Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 4 EStG, unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.

Dies ist nur möglich, wenn

  • es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt,
  • mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
  • die Dauer der Tätigkeit ununterbrochen über drei Monate beträgt und
  • die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern steht, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen gilt oder Entwicklungshilfe geleistet wird.

Siehe auch

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Pauschalierungserlass