Benutzer:Elkawe/Artikelprojekt-Harmonisierung der Einkommensteuer in der Europäischen Union

Die Harmonisierung der Einkommensteuer in der Europäischen Union ist ein beabsichtigtes EU-weit koordiniertes Teil-Konzept der Europäischen Kommission[1]. Um die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) verankerte Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit[2] gerecht zu werden, sollen die Diskriminierungen in den Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt und der Missbrauch von Steuervorschriften, sowie gleichzeitig eine Erosion der nationalen Steuerbasis verhindert werden. Die einzelstaatlichen Steuerregelungen sollen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht werden und auf in sich schlüssige Weise in der EU zusammenwirken. Am 20. Dezember 2010 hatte erneut die EU-Kommission ihre Pläne dargelegt, wie innerhalb der EU sichergestellt werden kann, dass unter anderem die Regelungen zur Einkommensteuer die Bürger nicht daran hindern, vom EU-Binnenmarkt zu profitieren, zu stärken und als Europa 2020 Strategie festgelegt.[3]

Einkommensteuer Koordinierungs- und Harmonisierungsbedarf innerhalb der EU

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Durch eine Initiative vom ehemaligen Mitglied der EU- Kommission, László Kovács, der für die Steuern und Zollunion in der EU zuständig war, wurde unter anderem eine beabsichtigte Harmonisiertes System zur Harmonisierung der Einkommensteuer vorbereitet. László Kovács erklärte am 19. Dezember 2006 wörtlich:

„Diskriminierung und Doppelbesteuerung haben zur Folge, dass Einzelpersonen und Unternehmen nicht alle Früchte des Binnenmarktes ernten können und sie beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die einzelstaatlichen Steuerregelungen müssen besser koordiniert werden, um auf kohärentere Weise zusammenwirken zu können. Ich bin davon überzeugt, dass eine Koordinierung für die Mitgliedstaaten nützlich wäre, um unbeabsichtigte Nichtbesteuerung oder den Missbrauch von Steuervorschriften zu verhindern und somit eine unnötige Erosion der jeweiligen Steuerbasis zu vermeiden“[4]

Wichtigste Ziele für das kohärente und koordinierte Steuerkonzept :

  1. Beseitigung von Diskriminierung und Doppelbesteuerung,
  2. Verhinderung von unbeabsichtigter Nichtbesteuerung und des Missbrauchs von Steuervorschriften,
  3. Senkung der Befolgungskosten bei Steuerpflicht in mehr als einem Steuersystem.

Einzelstaatliche Steuervorschriften, die jeweils auf die innerstaatliche Situation konzipiert wurden, können eventuell bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu inkohärenter steuerlicher Behandlung führen. Es kann zum Beispiel ein Arbeitnehmer in einer grenzübergreifenden Situation diskriminiert werden und hat dadurch zusätzliche Belastungen zu tragen. Der steuerliche Wettbewerb, der durchaus eine wichtige Entdeckungsfunktion haben kann und auch für die Arbeitnehmerfreizügigkeit so gewollt ist, kann durch eine Harmonisierung der Einkommensteuer in Form von Mindestregulierungen geordnet und die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen an die veränderten Gegebenheiten im Gemeinschaftsrecht angepasst werden.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatten die Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Erklärungen abgegeben und die EU-Kommission hatte dort vorgetragen, dass sich die Vorteilhaftigkeit oder Nachteiligkeit der steuerlichen Behandlung der betroffenen Steuerpflichtigen Arbeitnehmer, nicht so sehr aus der Wahl vom Anknüpfungsfaktor ergeben, sondern aus dem Niveau beziehungsweise der Höhe der Besteuerung, durch die mangelnde gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung der Steuersätze für die direkten Steuern zuständigen Staaten.

Dieser Aspekt ist ebenso wichtig im Bereich der Arbeitsmigranten und der Grenzgänger; der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrere Urteile über die Besteuerung von Personen ausgesprochen, die ihr Einkommen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat verdienen [5].

Bei den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Einkommensteuern der Grenzgänger, gab es vor dem Europäischen Gerichtshof ab 1990 eine starken Zunahme. Die Steuerpflichtigen hatten auch in den letzten Jahren Verfahren bei nationalen Finanzgerichten angestrengt und es ist deutlich geworden, dass eine Zusammenarbeit und Organisation bei den EU-Mitgliedstaaten untereinander verbessert werden muss. Die Europäische Kommission will für die Lösungen der gemeinsamen Probleme, eine Initiative ergreifen und ihre Bereitschaft damit verdeutlichen in dem sie die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Grundsätzen für koordinierte Lösungen fördert, sowie bei Verbesserungen praktischer Maßnahmen unterstützt. In den Organisationen von Regelungen zu den direkten Steuern, sind noch andere Steuer Bereiche für den Arbeitnehmer (z.B. Rentensteuern, Erbschaftssteuern) vorhanden, wo zum Teil ein Verbesserungsbedarf besteht.

