698 - 67,77 % (-9880)
Stiftungen und Treuhänderschaften[19] und sonstige Rechtsformen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. 56066 51960 44388 39366 35361 29946 25922 22263 17976 16033 15241 13391 13038 - 76,75 % (-43.028)
Total 78907 73856 64951 58391 52973 46388 41137 36307 30982 28357 27464 25173 24328 - 69,17 % (-54.579)
Tendenz zum Vorjahr -5051 -8905 -6560 -5418 -6585 -5251 -4830 -5325 -2625 -893 -2291 -845

Beachte: Die Zahlenangaben im jeweils aktuellen Rechenschaftsbericht sind jeweils vom 31.12. jeden Jahres zum 1.1. des nächsten Jahres nicht übereinstimmend und werden offensichtlich in jedem nachfolgenden Rechenschaftsbericht der Regierung nachkorrigiert. Es handelt sich daher bei diesen Zahlen für das aktuelle Jahr nur um vorläufige Angaben. Auf Grund der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Harry Quaderer vom Oktober 2012[20] wurde von Regierungsrätin Aurelia Frick[21] mitgeteilt, dass durch die „laufende Nacherfassung alter Registerkarten“ (…) „Rechtseinheiten in die Handelsregister-Datenbank laufend ein- bzw. ausgetragen“ werden. „Diese Änderungen in der Bestandszahl werden nicht als »Neugründung« bzw. »Löschung« geführt, da der Vorgang nicht im aktuellen Jahr geschehen ist. Dies hat zur Folge, dass die Bestandszahl per 31.12. nicht mit der Zahl vom 1.1. des Folgejahres übereinstimmt.“ Die offiziellen Zahlen des liechtensteinischen Handelsregisters sind daher auch für die Vergangenheit nur mit Vorsicht zu betrachten und verwendbar, da sich die offizielle Anzahl rückwirkend jährlich auch um über tausend von gelöschten Unternehmen ändern kann (z.B im Jahr 2017 wurde zum 1. Januar 2017 die Zahl von Gesamt 32035 Unternehmen auf 30982 Unternehmen korrigiert). Warum auch 10 Jahre nach dieser parlamentarischen Anfrage immer noch „alte Registerkarten“ laufend ein- bzw. ausgetragen werden und die Zahlen von einem ins andere Jahr um viele hundert Einheiten nicht übereinstimmen, ist nicht ersichtlich.

Historie (Übersicht)

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Jahr Ereignis
1866 Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein (ADHGB), LGBl. 10/1865. Für die Führung des "Handelsregisters" ist das Landgericht zuständig.
1926 Einführung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), LGBl. 4/1926. Es wird damit das «Öffentlichkeitsregister» eingeführt. Die bisher bestandenen unterschiedlichen Register werden damit zusammengeführt. Führung des Registers durch die Regierung, Aufsicht durch das Obergericht.
2000 Zusammenlegung des bisher selbstständigen Grundbuchamtes und Öffentlichkeitsregisteramtes zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Aufsicht durch die Regierung.
2001 PGR-Novelle (LGBl. 279/2000). Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
2002–2003 Massgebliche Revision des Öffentlichkeitsregisterrechts:
2004 Inbetriebnahme der Elektronischen Registerlösung (elektronische Registerführung) beim Öffentlichkeitsregister am 28. Juni.
2013 Am 1. Februar 2013 Änderung der Bezeichnung «Öffentlichkeitsregister» in «Handelsregister» und Eingliederung in das Amt für Justiz.

Firmenindex

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Im Firmenindex des liechtensteinischen Handelsregisters können von registrierten Unternehmen Teilauszüge der im Handelsregister eingetragenen Daten und weiterer rechtliche Tatsachen kostenlos eingesehen werden und auch ein beglaubigter Vollauszug aus dem Handelsregister für ein bestimmtes Unternehmen (nur eingeschränkt oder teilweise auch gänzlich ausgeschlossen für Stiftungen, Treuunternehmen und Trust) gegen Gebühr bestellt werden.

