Diskussion:Auslandstätigkeitserlass
Gilt auch für beschränkt steuerpflichtige
BearbeitenHallo, ich möchte anmerken, dass gem. §50 Abs. 4 auch beschränkt Steuerpflichtige den Auslandstätigkeitenerlaß anwenden können. Der Progresionsvorbehalt wird in dem Falle dann nicht angewandt. §50 trägt ja selbst schon den Titel "Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige".
Zudem gilt der Erlass nur nicht für DBA-Staaten, mit denen ein Abkommen über die Vermeidung von DB besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen ist.
-- Ibanez3000 15:11, 31. Aug. 2010 (CEST)
Hab das angepasst. Zur nichtselbständigen Arbeit: so allgemein stimmt es auch nicht. Das DBA Saudi-Arabien kennt z.B. nichtselbständige Arbeit, ist aber nur für Luftfahrtunternehmen gültig. In anderen Branchen ist dann trotzdem der ATE anwendbar.217.110.209.235 09:46, 20. Feb. 2017 (CET)