In der Europäischen Union sind keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Einkommensteuer- Harmonisierung als direkte Steuern enthalten und die angedachten Maßnahmen der EU-Kommission müssen deshalb ihre Grundlage in diesem Bereich in den allgemeineren Zielen zu finden sein. Die Ungleichheiten, beziehungsweise die Diskriminierungen bei der direkten Steuern (Einkommensteuer) der natürlichen Personen, die eine Dienstleistung als sogenannte „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ der unselbstständig abhängig Beschäftigten, die eine grenzüberschreitend Tätigkeit ausüben oder in einem anderen EU-Staat erbringen möchten, sollen nun eine praktikable harmonisierte europäische Regelung bekommen, die mit den Einkommensteuer- Rechtsprechungen des EuGH in Einklang gebracht werden soll.

Beispiel: Luxemburg
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Wenn im Tätigkeitsstaat Luxemburg, ein Nicht-Ansässiger Arbeitnehmer (Grenzgänger), den überwiegenden Teil, das heißt mindestens über 75 % seines gesamten zu versteuernden Familien- Welt-Einkommen bezieht, ist nach dem Gemeinschaftsrecht der EU (EU-Vertrag /EUV), der luxemburgische Staat verpflichtet, den gebietsfremden Beschäftigten beziehungsweise den unselbstständigen Arbeitnehmer genauso zu behandeln, wie die im eigenen Land ansässigen beschäftigten Arbeitnehmer. Die neuste EuGH-Vorabentscheidung für die Problematik der Einkommensteuer ist am 18. Juni 2007 im Urteil C-182/06 (Lakebrink)[6] zu beachten, wobei bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU, inhaltlich genau so geurteilt wurde, wie in den bisherigen ausführlich ergangenen 12 EuGH -Einkommensteuer- Urteilen, die positiv im Sinne des Arbeitnehmers entschieden wurden. Der deutsche unselbständige Arbeitnehmer hat sich durch die luxemburgische Anmeldung bei den zuständigen Behörden im Tätigkeits-Staat, dass Recht zum „Genuss der Gleichbehandlung“ erworben, um die jeweils günstigeren Sozial- & Einkommensteuer- Abgaben dort nutzen bzw. berechnen zu lassen, obwohl er in Deutschland sein familiären Lebensmittelpunkt hat. Bei den Doppelbesteuerungsabkommen - DBA Luxemburg-Deutschland[7] wird widerrechtlich unter anderem bei den in Luxemburg angemeldeten beschäftigten Arbeitnehmern im Artikel 10, ein Berufs spezifischer Unterschied zwischen einem unselbständigen Arbeitnehmer der internationalen See- und Luftfahrt, gegenüber denen des internationalen Schienen- Straßentransport gemacht.

Hier in dem DBA wird auch für die BKF realitätsfern die "183 Tage-Regelung" in den Vordergrund gestellt, obwohl sich keiner von allen grenzüberschreitenden unselbständigen Beschäftigten im internationalen Transport- bzw. Verkehrswesen, als BKF konstant 183 Tage in ein und dem selben europäischen Land befindet. Ein BKF kann kein Entsendeter, Grenzgänger oder Wanderarbeitnehmer sein, da er immer nach der st. Rspr. des EuGH C-29/10 (Große Kammer) vom 15. März 2011 seine Tätigkeit am familiären Lebensmittelpunkt bzw.ab dem ständigen Wohnort, als eine arbeit-vertragliche Dienst-Reise beginnt und beendet. Im Artikel 10 Abs. 3 (DBA L-D), werden die Beschäftigten, die sich an Bord von Schiffen- und Luftfahrzeugen befinden, von dieser 183 Tage-Regelung wieder heraus genommen. Im Artikel 15 Abs. 3 OECD-MA gibt es dann auch noch eine besondere Bestimmung, indem das Besteuerungsrecht für die See- und Luftfahrt Gehälter, dem Staat Luxemburg als Kassenstaat zugewiesen wird, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Somit sind die Beschäftigten an Bord von Schienen- und Straßenfahrzeugen (widerrechtlich) vom luxemburgischen günstigeren Steuerrecht in der Steuerberechnung ausgenommen und im dortigen Arbeitsvertrags-Staat kann bzw. darf der BKF dort nicht die niedrige Einkommensteuer berechnet werden. Demnach wird den deutschen Arbeitnehmern, als luxemburgische BKF-Beschäftigte der Straßenfahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr, dass Recht gegenüber den luxemburgischen Luft- und Seefahrt Beschäftigten verweigert, seine Einkommensteuer berechnen zu lassen. Es müßte, wenn es richtig wäre, dass ein BKF -- zum Beispiel in den Jahren ab 2003 -- bei 2500 € Brutto, der luxemburgische Berechnungsstaat, nach einer erfolgten „Harmonisierung der Einkommensteuer innerhalb der EU“, ein Alleinstehende BKF ca. 280 € und der allein verdienende BKF als Ehemann mit 2 Kindern, nur 6,40 € im Monat, an den deutschen Kassen-Staat abführen hatte.

Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof: -Einkommensteuer-

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Die Urteile vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit der Einkommensteuer enthalten, dass der Grundsatz der Freizügigkeit der unselbstständigen Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten wie zum Beispiel bei Grenzgängern, jede Form von Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit und auch alle anderen verschleierten Formen von Ungleichbehandlungen beachtet werden müssen. Die Abgaben der Einkommensteuer dürfen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat nicht höher sein, als diejenige Einkommensteuer die dem Arbeitnehmer in dem Beschäftigungs- Staat erhoben wird. Hier ist das erlaubte günstigere Steuerrecht im Zusammenhang mit der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbar wirksam und die für den Arbeitnehmer niedrigen Einkommensteuer- Abgaben dürfen, beziehungsweise können ausgenutzt werden, so dass die Gleichbehandlung von Steuerinländern und Steuerausländern gewährleistet wird.

Seit der st. Rspr. EuGH Rs 152/73 v. 12.02.74 (Sotgiu), sowie in den mindestens 12 nachfolgenden EuGH -Einkommensteuer- Urteilen, wurde bei der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit, grundsätzlich die Gleichbehandlungsvorschrift, die Anti-Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und jegliche weitere verschleierte Form von Ungleichbehandlung in den Vordergrund gestellt.

Zusammengefasste ständige Rechtsprechung des EuGH bei der Einkommensteuer :

  1. Sämtliche EU- Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sind zu beachten, um den Gemeinschaftsangehörigen (Arbeitnehmer) in der Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern und keine Maßnahmen sowie Benachteiligungen dürfen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durch seine wirtschaftliche Arbeitnehmer-Tätigkeit erfolgen.
  2. Gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung, kann eine Diskriminierung schon darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen seiner persönliche Lage und bei seinem Familienstand angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen keine Berücksichtigung finden. Dazu zählen alle Vergünstigungen die sich an einen Arbeitsvertrag anknüpfen, obwohl sie andere Staatsangehörige sind beziehungsweise in einem anderen Mitgliedstaats wohnen, um die Mobilität und Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft wahrzunehmen.
  3. Bei Einkünften über 75 % des zu versteuernden Welt-Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, die im wesentlichen aus Arbeitnehmertätigkeit im Beschäftigungsstaat besteht, muss der Wohnsitzstaat wenn er nicht dazu in der Lage ist dem Einkommensteuerpflichtigen Bürger dieselben Vergünstigungen gewähren, die unter der Berücksichtigung persönlichen Lage, seines Familienstandes, sowie bei Verlust aus Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, wie diese bei der Quellensteuer im Beschäftigungsstaat beinhaltet sind.

Um den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 45 (ex-Artikel 39 EGV) gerecht zu werden, sollte nun ständig der gleiche Grundsatz [8] benutzt werden, um eine Erosion der nationalen Einkommensteuern gerecht zu werden, so dass bei der Ermittlung sowie bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes, der Beschäftigungsstaat bei über 75 % des dortigen Welteinkommens maßgeblich als Berechnungsstaat zuständig ist und für die sich daraus ergebenen Einnahmen der Einkommens-Besteuerung, der Wohnsitzstaat als Kassenstaat weiterhin berechtigt bleiben soll.

Einige wichtige EuGH - Einkommensteuer- Urteile sind: C-279/93 vom 14. Februar 1995 (Schumacker) [9], C-336/96 vom 12. Mai 1998 (Gilly) [10], C-391/97 vom 14. September 1999 (Geschwind) [11], C-87/99 vom 16. Mai 2000 (Zurstrassen) [12], C-182/06 vom 17. Juni 2007 (Lakebrink) [13].

Besteuerung im europäischen Tätigkeitsstaat oder nach dem Wohnsitzlandprinzip

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Bei der Einkommensteuer im Tätigkeitsstaat, kann nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bzw. dem OECD-MA Artikel 15, eine Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten der dortigen Betriebsstätte ausschlaggebend sein. Der Begriff der „Betriebsstätte“ ist in mehreren DBA zum Beispiel bei Ausländischen Bau- oder Montagestellen (Arbeitnehmerentsendung), erst ab einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten für eine Betriebsstätte anerkannt. Der Steuerpflichtige hat einen Nachweis über die gesamte Zeit im Tätigkeitsstaat, durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z. B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen. Ist dann der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat nach dem jeweiligen DBA freizustellen, wird grundsätzlich überprüft ob die Vergütung unmittelbar mit der Auslandstätigkeit in Verbindung gebracht werden kann.