Amt für Justiz (AJU)
Äulestrasse 70
Postfach 684
9490 Vaduz

Siehe auch

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Quellen und Verweise

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  1. Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz, LGBl 6/2013. Newsletter 6 vom 30. November 2012@1@2Vorlage:Toter Link/www.llv.li (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Pkt. 3, des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters.
  2. Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (HRV), LGBl 66/2003. Die HRV wurde weitgehend aus der schweizerischen Handelsregisterverordnung (SR 221.411) rezipiert.
  3. Artikel 1016 PGR.
  4. Artikel 953 PGR.
  5. Art 953 Abs. 1 und Abs. 3 PGR.
  6. Art 953 Abs. 4 PGR a.F.
  7. Artikel 955a Abs. 1 PGR
  8. Art 953 Abs. 5 PGR - aufgehoben durch LGBl 402/2016. Siehe jedoch die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015, durch welche die Einsichtnahme, Ausstellung von Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere im Hinblick auf die Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen), stark relativiert wird, wenn nicht gar verunmöglicht.
  9. Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl 66/2003.
  10. Siehe zur einschränkenden Auslegung die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015.
  11. Liechtensteinische Juristenzeitung, VGH, LES 2015, 191 ff.
  12. Durch die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015 wird scheinbar eine gewisse «Öffnung» des Art 91a HRV für Begünstigte und Bevollmächtigte Personen des Stifters getätigt, bei genauer Betrachtung des Urteils ist jedoch dies nicht der Fall.
  13. Im Rahmen der Vorprüfung werden nach Art 966 PGR Entwürfe von Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, vom Handelsregister einer Prüfung unterzogen (Art 966 Abs. 1 PGR). Dabei können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Handelsregister geprüft werden (Art 966 Abs. 2 PGR). Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (Art 1130 PGR)
  14. Art 956 PGR. Stand: 10. März 2013.
  15. Änderung durch LGBl. 2010 Nr. 352: nunmehr seit 2010, juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Überschrift zu Art 957 PGR). Darunter werden auch die meisten Stiftungen, Treuunternehmen und Trust verstanden.
  16. Art 957 PGR. Zum Beispiel erfolgt für Kollektivtreuhänderschaften die Publikation auf der Webseite des Liechtensteiner Anlagefondsverbandes.
  17. Quelle: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2009, Seite 360, Vaduz 2010; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2010, Seite 318, Vaduz 2011; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2012, Seite 319/320, Vaduz 2013; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2014, Seite 263, Vaduz 2015; Rechenschaftsbericht 2015, S. 253, Vaduz 2016; Rechenschaftsbericht 2016, S. 258, Vaduz 2017, Rechenschaftsbericht 2018, S. 130, Vaduz 2019. Die untenstehende Übersicht für das Jahr 2010 ist abrufbar auf der Webseite GBOERA (Memento vom 11. August 2012 im Internet Archive). Die von der Regierung publizierte Tabelle des Jahres 2009/2010 unterscheidet sich hinsichtlich der Werte massgeblich von der Tabelle 2010/2011 und enthält Rechenfehler.
  18. Die Angaben vor dem Jahr 2000 sind weitgehend Schätzungen und Hochrechnungen.
  19. Beinhaltet auch Kollektivtreuhänderschaften (Investmentfonds)
  20. PROTOKOLL ÜBER DIE ÖFFENTLICHE LANDTAGSSITZUNG VOM 24./25. OKTOBER 2012, TEIL 1, Genehmigt in der Landtagssitzung vom 19. Dezember 2012, abgerufen am 25. Januar 2013 unter: [1]
  21. PROTOKOLL ÜBER DIE ÖFFENTLICHE LANDTAGSSITZUNG VOM 24./25. OKTOBER 2012, TEIL 2, Genehmigt in der Landtagssitzung vom 19. Dezember 2012, abgerufen am 25. Januar 2013 unter: [2]