Baugesetzbuch (BauGB) - § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
BearbeitenBauGB § 172 auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Die Erhaltungssatzung ist ein eigenständiges städtebauliches Instrument, das die städtebauliche Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten und bewahren soll (vgl. BT-Drucks 10/6166 S. 137).[1]
Kernaussagen:
Eine im Satzungsgebiet beantragte Baugenehmigung darf nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die in der Erhaltungssatzung konkretisierten Erhaltungsgründe beeinträchtigen würde.[2]
- ↑ Beschlussempfehlung und Bericht. Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, 15. Oktober 1986, abgerufen am 20. Juni 2021.
- ↑ Erhaltungssatzung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Abgerufen am 20. Juni 2021.