Einkommensbesteuerung der Grenzgänger, Wanderarbeitnehmer und entsandten Arbeitnehmer

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Gerade die Europäische grenzüberschreitende Freizügigkeit der Arbeitnehmer [14], bei der Erbringung von Dienstleistungen oder die Entsendung der Arbeitnehmer für eine längere Beschäftigung in einem anderen Staat innerhalb der EU, ist eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, wozu auch unter anderem der Grenzgänger [15] gehört. Die Möglichkeiten bei Abführung einer Einkommensteuer im Tätigkeitsstaat, wird bisher nur über die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt und hierbei fehlt es an einer europäischen Harmonisierung und Koordinierung der Einkommensteuer, die das Recht beinhaltet, die günstigste beziehungsweise die niedrigste Einkommens-Besteuerung im Tätigkeitsstaat ordentlich ausnutzen zu können.

Der deutsche Staat erlaubt auf Grund vieler Doppelbesteuerungsabkommen, bei bestimmten Berufen und Personen aus einer abhängigen Beschäftigung, nur eine Besteuerung der Einkommen am Ort ihres Wohnsitzes. Nach der ständigen Rechtsprechung (st. Rspr. EuGH) vom Europäischen Gerichtshof, ist die Situation in Deutschland von den Gebietsansässigen und Gebietsfremden auch nicht immer grundsätzlich die gleiche, weshalb eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht unbedingt eine Diskriminierung darstellen muss. Die notwendigen Auslagen beziehungsweise die Unkosten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei Dienst-Reisen bestehen, zum Beispiel die Pauschalen der nationalen oder internationalen Verpflegung- und Übernachtungskosten, sowie Fahrtkosten und auch alle anderen sozialen Vorsorgeausgaben, können als Aufwendungen jeder Art für die gesamte Familie vom zu versteuernden Einkommen in Deutschland abgesetzt werden.

Wenn sich ein deutscher Arbeitnehmer in einem anderen Tätigkeitsstaat, in der gleichen Situation wie ein gebietsansässiger Beschäftigter als Steuerinländer befindet und dort fast sein gesamtes Welteinkommen erzielt, stehen ihm die gleichen Besteuerungs- Rechte zu. Dazu zählen auch alle Vergünstigungen die sich an seinem Arbeitsvertrag anknüpfen, um dort genau so behandelt zu werden wie ein dortiger inländischer Arbeitnehmer.

Die Steuerpolitik in der Europäischen Union bei der Einkommensteuer

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Im Europäischen Binnenmarkt ab 1993 gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in seinen rechtlich verbindlichen vier Grundfreiheiten (Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital) des Vertrag über die Europäische Union (EUV). Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit sind im Art. 56 bis Art. 62 vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 39 – 52 EGV) beinhaltet.

Die Steuerpolitik in der EU, ist in Eigenverantwortung der EU-Mitgliedsländer, sowie deren Finanzierungen festgelegt worden. Diese Steuerpolitik (EG Vertrag Art. 90 bis 95) der direkten Steuern und indirekten Steuern, konnte in vielen Bereichen bis Februar 2003 durch die Einstimmigkeitserfordernis bei den Abstimmungen im Europäischen Rat, durch ein einziges Veto behindert werden.

Bei den strategischen Angelegenheiten der Steuern, unter anderem die „Harmonisierung der Einkommensteuer“ im Zusammenhang mit den vielen Doppelbesteuerungsabkommen in der Europäischen Union, ist die Generaldirektion "Steuern und Zollunion" der Europäischen Kommission zuständig. Der gewollte Wettbewerb bei den "direkten Steuern", ist deshalb in der EU eines der letzten Hoheitlichen Aufgaben, über das die Mitgliedstaaten bei ihrer Standortpolitik noch selber verfügen. Deshalb zählt die Harmonisierung der Einkommensteuer zu den wenigen Fällen, die bisher noch nicht auf der Tagesordnung zur Verabschiedung stehen konnten, weil dass Subsidiaritätsprinzip sowie der Systemwettbewerb einer möglichst weitgehenden nationalen Besteuerungsautonomie weiterhin dominieren soll, um eine Erosion der eigenen staatlichen Steuerbasis zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuer bei grenzüberschreitende Tätigkeiten, zum Beispiel als Grenzgänger [16] oder bei der Entsendung von Arbeitnehmern, konnten bisher die teils verschiedenen, diskriminierenden Angelegenheiten, wegen der Erfordernis der Einstimmigkeit im EU-Rat der Finanzminister, in den vielen verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen noch nicht harmonisiert werden. Eine Einigkeit konnte auch deshalb nicht erzielt werden, weil bisher bei den Entscheidungen zur Harmonisierung der Steuern, ein vehementer Widerstand von Großbritannien und Irland bestand, die jeglichen Eingriff der Europäischen Gemeinschaft in ihre Steuerpolitik untersagten [17].

Einkommensteuerrechtlicher Rahmen im Gemeinschaftsrecht

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Die Mitgliedsländer der EU verfügen alle über Einkommensteuer-Systeme, die sich natürlich in Bemessungsgrundlagen und Einkommensteuertarifen erheblich unterscheiden. Hierbei hat das jeweilige Niveau und die Struktur der Einkommensteuern in den Tarifverläufen große Unterschiede und vielfach steuermindernde Berücksichtigungen, die zum Beispiel beim Ehegatten- oder Familiensplitting und bei den Haushalts- und Kinderfreibeträgen zu sehen sind. Die Einkommensteuer der Arbeitnehmer, die eine dauerhafte Tätigkeit innerhalb von Europa oder der EU in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang ausüben, wird durch völkerrechtliche Verträge als bilaterale "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" als Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Das internationale geltende Steuerrecht wird durch die Muster der Doppelbesteuerungsabkommen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vorgeschlagen, das bei der Aufteilung der Steuerhoheit in Fällen mit Auslandsbeziehungen grundsätzlich am Wohnsitzlandprinzip anknüpft. Traditionell wenden die Nationalstaaten bei der Einkommensbesteuerung grenzüberschreitender Tätigkeiten das Prinzip im Wohnsitz-Staat oder / und bei Quellensteuer an.

Durch die Verbesserung der Arbeitnehmerfreizügigkeit [18] und durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) am 1. Juli 1987, wurde langsam kontinuierlich ein Raum ohne Binnengrenzen für die vier Grundfreiheiten auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt geschaffen.

Ab dem 1. November 1993 begann der Europäische Binnenmarkt, für die vier Grundfreiheiten von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, die durch den EG-Vertrag gewährleistet werden mussten. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde durch Vorschriften auf dem Gebiet der Einkommensteuer weiterhin beeinträchtigt, wobei zum Beispiel die Nichtansässigen Arbeitnehmer im Beschäftigungsland, steuerlich höher belastet wurden, als die Arbeitnehmer die dort ihren Lebensmittelpunkt hatten und / oder in einer vergleichbaren Lage waren. Deswegen hatte die EU-Kommission schon 1979 ihren Richtlinien-Entwurf zur Verabschiedung vorgelegt und musste ihn 1992 wegen der grundsätzlichen Ablehnung einiger Staaten zurückziehen, um am 21. Dezember 1993 eine neue einfachere Empfehlung [19] zur Verabschiedung vorzulegen. Das Hauptanliegen war der ex Art. 39 EGV, der im "Grundsatz der Gleichbehandlung" gemäß Art. 45 EUV beinhaltet ist, der es nicht erlaubt, da die Einkünfte der Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger von den steuerlichen Vorteilen auszunehmen, die den dortigen Arbeitnehmern im Beschäftigungsland gewährt wurden, sofern dort der Grossteil von mindestens über 75 % vom steuerpflichtigen Weltleinkommen erzielt wurde.

Die Möglichkeit eines EU-Verfahren der „verstärkten Zusammenarbeit[20], konnte ab dem 1. Februar 2003 durch den EG-Vertrag (Vertrag von Nizza) noch nicht aufgrund den damaligen EG Artikeln 95 Abs. 2 und Art. 251 (jetzt nach Art. 294 AEUV) im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Politik benutzt werden. Danach müsste eine Gruppe von mindestens acht Mitgliedstaaten eine Erarbeitung vorlegen, die dann im Europäischen Rat oder EU-Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit [21] und im Mitentscheidungsverfahren des EU-Parlaments beschlossen werden kann. Das ist durch den EU-Vertrag im Artikel 3 (4) EU derzeit nur mit Änderung der derzeitigen Einstimmigkeit noch nicht möglich, da eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist, noch nicht ohne Einstimmigkeit errichtet wurde.

Verträge, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union

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  • Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66)[22]
    • Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte
  • Art. 45 AEUV (ex 39 EGV) (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
  • Art. 18 AEUV (ex 12 EGV). Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der BKF, der seine Tätigkeit in einem anderen EU Land ausübt, muss eines der unter Ziffer 3 genannten Dokumente vor seiner Abreise in seinem Besitz haben, folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • 1. Dauer der im Ausland ausgeübten BKF- Tätigkeit;
  • 2. Aufnahme und Beendigung zum Dienst am LKW-Steuer;
  • 3. Währung, in der das BKF-Gehalt ausgezahlt wird.

Der Arbeitsvertrag darf nach dem NachwG jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass dem BKF der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht und nach dem Gericht, das nach den Abs. 2, 3 und 4 des Art. 8 („Individualarbeitsverträge“) VO (EG) 593/2008 (Rom-I / IPR) als das Recht mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch eine andere Vereinbarung abgewichen werden darf. Die Formulare A1[23] (früher: E 101, E 103) auf sind unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit gültig, wenn Sie offiziell in einem anderen EU-Land den familiären Lebensmittelpunkt haben, bzw. dort behördlich nachweislich leben. Ohne S1[24] (früher: E 106, E 109 und E 121) kann der BKF aus dem Ausland, bei einer beliebigen Krankenkasse in dem Land wo er arbeitet und auch beim familiären Lebensmittelpunkt, wo er wohnt, keine Leistungen in Anspruch nehmen bzw. einreichen.

Durch die erlaubten möglichen Arbeitszeiten vom BKF im Jahr von monatlich 208 Std. im Durchschnitt von 4 Monaten, kann nicht bei (Arbeitnehmerüberlassung) mehr wie 185 Tage oder 183 Tage in Deutschland eine arbeitsvertragliche Tätigkeit im Berechnungs-Staat erfolgen, weil hier das "Günstigkeitsprinzip" nach Rom-I gilt. Es handelt sich auch bei nur um einen vorübergehenden Wohnsitz, da der familiäre Lebensmittelpunkt am Wohnsitz im eigentlichen Heimat-Staat sich befindet.

VO (EG) 2004/38 inkl. VO (EWG) 1612/68 [25] - allgemeine Bestimmungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer :

  • Art. 1 (1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnortes berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.
  • Art. 7 (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
  • Art. 7 (2) Der Arbeitnehmer genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

VO (EG)/883/2004[26] inkl. VO (EU) 1244/2010[27] - zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit :

  • Nr. 8. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für den Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschlich Grenzgänger von besonderer Bedeutung.
  • Nr. 9. Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach zur Möglichkeit der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Stellung genommen; dieser Grundsatz sollte explizit aufgenommen und ausgeformt werden, wobei Innhalt und Geist der Gerichtsendscheidungen zu beachten sind.

Richtlinie 77/799 /EWG inkl. Richtlinie 2004/56/EG über die gegenseitige Amtshilfe [28] zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, unter anderem der Einkommensteuer, ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Gerechtigkeit der indirekten und direkten Steuer- Harmonisierung innerhalb der EU. Zu diesem Zweck wird jede notwendige Amtshilfe zur Überprüfung im Zusammenhang mit der Einkommensteuer in der EU vorgenommen. Der grenzüberschreitende unselbständige EU-Arbeitnehmer muss der Steuerbehörde am Wohnsitzstaat, seine Tätigkeit innerhalb der europäischen Union nachweißlich mitteilen, um die Doppelbesteuerung und um einen Straftatbestand zu vermeiden, wobei bei Nichtbeachtung dann eine 10-jährige rückwirkende Verfolgung stattfinden würde.

Familiärer Wohnsitzstaat bei der Einkommensteuer

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Der aktuelle familiäre Wohnsitz-Staat im Wohnsitzlandprinzip, richtet sich bei den international tätigen Arbeitnehmer, u.a. bei der Arbeitnehmerüberlassung () und auch beim international tätigen Berufskraftfahrer (BKF) aus den MOE-Staaten oder aus Dritt-Staaten bzw. Drittstaatsangehöriger, die in einem anderen EU-Land wohnhaft sind, an den familiären Lebensmittelpunkt. Entscheidend ist ob zum Beispiel Deutschland alleine das Recht hat, die Besteuerung der Einkommensteuer als Berechnung-Staat und gleichzeitig Kassen-Staat vornehmen darf. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kann Deutschland an der Besteuerung gehindert sein, wohl allerdings am Arbeitsvertrag-Staat die Berechnung vornehmen lassen, wenn es für den BKF günstiger ist. Dürfen beide Staaten Steuern erheben, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen auch, wie der Wohnsitzstaat eine doppelte Besteuerung zu vermeiden hat. Für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es, je nachdem, welches Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, zwei Methoden: Entweder ist die deutsche Rente im Wohnsitzstaat steuerfrei zu stellen oder der Wohnsitz-Staat hat einen Anrechnungsbetrag der deutschen Steuer auf die im Ausland zu zahlende Steuer zu gewähren.

Der familiäre Lebensmittelpunkt des BKF ist entscheidend und ist im Gewöhnlichen Aufenthalt zur Regel Nr. 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) vom 18. Januar 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe: „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“, rechtlich und juristisch beinhaltet.

Keine Besteuerung in Deutschland beim ersten Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, Moldawien, Serbien, Russische Föderation, Griechenland, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Tschechien, wo der dortige Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht. Zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, wo Deutschland die deutsche Einkommensteuer, bzw. Rente besteuern darf. Das steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Ständige Wohnstätte bzw. familiärer Wohnsitz richtet sich nach DBA am Familiären Lebensmittelpunkt. Im Rechtsbereich dient iVm. dem DBA der Begriff der »ständigen Wohnstätte« (Art. 4 (2)a OECD-MA) als »Gewöhnlicher Aufenthalt« (Art. 4 (2)b OECD-MA), denn der Staat hat die Ansässigkeit aufgrund bestimmter konkreten Kriterien zu bestimmen, um die Zuordnung vom Besteuerungsrecht nach dem Welteinkommen und für die einzelnen Einkunftsarten zu gewähren. Es ist dabei grundsätzlich Aufgabe vom Staat, wo der BKF auch seinen ersten Wohnsitz inkl. Frau und Kinder angemeldet hat und auch nachweislich auf Dauer tatsächlich wohnhaft ist, um ohne DBA die Doppelbesteuerung durch Freistellung der ausländischen Einkünfte oder Anrechnung der ausländischen Steuer bzw. vom Welt-Einkommen, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Im Gegensatz zum »Wohnsitz« des § 8 AO verlangt der abkommensrechtliche Begriff der »ständigen Wohnstätte« eine besondere Qualifizierung. Es kommt nicht auf den Wohnsitz-Begriff des § 8 AO, sondern vom Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß § 9 EStG an und wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte Wohnung ist, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt. Während es nach § 8 AO ausreicht, dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereitgehalten wird, tatsächlich aber nur gelegentlich genutzt wird, erfordert die »ständige Wohnstätte« eine besondere Intensität der Nutzung.

Die Wohnung muss eine »in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Steuerpflichtigen« darstellen. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung auf der Grundlage einer langfristigen Rechtsposition nach seinem Belieben jederzeit nutzen können und dürfen und der familiäre Lebensmittelpunkt muss dort bestehen bzw. dauerhaft gewährleistet sein.[29][30][31][32][33]

Andere Einkommensteuern und sozial-rechtliche Angelegenheiten

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Der EuGH hatte in der Vorabentscheidung C-611/10 am 12.06.2012 entschieden, das der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hatte, wenn er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten konnte. Weder er noch sein Kind hatten für diese Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde. Allerdings sind dazu die Bestimmungen des Art. 45 AEUV Arbeitnehmerfreizügigkeit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, wie beim § 65 des Einkommensteuergesetzes, entgegenstehen, nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

Seit dem 01.01.2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Eltern sowie des Kindes immer bei allen steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten eine zwingende Vorschrift diese auch bei allen Behördlichen Anträgen anzugeben. Mit der steuerlichen Identifikationsnummer (Idnr. / ID) der Person die in Deutschland lebt und Einkommen erzielt, kann festgestellt werden, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. [34][35]

Die derzeit rechtlichen anwendbaren direkten Steuer- Prinzipien und Methoden

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Im EU-Recht werden die direkten Steuern zur Zeit so geregelt, dass wegen der nationalen Souveränität es den jeweiligen Mitgliedstaaten weitgehend freigestellt ist, wie sie für ihre innenpolitischen Zielen und Erfordernissen entsprechen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre verblieben Steuerrechte und Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der EU ausüben[36]. Das bedeutet unter anderem auch für den grenzüberschreitenden Arbeitnehmer, dass der Arbeitsvertrag-Staat als Berechnung-Staat, die dementsprechende dort errechnete Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt im Wohnsitzland, als sogenannten Kassen-Staat, abzuführen hat[37].

Der grenzüberschreitende unselbständige EU-Arbeitnehmer muss der Steuerbehörde am Wohnsitzstaat, seine Tätigkeit innerhalb der europäischen Union nachweißlich mitteilen, um unter anderem eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bei der Nichtbeachtung einer Mitteilung wird es als Straftatbestand geahndet[38], dass dann eine 10-jährige rückwirkende Verfolgung unter anderem mit einer Amtshilfe[39] beinhaltet. Durch das Steueränderungsgesetz §§ 139a bis 139d AO vom 15. Dezember 2003, konnte das Identifikationsmerkmal[40], als Bestandteil der e-Gouvernement-Strategie in Deutschland, den Bürgern und Unternehmen die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten erleichtern. Auch in den Mitgliedstaaten der EU ist das Identifikationsmerkmal bereits weit verbreitet und entspricht auch den Empfehlungen der OECD zur Taxpayer Identification Number (TIN). Die Einwohnermeldeämter übermitteln ab den 1. Juli 2007, von jedem deutschen Bürger die Daten an die Bundeszentralamt für Steuern, die dann eine Identifikationsnummer (IdNr.) vergibt. Auch über internationale Ländergrenzen hinweg, ist nun erstmals möglich eine korrekte Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen zu erfassen und bewirkt eine erhebliche Verbesserung[41].

Im Steuerrechtlichen Bereich gibt es bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verschiedene Verrechnungsmöglichkeiten und Prinzipien die benutzt werden können, wie z. B. das Wohnsitzlandprinzip, Quellenlandprinzip, Welteinkommensprinzip und Territorialitätsprinzip, die Subject-to-tax-Klausel (Rückfallklausel) und die Musterabkommen der OECD-MA. Einige Abzugsmöglichkeiten können dann mit der Einkommensteuer verrechnet werden. Hierbei sind vor allem die Pauschalisierungs- und Abzugs- und Standardm- Methode, die 183 Tage-Regelung, die Doppelte Haushaltsführung und die Unterwegs- und Übernachtungspauschalen für Fahrtätigkeiten[42] zu nennen.

Die vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)[43], innerhalb der EU, sind durch zahlreiche bilaterale und/oder multilaterale Steuerabkommen, –übereinkommen und –vereinbarungen geregelt. Vielfach sind diese DBA in Sachen Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung, nicht auf den aktuellen Stand vom EU-Vertrag (EUV)[44], der EU-Verordnungen und der Europäischen Rechtsprechung des EuGH[45][46].

Siehe auch:

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Offizielle und sonstige Einkommensteuer-Seiten

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Hinweise und Quellen:

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  1. Initiative der EU wegen Diskriminierung bei der Doppelbesteuerung von Arbeitnehmern iZm. der Einkommensteuer
  2. Grundrechte der Arbeitnehmer- Freizügigkeit innerhalb der EU
  3. Europa 2020 Strategie zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen für Bürger
  4. Initiative vom EU- Kommissionsmitglied László Kovács, siehe: Koordinierungsbedarf
  5. Hinweis der Europäischen Kommission
  6. Submit=Suchen EuGH-Vorabentscheidung für Einkommensteuer C-182/06 vom 17. Juni 2007 (Lakebrink)
  7. Doppelbesteuerungsabkommen - DBA Luxemburg-Deutschland
  8. Grundsatz des EuGH-Generalanwalts im Schlußantrag C-182/06 (Lakebrink) RN. 40-45, 48-51 vom 29.3.07
  9. EuGH-Urteil C-279/93 vom 14. Februar 1995 (Schumacker)
  10. EuGH-Urteil C-336/96 vom 12. Mai 1998 (Gilly)
  11. EuGH-Urteil C-391/97 vom 14. September 1999 (Geschwind)
  12. EuGH-Urteil C-87/99 vom 16. Mai 2000 (Zurstrassen)
  13. EuGH-Urteil C-182/06 vom 17. Juni 2007 (Lakebrink)
  14. Freizügigkeit der Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union
  15. Offizielle EU-Seite für die Einkommensteuer der Grenzgänger
  16. Steuerrechtliche Bestimmungen für Grenzgänger in der Europäischen Union
  17. Quelle: Dieser Themenbereich Abschnitt aus Zeitung Handelsblatt vom 8. September 2004 + 30. August 2005
  18. Freizügigkeit der Arbeitnehmer : Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten vom 11. Dezember 2002
  19. Empfehlung einer Einkommensteuer Richtlinie der EU-Kommission zur Verabschiedung dem Europäischen Rat vorgelegt
  20. Mitentscheidungsverfahren in der verstärkten Zusammenarbeit
  21. Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat für einige der betroffenen Artikel
  22. Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2010/C 83/01)
    + EU-Vertrag, EUV Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 13)
  23. Bescheinigung A1
  24. Bescheinigung S1
  25. Freizügigkeit der Arbeitnehmer: allgemeine Bestimmungen
  26. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  27. VO (EU) 1244/2010 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  28. Richtlinie 77/799 / EWG inkl. 2004/56 /EG - über die gegenseitige Amtshilfe
  29. vgl. EuGH C-372/02 vom 11.11.2004 – gewöhnlicher Wohnort, Rn. 37
  30. vgl. EuGH C-392/05 vom 26.04.2007 – Wohnsitz, u.a. Rn. 54, 55.
  31. vgl. BVerfG 2 BvR 400/98 vom 04.12.2002 – ständiger familiärer Wohnort als Lebensmittelpunkt
  32. vgl. BFH I R 22/06 vom 05.06.2007 – Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß § 9 EStG
  33. vgl. BFH VI R 10/07 vom 30.10.2008 – ständiger familiärer Wohnort als Lebensmittelpunkt
  34. vgl. EuGH C-611/10 vom 12.06.2012 – Kindergeldanspruch beim gewöhnlichen Wohnort
  35. vgl. EuGH C-308/14 vom 14.06.2016 - Steuergutschrift für Kinder anderen EU-Staatsangehörigen
  36. Aus Zeitung Handelsblatt vom 30. August 2005
  37. vgl. EuGH-Urteil C-182/06 (Lakebrink)
  38. Erklärung zur Strafbarkeit zur Steuerhinterziehung - BMF vom 16. 9. 2004 (StraBEG)
  39. Gesetz zur Anwendung auf die Amtshilfe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  40. Bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal für Besteuerungsverfahren und andere Informationen
  41. BMF zu Fragen und Antworten der Identifikationsnummer (IdNr.) für Steuern
  42. Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsdienstreisen
  43. Alle bilaterale und/oder multilaterale Doppelbesteuerabkommen
  44. Vertrag über die Europäische Union (kurz EU-Vertrag) (EUV)]
  45. vgl. diesen Artikel, siehe Nr. 1, Abs. 1.2 : Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof: -Einkommensteuer-
  46. Abkommen betreffend direkten Einkommen- Steuern sind vielfach nicht EU-Konform ausgelegt

Kategorie:Steuern und Abgaben | Steuerrecht